Sitzung: 17.01.2023 Ausschuss für Umwelt, Bau und Stadtentwicklung
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 13
Vorlage: 61/002/2023
Beschlussvorschlag:
Die Aufstellung der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 20C für den
Bereich „Achtern Thun“ mit örtlichen Bauvorschriften wird beschlossen.
Dem vorgestellten Plankonzept wird zugestimmt. Die Öffentlichkeit ist über die Planung zu unterrichten und den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheiten zur Stellungnahme zu geben.
Die Verwaltung erläuterte, dass der Eigentümer eines
Grundstückes in der Ostendorfstraße gerne auf einem relativ großen Grundstück
im rückwärtigen Bereich ein weiteres Wohngebäude errichten möchte. Zusammen mit
den benachbarten Grundstücken könnte weiterer Wohnraum im Rahmen einer
Nachverdichtungsplanung entstehen.
Mit einer Nachverdichtungsplanung kann die Neuausweisung
entsprechender zusätzlicher Wohnbauflächen am Ortsrand auf unversiegelten
Ackerflächen vermindert werden, was dem Grundsatz eines sparsamen und
schonenden Umgangs mit Grund und Boden entspricht. Städtebauliche Verdichtungen
sollen jedoch gebietsbezogen in einer dem Stadtbild und der Stadtstruktur
verträglichen Art und Weise durchgeführt werden, um ungewollte Verdichtungen
mit den daraus resultierenden Nachbarschaftskonflikten und Änderungen des
Gebietscharakter vorzubeugen. Entsprechend soll im Bereich der Ostendorfstraße
eine moderate Nachverdichtung mit dem Ziel, auf den beiden relativ großen
Grundstücken weitere Gebäude zuzulassen, umgesetzt werden.
Um eine Nachverdichtung im Bereich der Ostendorfstraße zu
realisieren, ist die Aufstellung einer Änderung des Bebauungsplanes Nr. 20C für den Bereich
„Achtern Thun“ erforderlich. Das Bauleitplanverfahren
wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Umweltbericht
durchgeführt. Die gesetzlichen Vorgaben liegen vollumfänglich vor.
Der Geltungsbereich und das Plankonzept
wurden anhand einer Präsentation vorgestellt und erläutert. Zum Maß der
baulichen Nutzung wurde von der Verwaltung ergänzend erläutert, dass die Höhe
der Gebäude (OK) im WA 1 kleiner/gleich 9,00 m und im WA 2 kleiner/gleich 8,00
m sowie die Traufhöhe im WA 2 kleiner/gleich 4,50 m festgesetzt werden solle.
Auf entsprechende Anfrage erläuterte die Verwaltung, dass die
Festsetzung von Tiefgaragen aufgrund der geringen Ausnutzbarkeit nicht sinnvoll
sei.