Beschluss:
Die
Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Lohne sind befugt, zur Sicherung von
gemeindlichen Veranstaltungen Aufgaben zur Verkehrsregelung wahrzunehmen,
soweit hierfür Polizeivollzugskräfte nicht oder nicht rechtzeitig ausreichend
zur Verfügung stehen und die Wahrnehmung des abwehrenden Brandschutzes und der Hilfeleistung
nicht gefährdet wird.
Sachverhalt:
Mit Änderung des
Niedersächsischen Brandschutzgesetzes (NBrandSchG) vom 29.06.2022 wurde das
Gesetz um den Absatz 6 unter § 2 ergänzt. Danach kann eine Gemeinde auf
Beschluss des Rates zur Sicherung von gemeindlichen Veranstaltungen die
Befugnisse für die Verkehrsregelung durch die Ortsfeuerwehren wahrnehmen
lassen, soweit hierfür Polizeivollzugskräfte nicht oder nicht rechtzeitig ausreichend zur
Verfügung stehen und die Wahrnehmung des abwehrenden Brandschutzes und der
Hilfeleistung nicht gefährdet wird.
Diese Regelung dient dazu, eine
Rechtsgrundlage und somit Rechtssicherheit für die bisherige Praxis der
örtlichen Feuerwehren zu schaffen.
Der Beschluss des Rates ist
nicht für jede einzelne Veranstaltung erforderlich, sondern kann auch einmalig
für alle gemeindlichen Veranstaltungen gefällt werden.
Gemeindliche Veranstaltungen
Unter gemeindlichen
Veranstaltungen sind solche zu verstehen, die aus der kommunalen Gemeinschaft
heraus initiiert sind, unabhängig davon, ob z. B. die Gemeinde selbst oder ein
ortsansässiger Verein als Veranstalter auftritt. Es muss sich dabei um
öffentliche Veranstaltungen handeln, zu denen jedermann Zutritt hat (z. B.
Brauchtums-, kirchliche und ähnliche Umzüge im Straßenraum der Gemeinde).
Privatfeiern oder sonstige
geschlossene Veranstaltungen (im nichtöffentlichen Verkehrsraum) stellen keine
gemeindlichen Veranstaltungen i. S. d. Gesetzes dar.
Nachrangigkeit gegenüber der
Zuständigkeit der Polizei
Grundsätzlich obliegt der
Polizei die Verantwortlichkeit zur Verkehrsregelung. Ist die Polizeipräsenz
nicht ausreichend, kann die örtliche Feuerwehr in Abstimmung mit der Polizei
unterstützend bei der Verkehrsregelung für eine Veranstaltung tätig werden.
Dabei sind Feuerwehren befugt,
den Verkehr durch Zeichen, Weisungen und die Bedienung von Lichtzeichenanlagen
zu regeln.
Freiwillige Aufgabe
Es kann nicht festgelegt werden,
dass die ehrenamtlichen Feuerwehrmitglieder über den Pflichtaufgabenbereich
hinaus tätig werden müssen. Daher handelt es sich bei der Verkehrsregelung um
eine freiwillige Aufgabe.
Zu beachten ist, dass die
Funktion der Gefahrenabwehr trotz des Einsatzes zur Verkehrsregelung
gewährleistet bleiben muss. Die Wahrnehmung der Verkehrsregelung erfolgt im
Einvernehmen mit der Gemeinde(-Verwaltung).
Ausbildung
Zur Absicherung gemeindlicher
Veranstaltungen sind keine gesonderten Ausbildungen notwendig. Kenntnisse zu
Eingriffen der Feuerwehr in den fließenden Verkehr werden bereits in anderen
feuerwehrtypischen Fortbildungsmaßnahmen erlernt.
Gebühren und Auslagen
Da es
sich bei der Verkehrsregelung um eine freiwillige Leistung handelt, können
hierfür Gebühren und Auslagen erhoben werden.
Beratungsverlauf:
Nach Vorstellung des Sachverhalts durch den Allgemeinen Vertreter Kühling gibt es zum Beratungsgegenstand keine Wortbeiträge.