Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 14

Beschlussvorschlag:

 

Das Einvernehmen für die beantragte Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit einer Doppelgarage sowie einer Einliegerwohnung mit Garage auf dem Grundstück Brägeler Pickerweg 18 wird erteilt.


Die Verwaltung erläuterte, dass die Genehmigung für eine Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit einer Doppelgarage sowie einer Einliegerwohnung mit Garage auf dem Grundstück Brägeler Pickerweg 18 beantragt wurde.

 

Gemäß den Antragsunterlagen soll das auf dem betroffenen Grundstück bestehende Wohngebäude mit zwei Wohneinheiten (Errichtung Wohnhaus 1948, Erweiterung zweite Wohneinheit 1980) und einer Grundfläche von 192 m² abgerissen werden. Durch den Neubau soll ein Wohnhaus mit einer Doppelgarage sowie einer Einliegerwohnung mit Garage mit einer Grundfläche von 286 m² entstehen.

Das geplante Einfamilienhaus soll von der Antragstellerin bewohnt werden. Die geplante Einliegerwohnung soll von den Eltern der Antragstellerin, die Grundstückseigentümer sind, bewohnt werden.

 

Durch die Neubaumaßnahme wird eine zusätzliche Fläche von ca. 61 m² versiegelt, die über einen Kompensationsflächenpool ausgeglichen werden soll.

 

Nach Rücksprache mit dem Landkreis Vechta ist die geplante Baumaßnahme in diesem Umfang, aufgrund der bereits im Jahr 1980 genehmigten zweiten Wohneinheit, zulässig und genehmigungsfähig.

 

Das Bauvorhaben liegt im Außenbereich der Stadt Lohne und ist gem. § 35 BauGB zu beurteilen.

 

Das Grundstück liegt im östlichen Grenzbereich des Ortsteils Innenstadt und wird im Flächennutzungsplan ´80 der Stadt Lohne als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt.

 

 

Beratungsverlauf:

 

Die Verwaltung erläuterte auf entsprechende Anfrage, dass aufgrund des Bestandsgebäudes das Vorhaben zulässig sei.

 

Anmerkung zum Protokoll:

Die zweite Wohneinheit wurde im Jahr 1980 genehmigt und errichtet, somit ist eine Wohnfläche von 240 m² zusätzlich der Nebengebäude zulässig.