Sitzung: 07.03.2023 Ausschuss für Umwelt, Bau und Stadtentwicklung
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 13, Enthaltungen: 1
Vorlage: 61/004/2023
Beschlussempfehlung:
a) Den Vorschlägen der Verwaltung zur
Behandlung der während der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden
vorgetragenen Stellungnahmen unter Abwägung der öffentlichen und privaten
Belange wird zugestimmt.
b) Der Bebauungsplan Nr. 17 E für
den Bereich „Hövemanns Wiesen II“, die Begründung und die örtl. Bauvorschriften hierzu werden als Satzung
beschlossen.
Die Verwaltung erläuterte, dass der Entwurf
des Bebauungsplans Nr. 17 E für den Bereich „Hövemanns Wiesen II“ sowie die
Begründungen hierzu vom 09.05.2022 bis zum 13.06.2022 im Rathaus der Stadt
Lohne erneut öffentlich ausgelegt waren.
Die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange wurden von der Planung informiert und ihnen wurde
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Die Stellungnahmen sind dem Protokoll als
Anlage beigefügt. Zu den vorgetragenen Stellungnahmen werden nachfolgende Empfehlungen
gegeben.
Im Plan ist festgelegt, dass das abzuleitende Oberflächenwasser nur der
Menge der derzeitigen unversiegelten Flächen entsprechen darf.
Damit kommt es, gemessen an vergleichbaren Flächen, nicht zu einer Verschärfung
des Oberflächenabflusses gegenüber der heutigen Situation. Die Stadt wird
infolge des Hinweises jedoch den Durchlass an der Bahnkreuzung sowie den
bezeichneten Abschnitt des verrohrten Bereichs des Hopener Mühlenbachs auf
seine Funktionstüchtigkeit mit dem OOWV erörtern und überprüfen lassen.
Das Plangebiet selbst liegt nicht in einem Überschwemmungsgebiet und auch
nicht in einem Risikogebiet nach § 78 b WHG. In der Begründung ist folgender
Passus enthalten: „Mit Schreiben vom 22.11.2021 teilt der Oldenburgisch
Ostfriesische Wasserverband (OOWV) mit, dass das im Plangebiet anfallende
Niederschlagswasser im Rahmen einer Rohrnetzerweiterung über Freigefällekanäle
an das Kanalnetz des OOWV in der Schlesierstraße angeschlossen werden kann. Die
Einleitung hat hier gedrosselt mit 2l/s/ha zu erfolgen. Der Bauträger hat
hierzu rechtzeitig einen Erschließungsvertrag mit dem OOWV abzuschließen und
die vom OOWV allgemein vorgelegten Sicherungshinweise zu beachten. Im Rahmen
des Baugenehmigungsverfahrens ist vom Investor ein Oberflächenentwässerungskonzept
für das vorliegende Plangebiet vorzulegen. Dabei ist das anfallende
Oberflächenwasser entweder, falls möglich, zu versickern oder aber in
entsprechende Vorrichtungen (RRB, Zisternen, Stauraumkanäle etc.) auf den
privaten Flächen zurückzuhalten und lediglich gedrosselt in den
Regenwasserkanal einzuleiten. Dabei darf das einzuleitende Oberflächenwasser
nur der Menge von unversiegelten Flächen entsprechen (2l/s/ha) (siehe auch
örtliche Bauvorschrift § 5).“
Landkreis Vechta
vom 13.06.2022
Umweltschützende Belange
Eine Ausnahmegenehmigung wird seitens der Stadt gestellt.
Die erforderliche Ausgleichsfläche wurde vom Vorhabenträger vorgelegt und
im Vorfeld mit der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Vechta
abgestimmt. Die Korrektur im Umweltbericht (Abb. 3) sowie in Kapitel 2.2 wird
vorgenommen.
Der Abstand zur Gehölzanpflanzung wird weiterhin mit 3 m als ausreichend
erachtet.
Es ist richtig, dass erhöhte Abstände zu einem verbesserten Schutz der
Gehölze beitragen können. Im vorliegenden Planfall hat die Stadt für diese
äußerst zentral gelegene Fläche jedoch auch die Erfordernisse des
Wohnungsmarktes und damit verbunden die wirtschaftlichen Erfordernisse mit in
ihre Abwägung einzustellen. Die vorliegende Regelung stellt einen Kompromiss
zwischen diesen widerstreitenden Belangen dar.
Es besteht kein Widerspruch. Eine veränderte Flächendarstellung wird
nicht vorgenommen. Gemeint ist die südlich am Plangebiet verlaufende
Erhaltungs- und Pflanzfläche mit einer Breite von insgesamt 2 m. Die Fläche
wird festgesetzt, um eine Grüngliederung der Bauflächen, auch gegenüber der
Umgebung, auszubilden. Dieses vornehmlich städtebaulich-gestalterische Ziel
kann mit der getroffenen Festsetzung gesichert werden.
Der Empfehlung wird zugestimmt. Es wird ein Wert von 0,8 zugrunde gelegt.
Die Fläche des Erholungsweges beträgt 800 m². Da nunmehr nur ein Wert von
0,8 zugrunde gelegt wird, ergeben sich 640 Wertpunkte und das Wertedefizit
infolge der Planung erhöht sich damit um 160 Punkte auf nunmehr insgesamt 6.694
Wertpunkte, die zu kompensieren sind.
Die Hainbuchenhecke liegt im Bereich des Erholungsweges und damit
innerhalb einer festgesetzten Grünfläche. Für die Zierhecke im südlichen
Bereich sind keine gesonderten Kompensationspunkte erforderlich.
Es ist davon auszugehen, dass die Hainbuchenhecke – auch als Abgrenzung
zu den nördlichen Bestandsgrundstücken weiterhin erhalten bleibt. Im Plan ist
festgelegt, dass im Bereich des Erholungsweges eine gärtnerische Ausgestaltung
erfolgt. Eine gesonderte Kompensation ist nicht erforderlich.
Die Zierhecke im südlichen Bereich ist generalisierend im Rahmen des
hochwertigen mesophilen Grünlandes in dessen Wertestufe mitbilanziert und im Gesamterfordernis
zur Kompensation somit erfasst worden.
Die privaten Grünflächen werden nicht in öffentliche Grünflächen
überführt.
Die Stadt ist auch gehalten, die bei öffentlichen Grünflächen dauerhaften
öffentlichen Aufwendungen mit in die Abwägung einzustellen. Im vorliegenden
Planfall geht die Stadt in Kenntnis des Vorhabenträgers davon aus, dass die
erforderlichen und mit ihm abgestimmten Maßnahmen entsprechend der Maßgabe
gesetzeskonform umgesetzt werden. Die Stadt wird die Umsetzung der Maßnahmen auf
den privaten Grünflächen zu gegebener Zeit prüfen. Bezüglich der Gestaltung und
der Anlage der privaten Grünfläche sowie der festgesetzten Anpflanz- und
Erhaltungsfläche wird mit dem Investor ein städtebaulicher Vertrag geschossen.
Der bereits auf dem Plan enthaltene Hinweis zum Artenschutz wird für
ausreichend erachtet, er entspricht im Ziel der Empfehlung des Landkreises.
Die Stadt ist bestrebt, die Hinweise zum Artenschutz zu standardisieren
und in einem ausgewogenen Verhältnis zu den sonstigen Hinweisen zu fassen.
Weiterreichende Hinweise zum Artenschutz können bei Bedarf in die
Baugenehmigung mit aufgenommen werden.
Der bestehende Hinweis auf dem Plan zum Artenschutz lautet: „Verletzung
und Tötung von Individuen – Im Geltungsbereich ist mit Vorkommen von
Niststätten europäischer Vogelarten zu rechnen. Für die genannte Artengruppe
gelten die Bestimmungen des besonderen Artenschutzes gemäß § 44 BNatSchG. Um
die Verletzung oder Tötung von Individuen sicher auszuschließen, sollten
Baumfäll- und Rodungsarbeiten grundsätzlich außerhalb der Reproduktionszeiten
von Fledermäusen und Brutvögeln durchgeführt werden, also nur während der
Herbst-/Wintermonate im Zeitraum von Oktober bis Februar. Sind Maßnahmen, wie
die oben genannten während der Brutperiode von Vögeln beabsichtigt, kann eine
Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Bestimmungen bei der Unteren
Naturschutzbehörde des Landkreises Vechta beantragt werden. Dazu ist in der
Regel eine einzelfallbezogene vorherige gutachterliche Untersuchung des von der
Maßnahme betroffenen Bereiches erforderlich. Die Baufeldfreimachung ist
ebenfalls in der o.a. Jahreszeit vorzunehmen. Auf eine starke nächtliche
Beleuchtung der Baustellen ist ebenso zu verzichten wie auf Lichteinträge, die
über die Beleuchtung auf den vorhandenen versiegelten Flächen hinausgehen.“
Wasserwirtschaft
Die Darlegungen zur Oberflächenentwässerung und die getroffene
Festsetzung werden als ausreichend erachtet. Das anfallende Niederschlagswasser
muss auf den privaten Baugrundstücken des Vorhabenträgers zurückgehalten
werden.
Im Plan ist bereits folgende örtliche Bauvorschrift enthalten. „§ 5
Oberflächenwasser – Das auf den Grundstücken anfallende Oberflächenwasser ist
vor Ort zu versickern. Sollte dies aufgrund der Bodenverhältnisse nicht möglich
sein, ist das Oberflächenwasser durch geeignete Maßnahmen
(Regenrückhaltebereich, Zisterne etc.) auf den Baugrundstücken zurückzuhalten
und gedrosselt entsprechend des Abflusses unversiegelter Flächen (2 l/s/ha) in
den vorhandenen Oberflächenwasserkanal einzuleiten (§ 84 Abs. 3 Nr. 8 NBauO).“
Soweit der anstehende Boden nicht die erforderliche Durchlässigkeit
aufweist oder die notwendigen Sickerabstände etc. nicht eingehalten werden
können, sind in Absprache mit der Unteren Wasserbehörde andere Systeme zu verwenden.
Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens wird ein
Oberflächenentwässerungskonzept vom Bauträger erstellt.
Bundesamt für
Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 03.05.2022
Der Bebauungsplan sieht maximale Höhen von
12,5 m vor, sodass die genannte Höhe von 30 m mit einer Bebauung nicht erreicht
werden. Die nachfolgenden Hinweise sind bereits in der Begründung und auf der
Planzeichnung enthalten.
In der Begründung ist nachfolgender Passus
enthalten: „Militär – Mit Schreiben vom 20.10.2021 teilt das Bundesamt für
Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr mit, dass das
Plangebiet
·
innerhalb
des Zuständigkeitsbereich für Flugplätze gemäß § 14 Luftverkehrsgesetz liegt.
Die Bundeswehr hat keine Bedenken bzw. Einwände, solange bauliche Anlagen –
einschließlich untergeordneter Gebäudeteile – eine Höhe von 30 m über Grund
nicht überschreiten.
·
im
Interessengebiet militärischer Funk liegt.“
Auf der Planzeichnung ist nachfolgender
Hinweis enthalten: „Das Plangebiet liegt innerhalb des Zuständigkeitsbereiches
für Flugplätze gemäß § 14 Luftverkehrsgesetz. Für bauliche Anlagen (z.B.
Kräne), die eine Höhe von 30m über Grund überschreiten, ist vorab die
Zustimmung des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen
der Bundeswehr, Fontainegraben 200, 53123 Bonn, einzuholen. Beschwerden und
Ersatzansprüche, die sich auf die vom Flugplatz/Flugbetrieb ausgehenden
Emissionen wie Fluglärm etc. beziehen, werden nicht anerkannt. Zudem befindet
sich das Plangebiet im Interessengebiet militärischer Funk.“
Deutsche Telekom
Technik GmbH vom 07.06.2022
Kenntnisnahme.
Es ergibt sich keine veränderte Abwägung.
EWE NETZ GmbH vom 03.05.2022
Die Hinweise
werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der nachfolgenden Ausbauplanungen
durch den Bauträger berücksichtigt.
Die Art der
Wärmeversorgung für die Neubauten unterliegt den Regelungen und Überlegungen
des Bauträgers. Soweit Flächen für Wärmepumpen oder Trafostationen erforderlich
werden, sind diese innerhalb der dargestellten Bauflächen umzusetzen.
Freiwillige Feuerwehren der Stadt Lohne vom
02.05.2022
Kenntnisnahme und
Beachtung.
Oldenburgisch Ostfriesischer Wasserverband
(OOWV) vom 30.05.2022
Der Hinweis wird
in die Begründung zur Planung aufgenommen.
In die Begründung
wird sinngemäß folgender Passus neu eingefügt: “Mit Schreiben vom 30.05.2022
teilt der Oldenburgisch Ostfriesische Wasserverband (OOWV) mit, dass bezüglich
des Versorgungsdruckes der minimal anstehende Druck im Regelfall ausreicht, um
im Plangebiet eine Bebauung mit max. drei Vollgeschossen (EG + 2 OG)
entsprechend DVGW 400-1 druckgerecht mit Trinkwasser aus dem Versorgungsnetz zu
versorgen.“
Der Hinweis wird
in die Begründung zur Planung aufgenommen.
In die Begründung
wird sinngemäß folgender Passus neu eingefügt: „Mit Schreiben vom 30.05.2022
teilt der Oldenburgisch Ostfriesische Wasserverband (OOWV) mit, dass laut OVGW
W405 der Löschbereich sämtliche Löschwasserentnahmemöglichkeiten in einem
Umkreis von 300m um das Brandobjekt umfasst. Die Hydranten 045230 an der
Schlesierstraße und 045234 Im Diek können bei Einzelentnahme 72 m³/h bzw. 96
m³/h Löschwasser der Trinkwasserversorgung für den Grundschutz des Plangebietes
bereitstellen. Es ist außerdem anzumerken, dass die Verlegung einer neuen
Versorgungsleitung durch das Plangebiet als Ringleitung aus Gründen der
Trinkwasserhygiene nicht unbedingt geboten ist. Weiter werden
Unterflurhydranten standardmäßig in der Dimension DN 80 verbaut.“
Kenntnisnahme
Es ergibt sich
keine veränderte Abwägung.
Vodafone Kabel Deutschland vom 10.06.2022
Die Hinweise
werden zur Kenntnis genommen und bei Bedarf im Rahmen der nachfolgenden
Ausbauplanungen berücksichtigt.
Folgende
Träger öffentlicher Belange äußerten keine
Bedenken:
- Landwirtschaftskammer
Niedersachsen, 13.05.2022
- Niedersächsische
Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, 10.06.2022
- Niedersächsische
Landesforsten – Forstamt Ankum, 03.05.2022
- Staatliches
Gewerbeaufsichtsamt, 30.05.2022
Beratungsverlauf:
Ein Ausschussmitglied äußerte sich kritisch zu der Planung, mit der eine der letzten großen Grünflächen in der Stadt überbaut werde. Sinnvoller sei es, so wie andere Städte auch handeln, die Verbesserung des Klimas durch gezielte Erhaltung und Erweiterung innerstädtischer Grünflächen.
Andere Ausschussmitglieder verwiesen auf den aktuellen Wohnungsmangel und begrüßten die Planung zur Schaffung von mehr Wohnraum.