Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 18, Nein: 11, Enthaltungen: 1

Beschluss:

 

  1. Die Satzung der Stadt Lohne über den Weihnachtsmarkt wird beschlossen.

 

  1. Die Richtlinie für die Vergabe von Standplätzen auf dem Weihnachtsmarkt der Stadt Lohne wird beschlossen.

 


Sachverhalt:

 

Die Stadt Lohne veranstaltet jährlich einen Weihnachtsmarkt auf dem Pierre-Braun-Platz. Der rechtliche Rahmen bezüglich Zugang zum Weihnachtsmarktplatz bzw. Nutzung durch Besucherinnen und Besucher sowie Marktbeschickerinnen und Marktbeschicker soll in einer Weihnachtsmarktsatzung und einer Richtlinie zur Vergabe von Standplätzen geregelt werden.

 

In der Satzung werden neben der Widmung des Pierre-Braun-Platzes zur öffentlichen Einrichtung mit dem Zweck der Ingebrauchnahme als Weihnachtsmarktplatz u. a. die Anforderungen an die Stände, den Teilnehmerkreis, die Ordnungsbestimmungen zum Verhalten, die Sauberkeit und die Verkehrssicherungspflicht auf dem Platz geregelt.

 

Mit der Vergaberichtlinie soll sichergestellt werden, dass die Vergabe der Standplätze auf dem Weihnachtsmarkt der Stadt Lohne objektiv, nachvollziehbar, transparent und rechtssicher erfolgt und den angestrebten Marktzweck und -charakter erfüllt.

Die Gewinnung der geeignetsten Beschickerinnen und Beschicker soll vor dem Hintergrund des bisherigen hohen Standards und die Tradition des Marktes durch diese Vergaberichtlinie sichergestellt werden. Die Bewertung von Bewerbungen erfolgt anhand von Vergabekriterien, zu denen jeweils Höchstpunktzahlen vergeben werden können. Dabei erfolgt die Auswahl nach der persönlichen Eignung der Bewerberinnen und Bewerber und der Attraktivität der Bewerbungen.

Um eine längerfristige und finanziell stabilere Planung für die Beschickerinnen und Beschicker zu gewährleisten, soll die Vergabe für einen Zeitraum von drei Jahren an eine Bewerberin oder einen Bewerber erfolgen. Die Bewerberin oder der Bewerber muss alle Standplätze beschicken (lassen) können.

 

Über die beigefügten Entwürfe zu der Weihnachtsmarktsatzung und der Vergaberichtlinie ist zu beraten und zu entscheiden.

 

Beratungsverlauf:

 

Allgemeiner Vertreter Kühling stellt den Sachverhalt vor und erläutert, dass unter § 7 Abs. 5 der Satzung ein Widerrufsvorbehalt enthalten sei, welcher entsprechend im Zulassungsbescheid aufgeführt werde. Nach § 49 VwVfG könne der Bescheid widerrufen werden, falls gegen die Bestimmungen der Satzung, der Vergaberichtlinie oder Anweisungen der Stadtverwaltung verstoßen werde.

 

Ein Ratsmitglied kritisiert den hohen Umfang der Satzung im Vergleich zu der geringen Größe des Weihnachtsmarktes und stellt in Frage, ob Weihnachtsmärkte überhaupt noch zeitgemäß sind. Bezüglich der in der Satzung genannten Zeitangabe müsse eine Formulierung gefunden werden, welche unabhängig von religiösen Feiertagen sei. Der Satzung könne jedoch insgesamt nicht zugestimmt werden, da die Verpflichtung in § 4 Abs. 2 der Satzung, eine Eisbahn aufzustellen, in Hinblick auf die hohe Energieverschwendung sowie die Kosten ein Ausschlusskriterien darstelle.

 

Seitens der Gruppe SPD – Bündnis 90/Die Grünen wird ein Geschäftsordnungsantrag auf Vertagung gestellt, um die Satzung und die Richtlinie in den Fraktionen zu besprechen. Begründet wird der Antrag damit, dass Beschlüsse über Satzungen und Richtlinien nicht übereilt getroffen werden sollten. Einige Punkte bedürfen einer näheren Beratung in den Fraktionen. Beispielsweise seien keine Alternativen zum in § 1 genannten Standort des Weihnachtsmarktes auf dem Pierre-Braun-Platz aufgeführt, § 3 der Marktzeitraum lasse kein Spielraum für Sonderereignisse, in § 4 gebe es keinen Spielraum für Änderungen der Standplätze und in § 12 sei kein Verbot von Live-Übertragungen geregelt. Außerdem müsse man sich grundsätzlich Gedanken machen, ob der Weihnachtsmarkt familienfreundlich genug sei.

 

Verwaltungsseitig wird hierzu ausgeführt, dass durch eine Verschiebung des Satzungsbeschlusses in die Ratssitzung im Juni die Vergabe der Standplätze frühestens im August stattfinden könne. Rechtlich müsse für die Widmung des Weihnachtsmarktes als öffentliche Einrichtung ein fester Standort gewählt werden. Eine zukünftige Verlegung sei durch eine Umwidmung möglich. Bezüglich der Standplatzvergabe seien in § 4 Abs. 3 Erweiterungsmöglichkeiten enthalten und eine genaue Zeitvorgabe für den Beginn des Weihnachtsmarktes sei nach rechtlicher Beratung erforderlich.

 

Zunächst wird über den Geschäftsordnungsantrag auf Vertagung beschlossen. Dieser wird mit 18 Nein-Stimmen, 11 Ja-Stimmen und 1 Enthaltung mehrheitlich abgelehnt.

 

Sodann wird über den Beschlussvorschlag abgestimmt.