Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13

Beschlussvorschlag:

 

Die Aufstellung der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 20C für den Bereich „Achtern Thun“ mit örtlichen Bauvorschriften wird beschlossen.

 

Dem vorgestellten Plankonzept wird zugestimmt. Die Öffentlichkeit ist über die Planung zu unterrichten und den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheiten zur Stellungnahme zu geben.

 


Die Verwaltung erläuterte, dass der Eigentümer eines Grundstückes in der Ostendorfstraße gerne auf einem relativ großen Grundstück im rückwärtigen Bereich ein weiteres Wohngebäude errichten möchte. Zusammen mit den benachbarten Grundstücken könnte weiterer Wohnraum im Rahmen einer Nachverdichtungsplanung entstehen.

 

Mit einer Nachverdichtungsplanung kann die Neuausweisung entsprechender zusätzlicher Wohnbauflächen am Ortsrand auf unversiegelten Ackerflächen vermindert werden, was dem Grundsatz eines sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden entspricht. Städtebauliche Verdichtungen sollen jedoch gebietsbezogen in einer dem Stadtbild und der Stadtstruktur verträglichen Art und Weise durchgeführt werden, um ungewollte Verdichtungen mit den daraus resultierenden Nachbarschaftskonflikten und Änderungen des Gebietscharakter vorzubeugen. Entsprechend soll im Bereich der Ostendorfstraße eine moderate Nachverdichtung mit dem Ziel, auf den beiden relativ großen Grundstücken weitere Gebäude zuzulassen, umgesetzt werden.

 

Um eine Nachverdichtung im Bereich der Ostendorfstraße zu realisieren, ist die Aufstellung einer Änderung des Bebauungsplanes Nr. 20C für den Bereich „Achtern Thun“ erforderlich. Das Bauleitplanverfahren wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Umweltbericht durchgeführt. Die gesetzlichen Vorgaben liegen vollumfänglich vor.

 

Der Geltungsbereich und das Plankonzept wurden anhand einer Präsentation vorgestellt und erläutert. Zum Maß der baulichen Nutzung wurde von der Verwaltung ergänzend erläutert, dass die Höhe der Gebäude (OK) im WA 1 kleiner/gleich 9,00 m und im WA 2 kleiner/gleich 8,00 m sowie die Traufhöhe im WA 2 kleiner/gleich 4,50 m festgesetzt werden solle.

 

Auf entsprechende Anfrage erläuterte die Verwaltung, dass die Festsetzung von Tiefgaragen aufgrund der geringen Ausnutzbarkeit nicht sinnvoll sei.