Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 30

Beschluss:

 

Die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Lohne sind befugt, zur Sicherung von gemeindlichen Veranstaltungen Aufgaben zur Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit hierfür Polizeivollzugskräfte nicht oder nicht rechtzeitig ausreichend zur Verfügung stehen und die Wahrnehmung des abwehrenden Brandschutzes und der Hilfeleistung nicht gefährdet wird.


Sachverhalt:

 

Mit Änderung des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes (NBrandSchG) vom 29.06.2022 wurde das Gesetz um den Absatz 6 unter § 2 ergänzt. Danach kann eine Gemeinde auf Beschluss des Rates zur Sicherung von gemeindlichen Veranstaltungen die Befugnisse für die Verkehrsregelung durch die Ortsfeuerwehren wahrnehmen lassen, soweit hierfür Polizeivollzugskräfte nicht oder nicht rechtzeitig ausreichend zur Verfügung stehen und die Wahrnehmung des abwehrenden Brandschutzes und der Hilfeleistung nicht gefährdet wird.

Diese Regelung dient dazu, eine Rechtsgrundlage und somit Rechtssicherheit für die bisherige Praxis der örtlichen Feuerwehren zu schaffen.

Der Beschluss des Rates ist nicht für jede einzelne Veranstaltung erforderlich, sondern kann auch einmalig für alle gemeindlichen Veranstaltungen gefällt werden.

 

Gemeindliche Veranstaltungen

Unter gemeindlichen Veranstaltungen sind solche zu verstehen, die aus der kommunalen Gemeinschaft heraus initiiert sind, unabhängig davon, ob z. B. die Gemeinde selbst oder ein ortsansässiger Verein als Veranstalter auftritt. Es muss sich dabei um öffentliche Veranstaltungen handeln, zu denen jedermann Zutritt hat (z. B. Brauchtums-, kirchliche und ähnliche Umzüge im Straßenraum der Gemeinde).

Privatfeiern oder sonstige geschlossene Veranstaltungen (im nichtöffentlichen Verkehrsraum) stellen keine gemeindlichen Veranstaltungen i. S. d. Gesetzes dar.

 

Nachrangigkeit gegenüber der Zuständigkeit der Polizei

Grundsätzlich obliegt der Polizei die Verantwortlichkeit zur Verkehrsregelung. Ist die Polizeipräsenz nicht ausreichend, kann die örtliche Feuerwehr in Abstimmung mit der Polizei unterstützend bei der Verkehrsregelung für eine Veranstaltung tätig werden.

Dabei sind Feuerwehren befugt, den Verkehr durch Zeichen, Weisungen und die Bedienung von Lichtzeichenanlagen zu regeln.

 

Freiwillige Aufgabe

Es kann nicht festgelegt werden, dass die ehrenamtlichen Feuerwehrmitglieder über den Pflichtaufgabenbereich hinaus tätig werden müssen. Daher handelt es sich bei der Verkehrsregelung um eine freiwillige Aufgabe.

Zu beachten ist, dass die Funktion der Gefahrenabwehr trotz des Einsatzes zur Verkehrsregelung gewährleistet bleiben muss. Die Wahrnehmung der Verkehrsregelung erfolgt im Einvernehmen mit der Gemeinde(-Verwaltung).

 

Ausbildung

Zur Absicherung gemeindlicher Veranstaltungen sind keine gesonderten Ausbildungen notwendig. Kenntnisse zu Eingriffen der Feuerwehr in den fließenden Verkehr werden bereits in anderen feuerwehrtypischen Fortbildungsmaßnahmen erlernt.

 

Gebühren und Auslagen

Da es sich bei der Verkehrsregelung um eine freiwillige Leistung handelt, können hierfür Gebühren und Auslagen erhoben werden.

 

Beratungsverlauf:

 

Nach Vorstellung des Sachverhalts durch den Allgemeinen Vertreter Kühling gibt es zum Beratungsgegenstand keine Wortbeiträge.