Sitzung: 09.03.2023 Ausschuss für Finanzen, Liegenschaften und Wirtschaftsförderung
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 14
Vorlage: 22/001/2023
Beschlussempfehlung:
Die 3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer
Vergnügungssteuer für den Betrieb von Spielgeräten (Spielgerätesteuer) ist in
der anliegenden Fassung zu beschießen.
Sachverhalt:
Die Stadt Lohne erhebt seit dem 01.01.2011
eine Spielgerätesteuer für Geldspielgeräte nach der Satzung über die Erhebung
einer Vergnügungssteuer für den Betrieb von Spielgeräten (Spielgerätesteuer). Die Festsetzung der Höhe der
Vergnügungssteuersätze liegt grundsätzlich im Ermessen der
Stadt. Der
Steuersatz betrug anfänglich 12 v. H., ab dem 01.04.2013 15 v. H. und seit dem
01.01.2016 20 v. H. des Einspielergebnisses. Bundesweit haben inzwischen
mehrere Städte (u.a. die Städte Wolfsburg, Diepholz und Emden in Niedersachsen,
Städte Backnang, Haiterbach, Blumberg, Friedrichshafen in Baden-Württemberg)
den Steuersatz auf 25 v. H. angehoben und Verwaltungsgerichte diesen Satz
bereits als zulässig bestätigt.
Die Höhe der Steuer darf nach
ständiger Rechtsprechung gegenüber den Automatenaufstellern
keine Erdrosselungswirkung entfalten. Zum Vorhandensein einer
Erdrosselungswirkung müssten die betroffenen Automatenaufsteller in aller Regel
(und nicht nur in Ausnahmefällen) wirtschaftlich nicht mehr in der Lage sein, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer
Lebensführung zu machen. Es müssten wirtschaftliche Auswirkungen dadurch
feststellbar sein, dass die schwächsten Anbieter aus dem Markt scheiden, ohne
dass neue ihren Platz einnehmen. Der Bestand der
vorhandenen Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit sowie die Entwicklung der
Steuereinnahmen auf Basis der Einspielergebnisse geben keinen Anlass dafür,
dass aufgrund des derzeitigen Steuersatzes von 20 v. H. Anzeichen für eine
Erdrosselungswirkung vorliegen. Auch bei einer Erhöhung des
Steuersatzes auf 25 v. H. des Einspielergebnisses kann hiervon aufgrund der
bisherigen Erkenntnisse und der hierzu bekannten Rechtsprechung nicht allgemein
ausgegangen werden. Bisher ist verwaltungsseitig kein Urteil bekannt, welches eine Erdrosselungswirkung festgestellt hat.
Die Anzahl der Geldspielgeräte in den Spielhallen und Gaststätten von
Lohne ist seit der Einführung der neuen Bemessungsgrundlage im Jahr 2011 von
rund 100 Geräten auf aktuell ca. 80 Spielgeräte gesunken. Die Reduzierung hängt
im Wesentlichen mit der Anpassung der Spielverordnung des Bundes zusammen.
Sofern sich durch die Anhebung des Steuersatzes die Anzahl der Geldspielgeräte
nicht verringert, ist mit einem zusätzlichen Aufkommen von ca. 120.000 € zu rechnen.
Aus der nachfolgenden Tabelle ist die Anzahl der versteuerten
Geldspielgeräte jeweils des Monats Dezember seit 2016 ersichtlich.
Jahr |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
Anzahl |
101 |
99 |
75 |
76 |
83 |
76 |
78 |
Zur Einordnung
des Glücksspielumsatzes in Lohne:
Im letzten Vor-Corona-Jahr 2019 betrugen die Einnahmen aus
Spielgerätesteuer 608.000 €. Demzufolge wurden in diesem Jahr ca. 3,0 Mio. €
Umsatz in den Lohner Spielhallen gemacht. Das sind rechnerisch 300 € im Jahr
aus jedem Lohner Haushalt oder ca. 142 € Spieleinsatz je Lohner Einwohner über
20 Jahren (Mindestalter).
Laut Schätzungen beträgt die Zahl der Glücksspielsüchtigen aller
Art in Deutschland ca. 430.000 Personen (https://cryptomonday.de/jede-relevante-spielsucht-statistik-2022-glucksspielsucht-und-co/ ) - das entspricht auf Lohne
umgerechnet 140 Personen.
Wenn man davon ausgeht, dass die Höhe der Einnahmen aus zufällig
nur einmal Spielenden vernachlässigenswert gering ist, und auch wenn
berücksichtigt wird, dass ein Teil der Einnahmen dem autobahnnahen Standort
zuzurechnen ist und nicht alle Lohner Umsätze von Lohner Einwohnern generiert
werden, setzt im Durchschnitt jeder Lohner Spielsüchtige ca. 20.000 € pro Jahr
in einer Spielhalle um.
Weder die Erhöhung der Spielgerätesteuer auf 20 % des
Einspielergebnisses im Jahr 2016 noch die restriktive Gesetzgebung oder der
Trend zu Glücksspielen im Internet haben an der Zahl der Geldspielgeräte und
deren Umsatz merkliche Änderungen bewirkt.
Gleichzeitig werden mit der Steuersatzerhöhung in § 7 Abs. 1 die §§ 1,
6, 8 und 10 der Spielgerätesteuersatzung angepasst. Als wesentliche Änderung
ist hier die Umstellung der Bemessungsgrundlage in § 6 Abs. 2 von „Saldo 2“
(elektronisch gezählte Kasse) auf „Saldo 1“ (Einwurf minus Auswurf) von
Bedeutung. Der Wert „Saldo 1“ entspricht dem Spieleraufwand und exakt dieser
Aufwand, das Spielvergnügen, soll nach der Satzung besteuert werden. Mit dieser
Umstellung ist auch eine Vereinfachung des Abrechnungsverfahrens verbunden, da
Parameter wie Fehlbeträge, Röhreninhalte des Auszahlvorrats etc. nicht mehr
kontrolliert werden müssen. Sowie in der jüngeren Vergangenheit auch mehrere
Kommunen die Bemessungsgrundlage auf „Saldo 1“ umgestellt haben, hat auch das
Bundesministerium der Finanzen nicht ohne Grund per Erlass vom 05. November
2021 die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer auf „Saldo 1“ umgestellt. Die
weiteren Anpassungen ergeben sich aus der beigefügten Gegenüberstellung der
bisherigen Fassung zur neuen Fassung.
Beratungsverlauf:
Stadtkämmerer Theder stellte die Vorlage vor. Im Ausschuss bestand kein Beratungsbedarf.