Sitzung: 14.10.2010 Bau-, Verkehrs-, Planungs- und Umweltausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 13
Vorlage: 61/205/2010
Beschlussvorschlag:
a) Der Verwaltungsausschuss der Stadt Lohne stimmt den Vorschlägen
der Verwaltung zur Behandlung der während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
sowie der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange vorgetragenen Anregungen nach Abwägung der öffentlichen
und privaten Belange zu.
b) Der Verwaltungsausschuss der Stadt Lohne stimmt dem Entwurf des
Bebauungsplanes Nr. 139 sowie der Begründung für den Bereich „Mühlenkamp“ zu
und beschließt, die Entwurfsunterlagen öffentlich auszulegen.
Die Verwaltung erläuterte, dass der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 139 „Mühlenkamp“
von der Öffentlichkeit in der Zeit vom 31.05.2010 bis zum 02.07.2010 im Rathaus
der Stadt Lohne eingesehen werden konnte. Den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher
Belange wurde von der Planung Kenntnis gegeben und zur Stellungnahme übersandt.
Von der Öffentlichkeit wurden während dieser Zeit keine Stellungnahmen
vorgebracht. Die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange sind der Niederschrift als Anlage beigefügt. Zu den vorgetragenen
Stellungnahmen werden nachfolgende Empfehlungen gegeben.
Landkreis Vechta vom 01.07.2010
zu den Umweltschützenden Belangen
Der Eingabe des Landkreises wird nicht gefolgt. Eine
Eingriffsbilanzierung ist nicht erforderlich, da bei dem vorliegenden
Bebauungsplangebiet der seit dem Jahre 1980 rechtskräftige Bebauungsplan
Nr. 39 gilt. Da für diesen Plan derzeit noch die BauNVO von 1977
anzuwenden ist, kann neben dem Hauptgebäude und der Garage, die auf die GRZ von
0,4 anzurechnen sind, das gesamte übrige Grundstück (theoretisch) mit
Nebenanlagen (z. B. Terrassen, Zufahrten, Geräteschuppen, etc. ) vollständig
versiegelt werden. Nach der heute geltenden BauNVO 1990 sind alle versiegelten
Flächen in die Berechnung der GRZ einzustellen. Aus diesem Grund wird mit der vorliegenden
Neubeplanung in Zukunft die Versiegelungsmöglichkeit in diesem Baugebiet
begrenzt. Damit ist eine Eingriffsbilanzierung mit ggf. erforderlicher
Kompensation hier nicht erforderlich.
zum Planentwurf
Entgegen der Auffassung des Landkreises wird an der Abgrenzung des
Geltungsbereiches festgehalten. Die Bebauung an der "Josefstraße"
kann als abgeschlossen gelten, denn die Grundstücke sind hier bereits baulich
ausgenutzt. Hier liegen im Gegensatz zu den rückwärtigen Siedlungsteilen keine
wesentlichen Nachverdichtungspotenziale vor, weshalb sich auch kein
Handlungsbedarf im Sinne der hier verfolgten Planungsziele ergibt. Die Bedenken
des Landkreises hinsichtlich der Rechtssicherheit bei der Anwendung der
künftigen Satzung werden ebenfalls nicht geteilt, denn die Bebauungspläne haben
unterschiedliche Bezeichnungen und die jeweilige Überplanung der Gebiete wird
von der Verwaltung in den Verfahrensakten dokumentiert.
Die Nummerierung in der Bezeichnung der WA-Gebiete in den textlichen
Festsetzungen wird überprüft und korrigiert.
Statt der Festsetzung "Gr.F. min. 500m²" wird nunmehr konform
mit der PlanzV 90 (Nr. 15.2) die Bezeichnung F mind. 500 m² gewählt.
Entgegen der Auffassung wird kein ausgewiesener und als solcher
genutzter Bolzplatz als WA überplant. Lediglich im Südwesten des Planes wird
das Grundstück 577/1, das nicht als Grünfläche hergestellt und genutzt wurde,
zur Klarstellung dem WA-Gebiet zugeschlagen
Die Überschrift "Nachrichtliche Übernahmen und Hinweise" wird
nunmehr auf "Hinweise" verkürzt.
zu den wasserwirtschaftliche Belangen
Die Versickerung des Oberflächenwassers ist im Bebauungsplan
festgesetzt. Sollte in Einzelfällen eine Versickerung nicht möglich sein, sind
im Rahmen von zukünftigen Baumaßnahmen vom OOWV die erforderlichen Maßnahmen,
wie z.B. Anschluss an vorhandene Regenwasserkanäle oder eine
grundstücksbezogene Rückhaltung des Oberflächenwassers vorzugeben. Die Begründung
wird diesbezüglich ergänzt.
zu den Hinweisen
Die angestrebte Nachverdichtung ist gewollt. Die Nachfragesituation
entwickelt sich in Lohne seit Jahren in diese Richtung und wie in der
Begründung dargelegt aus verschiedenen Gründen (u.a. Generationswechsel im
Quartier, allgemeiner demografischer Wandel, veränderte Ansprüche an die
Nutzung des Grundstückes). Mit der geregelten Nachverdichtung in bestehenden
Quartieren werden außerdem Grundflächen am Siedlungsrand geschont bzw. langsamer
in Anspruch genommen.
An der Kombination von Mindestgrundstücksgröße (500 m²) und der
Begrenzung auf höchstens eine Wohneinheit wird festgehalten. Es ist Ziel der
Stadt, dass auf (ggf. durch Teilung neu entstehenden) kleinen Grundstücken
nicht eine zu hohe Bevölkerungsdichte entsteht, auch um die bestehende und nur
begrenzt erweiterbare Infrastruktur nicht zu überlasten. Die Stadt ist sich
bewusst, dass die heute schon bestehende Bebauung mit mehr als zwei
Wohneinheiten auf kleinen Grundstücken damit auf den Bestandschutz verwiesen
wird. Ebenso wird es naturgemäß unterschiedliche Baumöglichkeiten in
Abhängigkeit von der jeweils zur Verfügung stehenden Grundstücksfläche und
Lagegunst geben. Dies hält die Stadt jedoch für zumutbar.
Der Hinweis auf das südöstlich und außerhalb des Plangebietes beginnende
LSG Nr. 32 "Geestrücken" wird in der Begründung berücksichtigt.
OOWV, Brake vom 15.06.2010
Entsprechend der überlassenen Pläne handelt es sich bei den
angesprochenen Leitungen um Hausanschlüsse bzw. um Leitungen die innerhalb des
Straßenlandes verlaufen. Eine Berücksichtigung in Form von Geh-, Fahr- und
Leitungsrechten ist in diesen Fällen regelmäßig nicht erforderlich.
Im Übrigen betreffen die Hinweise die nachfolgenden Ebenen der
Erschließungsplanung bzw. die Herstellung der Erschließungsanlagen und werden
zum gegebenen Zeitpunkt soweit erforderlich beachtet.
Niedersächsische Landesbehörde
für Straßenbau und Verkehr, Geschäftsbereich Osnabrück vom 03.06.2010
zu I. und II.:
Entsprechend der Forderung der NLStBV und wie aus dem anliegenden
Planausschnitt ersichtlich wird die Baubegrenzungslinie analog zum
Bebauungsplan Nr. 39 in die Planzeichnung aufgenommen. Ebenso wird das
Planzeichen Bereich ohne Ein- und Ausfahrt in den Plan übernommen. Im Abschnitt
Verkehrserschließung der Begründung werden dazu Erläuterungen mit Verweis auf
die Stellungnahme der NLStBV aufgenommen.
zu III.:
Der Hinweis auf den Verkehrslärm von der L 846 wird in Plan und
Begründung berücksichtigt.
zu IV.:
Den Änderungswünschen wird gefolgt. Wie üblich werden der Behörde das
Abwägungsergebnis mitgeteilt und nach Abschluss des Verfahrens entsprechende
Planausfertigungen übermittelt.
Freiwillige Feuerwehren der
Stadt Lohne vom 30.06.2010
Wie erwartet, werden soweit erforderlich Zufahrten und Abstellflächen
für die Rettungsfahrzeuge und die Löschwasserentnahmestellen (Anzahl, Größe,
Art und örtliche Lage) mit dem Brandschutzprüfer des Landkreises Vechta
abgestimmt. Allerdings weist die Stadt darauf hin, dass das Gebiet bereits voll
erschlossen ist und insofern wenig Abstimmungsbedarf entstehen wird.
Deutsche Telekom
Netzproduktion vom 10.06.2010
Bei den angesprochenen Leitungen handelt es sich um Hausanschlüsse bzw.
um Leitungen die innerhalb des Straßenlandes verlaufen. Eine Berücksichtigung
in Form von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten ist in diesen Fällen regelmäßig
nicht erforderlich.
Im Übrigen betreffen die Hinweise die nachfolgenden Ebenen der
Erschließungsplanung bzw. die Herstellung der Erschließungsanlagen und werden
zum gegebenen Zeitpunkt soweit erforderlich beachtet.
Entsprechend der überlassenen Pläne handelt es sich bei den
angesprochenen Leitungen um Hausanschlüsse bzw. um Leitungen die innerhalb des
Straßenlandes verlaufen. Eine Berücksichtigung in Form von Geh-, Fahr- und
Leitungsrechten ist in diesen Fällen regelmäßig nicht erforderlich.
Im Übrigen betreffen die Hinweise die nachfolgenden Ebenen der Erschließungsplanung
bzw. die Herstellung der Erschließungsanlagen und werden zum gegebenen
Zeitpunkt soweit erforderlich beachtet.
EWE Netz GmbH vom 10.06.2010
Bei den angesprochenen Leitungen handelt es sich um Hausanschlüsse bzw.
um Leitungen die innerhalb des Straßenlandes verlaufen. Eine Berücksichtigung
in Form von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten ist in diesen Fällen regelmäßig
nicht erforderlich.
Im Übrigen betreffen die Hinweise die nachfolgenden Ebenen der
Erschließungsplanung bzw. die Herstellung der Erschließungsanlagen und werden
zum gegebenen Zeitpunkt soweit erforderlich beachtet.