Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 26, Nein: 2, Enthaltungen: 3

Beschluss:

 

a)    Den Vorschlägen der Verwaltung zur Behandlung der während der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden vorgetragenen Stellungnahmen unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange wird zugestimmt.

b)    Der Bebauungsplan Nr. 17 E für den Bereich „Hövemanns Wiesen II“, die Begründung und die örtl. Bauvorschriften hierzu werden als Satzung beschlossen.


Sachverhalt:

 

Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 17 E für den Bereich „Hövemanns Wiesen II“ sowie die Begründungen hierzu haben vom 09.05.2022 bis zum 13.06.2022 im Rathaus der Stadt Lohne erneut öffentlich ausgelegen.

 

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von der Planung informiert und ihnen wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

 

Die Stellungnahmen sind der Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt. Zu den vorgetragenen Stellungnahmen werden nachfolgende Empfehlungen gegeben.

 

Bürger, 18.05.2022

 

Im Plan ist festgelegt, dass das abzuleitende Oberflächenwasser nur der Menge der derzeitigen unversiegelten Flächen entsprechen darf.

Damit kommt es, gemessen an vergleichbaren Flächen, nicht zu einer Verschärfung des Oberflächenabflusses gegenüber der heutigen Situation. Die Stadt wird infolge des Hinweises jedoch den Durchlass an der Bahnkreuzung sowie den bezeichneten Abschnitt des verrohrten Bereichs des Hopener Mühlenbachs auf seine Funktionstüchtigkeit mit dem OOWV erörtern und überprüfen lassen.

 

Das Plangebiet selbst liegt nicht in einem Überschwemmungsgebiet und auch nicht in einem Risikogebiet nach § 78 b WHG. In der Begründung ist folgender Passus enthalten: „Mit Schreiben vom 22.11.2021 teilt der Oldenburgisch Ostfriesische Wasserverband (OOWV) mit, dass das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser im Rahmen einer Rohrnetzerweiterung über Freigefällekanäle an das Kanalnetz des OOWV in der Schlesierstraße angeschlossen werden kann. Die Einleitung hat hier gedrosselt mit 2l/s/ha zu erfolgen. Der Bauträger hat hierzu rechtzeitig einen Erschließungsvertrag mit dem OOWV abzuschließen und die vom OOWV allgemein vorgelegten Sicherungshinweise zu beachten. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist vom Investor ein Oberflächenentwässerungskonzept für das vorliegende Plangebiet vorzulegen. Dabei ist das anfallende Oberflächenwasser entweder, falls möglich, zu versickern oder aber in entsprechende Vorrichtungen (RRB, Zisternen, Stauraumkanäle etc.) auf den privaten Flächen zurückzuhalten und lediglich gedrosselt in den Regenwasserkanal einzuleiten. Dabei darf das einzuleitende Oberflächenwasser nur der Menge von unversiegelten Flächen entsprechen (2l/s/ha) (siehe auch örtliche Bauvorschrift § 5).“

 

Landkreis Vechta vom 13.06.2022

 

Umweltschützende Belange

Eine Ausnahmegenehmigung wird seitens der Stadt gestellt.

Die erforderliche Ausgleichsfläche wurde vom Vorhabenträger vorgelegt und im Vorfeld mit der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Vechta abgestimmt. Die Korrektur im Umweltbericht (Abb. 3) sowie in Kapitel 2.2 wird vorgenommen.

 

Der Abstand zur Gehölzanpflanzung wird weiterhin mit 3 m als ausreichend erachtet.

Es ist richtig, dass erhöhte Abstände zu einem verbesserten Schutz der Gehölze beitragen können. Im vorliegenden Planfall hat die Stadt für diese äußerst zentral gelegene Fläche jedoch auch die Erfordernisse des Wohnungsmarktes und damit verbunden die wirtschaftlichen Erfordernisse mit in ihre Abwägung einzustellen. Die vorliegende Regelung stellt einen Kompromiss zwischen diesen widerstreitenden Belangen dar.

 

 

 

Es besteht kein Widerspruch. Eine veränderte Flächendarstellung wird nicht vorgenommen. Gemeint ist die südlich am Plangebiet verlaufende Erhaltungs- und Pflanzfläche mit einer Breite von insgesamt 2 m. Die Fläche wird festgesetzt, um eine Grüngliederung der Bauflächen, auch gegenüber der Umgebung, auszubilden. Dieses vornehmlich städtebaulich-gestalterische Ziel kann mit der getroffenen Festsetzung gesichert werden.

 

Der Empfehlung wird zugestimmt. Es wird ein Wert von 0,8 zugrunde gelegt.

Die Fläche des Erholungsweges beträgt 800 m². Da nunmehr nur ein Wert von 0,8 zugrunde gelegt wird, ergeben sich 640 Wertpunkte und das Wertedefizit infolge der Planung erhöht sich damit um 160 Punkte auf nunmehr insgesamt 6.694 Wertpunkte, die zu kompensieren sind.

 

Die Hainbuchenhecke liegt im Bereich des Erholungsweges und damit innerhalb einer festgesetzten Grünfläche. Für die Zierhecke im südlichen Bereich sind keine gesonderten Kompensationspunkte erforderlich.

Es ist davon auszugehen, dass die Hainbuchenhecke – auch als Abgrenzung zu den nördlichen Bestandsgrundstücken weiterhin erhalten bleibt. Im Plan ist festgelegt, dass im Bereich des Erholungsweges eine gärtnerische Ausgestaltung erfolgt. Eine gesonderte Kompensation ist nicht erforderlich.

Die Zierhecke im südlichen Bereich ist generalisierend im Rahmen des hochwertigen mesophilen Grünlandes in dessen Wertestufe mitbilanziert und im Gesamterfordernis zur Kompensation somit erfasst worden.

 

Die privaten Grünflächen werden nicht in öffentliche Grünflächen überführt.

Die Stadt ist auch gehalten, die bei öffentlichen Grünflächen dauerhaften öffentlichen Aufwendungen mit in die Abwägung einzustellen. Im vorliegenden Planfall geht die Stadt in Kenntnis des Vorhabenträgers davon aus, dass die erforderlichen und mit ihm abgestimmten Maßnahmen entsprechend der Maßgabe gesetzeskonform umgesetzt werden. Die Stadt wird die Umsetzung der Maßnahmen auf den privaten Grünflächen zu gegebener Zeit prüfen. Bezüglich der Gestaltung und der Anlage der privaten Grünfläche sowie der festgesetzten Anpflanz- und Erhaltungsfläche wird mit dem Investor ein städtebaulicher Vertrag geschossen.

 

Der bereits auf dem Plan enthaltene Hinweis zum Artenschutz wird für ausreichend erachtet, er entspricht im Ziel der Empfehlung des Landkreises.

Die Stadt ist bestrebt, die Hinweise zum Artenschutz zu standardisieren und in einem ausgewogenen Verhältnis zu den sonstigen Hinweisen zu fassen. Weiterreichende Hinweise zum Artenschutz können bei Bedarf in die Baugenehmigung mit aufgenommen werden.

Der bestehende Hinweis auf dem Plan zum Artenschutz lautet: „Verletzung und Tötung von Individuen – Im Geltungsbereich ist mit Vorkommen von Niststätten europäischer Vogelarten zu rechnen. Für die genannte Artengruppe gelten die Bestimmungen des besonderen Artenschutzes gemäß § 44 BNatSchG. Um die Verletzung oder Tötung von Individuen sicher auszuschließen, sollten Baumfäll- und Rodungsarbeiten grundsätzlich außerhalb der Reproduktionszeiten von Fledermäusen und Brutvögeln durchgeführt werden, also nur während der Herbst-/Wintermonate im Zeitraum von Oktober bis Februar. Sind Maßnahmen, wie die oben genannten während der Brutperiode von Vögeln beabsichtigt, kann eine Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Bestimmungen bei der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Vechta beantragt werden. Dazu ist in der Regel eine einzelfallbezogene vorherige gutachterliche Untersuchung des von der Maßnahme betroffenen Bereiches erforderlich. Die Baufeldfreimachung ist ebenfalls in der o.a. Jahreszeit vorzunehmen. Auf eine starke nächtliche Beleuchtung der Baustellen ist ebenso zu verzichten wie auf Lichteinträge, die über die Beleuchtung auf den vorhandenen versiegelten Flächen hinausgehen.“

 

 

Wasserwirtschaft

Die Darlegungen zur Oberflächenentwässerung und die getroffene Festsetzung werden als ausreichend erachtet. Das anfallende Niederschlagswasser muss auf den privaten Baugrundstücken des Vorhabenträgers zurückgehalten werden.

Im Plan ist bereits folgende örtliche Bauvorschrift enthalten. „§ 5 Oberflächenwasser – Das auf den Grundstücken anfallende Oberflächenwasser ist vor Ort zu versickern. Sollte dies aufgrund der Bodenverhältnisse nicht möglich sein, ist das Oberflächenwasser durch geeignete Maßnahmen (Regenrückhaltebereich, Zisterne etc.) auf den Baugrundstücken zurückzuhalten und gedrosselt entsprechend des Abflusses unversiegelter Flächen (2 l/s/ha) in den vorhandenen Oberflächenwasserkanal einzuleiten (§ 84 Abs. 3 Nr. 8 NBauO).“

Soweit der anstehende Boden nicht die erforderliche Durchlässigkeit aufweist oder die notwendigen Sickerabstände etc. nicht eingehalten werden können, sind in Absprache mit der Unteren Wasserbehörde andere Systeme zu verwenden. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens wird ein Oberflächenentwässerungskonzept vom Bauträger erstellt.

 

Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 03.05.2022

 

Der Bebauungsplan sieht maximale Höhen von 12,5 m vor, sodass die genannte Höhe von 30 m mit einer Bebauung nicht erreicht werden. Die nachfolgenden Hinweise sind bereits in der Begründung und auf der Planzeichnung enthalten.

In der Begründung ist nachfolgender Passus enthalten: „Militär – Mit Schreiben vom 20.10.2021 teilt das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr mit, dass das Plangebiet

·         innerhalb des Zuständigkeitsbereich für Flugplätze gemäß § 14 Luftverkehrsgesetz liegt. Die Bundeswehr hat keine Bedenken bzw. Einwände, solange bauliche Anlagen – einschließlich untergeordneter Gebäudeteile – eine Höhe von 30 m über Grund nicht überschreiten.

·         im Interessengebiet militärischer Funk liegt.“

Auf der Planzeichnung ist nachfolgender Hinweis enthalten: „Das Plangebiet liegt innerhalb des Zuständigkeitsbereiches für Flugplätze gemäß § 14 Luftverkehrsgesetz. Für bauliche Anlagen (z.B. Kräne), die eine Höhe von 30m über Grund überschreiten, ist vorab die Zustimmung des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Fontainegraben 200, 53123 Bonn, einzuholen. Beschwerden und Ersatzansprüche, die sich auf die vom Flugplatz/Flugbetrieb ausgehenden Emissionen wie Fluglärm etc. beziehen, werden nicht anerkannt. Zudem befindet sich das Plangebiet im Interessengebiet militärischer Funk.“

 

Deutsche Telekom Technik GmbH vom 07.06.2022

 

Kenntnisnahme.

Es ergibt sich keine veränderte Abwägung.

 

EWE NETZ GmbH vom 03.05.2022

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der nachfolgenden Ausbauplanungen durch den Bauträger berücksichtigt.

Die Art der Wärmeversorgung für die Neubauten unterliegt den Regelungen und Überlegungen des Bauträgers. Soweit Flächen für Wärmepumpen oder Trafostationen erforderlich werden, sind diese innerhalb der dargestellten Bauflächen umzusetzen.

 

Freiwillige Feuerwehren der Stadt Lohne vom 02.05.2022

 

Kenntnisnahme und Beachtung.

 

 

Oldenburgisch Ostfriesischer Wasserverband (OOWV) vom 30.05.2022

 

Der Hinweis wird in die Begründung zur Planung aufgenommen.

In die Begründung wird sinngemäß folgender Passus neu eingefügt: “Mit Schreiben vom 30.05.2022 teilt der Oldenburgisch Ostfriesische Wasserverband (OOWV) mit, dass bezüglich des Versorgungsdruckes der minimal anstehende Druck im Regelfall ausreicht, um im Plangebiet eine Bebauung mit max. drei Vollgeschossen (EG + 2 OG) entsprechend DVGW 400-1 druckgerecht mit Trinkwasser aus dem Versorgungsnetz zu versorgen.“

 

Der Hinweis wird in die Begründung zur Planung aufgenommen.

In die Begründung wird sinngemäß folgender Passus neu eingefügt: „Mit Schreiben vom 30.05.2022 teilt der Oldenburgisch Ostfriesische Wasserverband (OOWV) mit, dass laut OVGW W405 der Löschbereich sämtliche Löschwasserentnahmemöglichkeiten in einem Umkreis von 300m um das Brandobjekt umfasst. Die Hydranten 045230 an der Schlesierstraße und 045234 Im Diek können bei Einzelentnahme 72 m³/h bzw. 96 m³/h Löschwasser der Trinkwasserversorgung für den Grundschutz des Plangebietes bereitstellen. Es ist außerdem anzumerken, dass die Verlegung einer neuen Versorgungsleitung durch das Plangebiet als Ringleitung aus Gründen der Trinkwasserhygiene nicht unbedingt geboten ist. Weiter werden Unterflurhydranten standardmäßig in der Dimension DN 80 verbaut.“

 

Kenntnisnahme

Es ergibt sich keine veränderte Abwägung.

 

 

Vodafone Kabel Deutschland vom 10.06.2022

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und bei Bedarf im Rahmen der nachfolgenden Ausbauplanungen berücksichtigt.

 

 

 

Folgende Träger öffentlicher Belange äußerten keine Bedenken:

 

-     Landwirtschaftskammer Niedersachsen, 13.05.2022

-     Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, 10.06.2022

-     Niedersächsische Landesforsten – Forstamt Ankum, 03.05.2022

-     Staatliches Gewerbeaufsichtsamt, 30.05.2022

 

Beratungsverlauf:

 

Ausschussvorsitzender Maier stellt den Sachverhalt und die Ergebnisse der Vorberatung vor.

 

Ein Sprecher der Fraktion ProWald erklärt, dass die Fraktion bereits im Fachausschuss dem Bebauungsplan nicht zugestimmt hätte, sofern dort Stimmrecht bestehen würde. Positiv sei jedoch, dass im Plangebiet Schottergärten explizit nicht erlaubt seien. Darüber hinaus hätte sich die Fläche besser als Klimafläche bzw. als Klimapark angeboten, da andere Flächen im Stadtgebiet durch die dichte Bebauung verschwunden seien. Die Stellungnahmen zu Starkregenereignissen werden kritisch gesehen, da die Rohrleitungen in den ersten Stunden keine Rolle spielen würden. Das Projekt sei nicht zeitgemäß und es gebe viele Gründe, warum die Fraktion ProWald gegen den Bebauungsplan sei.

 

Ein Ratsmitglied entgegnet, dass es ein gutes Beispiel dafür ist, in zentraler Lage einen Bebauungsplan aufzustellen, welcher dazu beiträgt, Wohnbaugrundstücke auszuweisen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Fraktion ProWald aus dem Grund kein Stimmrecht im Fachausschuss habe, weil bei der Kommunalwahl nicht genügend Stimmen erreicht wurden. Dies entspreche dem Demokratieprinzip.