Beschluss:

 

Die 3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für den Betrieb von Spielgeräten (Spielgerätesteuer) ist in der anliegenden Fassung zu beschießen.

 


Sachverhalt:

 

Die Stadt Lohne erhebt seit dem 01.01.2011 eine Spielgerätesteuer für Geldspielgeräte nach der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für den Betrieb von Spielgeräten (Spielgerätesteuer). Die Festsetzung der Höhe der Vergnügungssteuersätze liegt grundsätzlich im Ermessen der Stadt. Der Steuersatz betrug anfänglich 12 v. H., ab dem 01.04.2013 15 v. H. und seit dem 01.01.2016 20 v. H. des Einspielergebnisses. Bundesweit haben inzwischen mehrere Städte (u.a. die Städte Wolfsburg, Diepholz und Emden in Niedersachsen, Städte Backnang, Haiterbach, Blumberg, Friedrichshafen in Baden-Württemberg) den Steuersatz auf 25 v. H. angehoben und Verwaltungsgerichte diesen Satz bereits als zulässig bestätigt.

Die Höhe der Steuer darf nach ständiger Rechtsprechung gegenüber den Automatenaufstellern keine Erdrosselungswirkung entfalten. Zum Vorhandensein einer Erdrosselungswirkung müssten die betroffenen Automatenaufsteller in aller Regel (und nicht nur in Ausnahmefällen) wirtschaftlich nicht mehr in der Lage sein, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen. Es müssten wirtschaftliche Auswirkungen dadurch feststellbar sein, dass die schwächsten Anbieter aus dem Markt scheiden, ohne dass neue ihren Platz einnehmen. Der Bestand der vorhandenen Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit sowie die Entwicklung der Steuereinnahmen auf Basis der Einspielergebnisse geben keinen Anlass dafür, dass aufgrund des derzeitigen Steuersatzes von 20 v. H. Anzeichen für eine Erdrosselungswirkung vorliegen. Auch bei einer Erhöhung des Steuersatzes auf 25 v. H. des Einspielergebnisses kann hiervon aufgrund der bisherigen Erkenntnisse und der hierzu bekannten Rechtsprechung nicht allgemein ausgegangen werden. Bisher ist verwaltungsseitig kein Urteil bekannt, welches eine Erdrosselungswirkung festgestellt hat.

Die Anzahl der Geldspielgeräte in den Spielhallen und Gaststätten von Lohne ist seit der Einführung der neuen Bemessungsgrundlage im Jahr 2011 von rund 100 Geräten auf aktuell ca. 80 Spielgeräte gesunken. Die Reduzierung hängt im Wesentlichen mit der Anpassung der Spielverordnung des Bundes zusammen. Sofern sich durch die Anhebung des Steuersatzes die Anzahl der Geldspielgeräte nicht verringert, ist mit einem zusätzlichen Aufkommen von ca. 120.000 € zu rechnen.

 

Aus der nachfolgenden Tabelle ist die Anzahl der versteuerten Geldspielgeräte jeweils des Monats Dezember seit 2016 ersichtlich.

 

Jahr

2016

2017

2018

2019

2020

2021

2022

Anzahl

101

99

75

76

83

76

78

 

 

Zur Einordnung des Glücksspielumsatzes in Lohne:

Im letzten Vor-Corona-Jahr 2019 betrugen die Einnahmen aus Spielgerätesteuer 608.000 €. Demzufolge wurden in diesem Jahr ca. 3,0 Mio. € Umsatz in den Lohner Spielhallen gemacht. Das sind rechnerisch 300 € im Jahr aus jedem Lohner Haushalt oder ca. 142 € Spieleinsatz je Lohner Einwohner über 20 Jahren (Mindestalter).

Laut Schätzungen beträgt die Zahl der Glücksspielsüchtigen aller Art in Deutschland ca. 430.000 Personen (https://cryptomonday.de/jede-relevante-spielsucht-statistik-2022-glucksspielsucht-und-co/ ) - das entspricht auf Lohne umgerechnet 140 Personen.

Wenn man davon ausgeht, dass die Höhe der Einnahmen aus zufällig nur einmal Spielenden vernachlässigenswert gering ist, und auch wenn berücksichtigt wird, dass ein Teil der Einnahmen dem autobahnnahen Standort zuzurechnen ist und nicht alle Lohner Umsätze von Lohner Einwohnern generiert werden, setzt im Durchschnitt jeder Lohner Spielsüchtige ca. 20.000 € pro Jahr in einer Spielhalle um.

 

Weder die Erhöhung der Spielgerätesteuer auf 20 % des Einspielergebnisses im Jahr 2016 noch die restriktive Gesetzgebung oder der Trend zu Glücksspielen im Internet haben an der Zahl der Geldspielgeräte und deren Umsatz merkliche Änderungen bewirkt.

 

Gleichzeitig werden mit der Steuersatzerhöhung in § 7 Abs. 1 die §§ 1, 6, 8 und 10 der Spielgerätesteuersatzung angepasst. Als wesentliche Änderung ist hier die Umstellung der Bemessungsgrundlage in § 6 Abs. 2 von „Saldo 2“ (elektronisch gezählte Kasse) auf „Saldo 1“ (Einwurf minus Auswurf) von Bedeutung. Der Wert „Saldo 1“ entspricht dem Spieleraufwand und exakt dieser Aufwand, das Spielvergnügen, soll nach der Satzung besteuert werden. Mit dieser Umstellung ist auch eine Vereinfachung des Abrechnungsverfahrens verbunden, da Parameter wie Fehlbeträge, Röhreninhalte des Auszahlvorrats etc. nicht mehr kontrolliert werden müssen. Sowie in der jüngeren Vergangenheit auch mehrere Kommunen die Bemessungsgrundlage auf „Saldo 1“ umgestellt haben, hat auch das Bundesministerium der Finanzen nicht ohne Grund per Erlass vom 05. November 2021 die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer auf „Saldo 1“ umgestellt. Die weiteren Anpassungen ergeben sich aus der beigefügten Gegenüberstellung der bisherigen Fassung zur neuen Fassung.

 

Beratungsverlauf:

 

Nach Vorstellung des Sachverhalts und der Ergebnisse der Vorberatung durch den Ausschussvorsitzenden Sieveke gibt es zum Beratungsgegenstand keine Wortbeiträge.

 

Die Ratsmitglieder Beckhelling und Pund haben bei der Beschlussfassung nicht mitgewirkt.