Sitzung: 23.05.2023 Ausschuss für Umwelt, Bau und Stadtentwicklung
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 14
Vorlage: 61/022/2023
Beschlussvorschlag:
a) Den
Vorschlägen der Verwaltung zur Behandlung der während der Beteiligung der
Öffentlichkeit und der Behörden vorgetragenen Stellungnahmen unter Abwägung der
öffentlichen und privaten Belange wird zugestimmt.
b) Die
erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplans Nr. 150A für den Bereich
"Südlich An den Schanzen" sowie die Begründung hierzu werden
beschlossen.
Die Verwaltung erläuterte, dass der Entwurf
des Bebauungsplans Nr. 150A für den Bereich "Südlich An den Schanzen"
sowie die Begründung hierzu vom 13.12.2022 bis zum 31.01.2023 im Rathaus der
Stadt Lohne öffentlich ausgelegt waren.
Die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange wurden von der Planung informiert und ihnen wurde
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Die Stellungnahmen sind dem Protokoll als
Anlage beigefügt. Zu den vorgetragenen Stellungnahmen werden nachfolgende Empfehlungen
gegeben.
Landkreis Vechta vom 27.01.2023
Städtebau
Der Landkreis weist darauf hin, dass die gem. § 9 Abs. 2
BauGB getroffene Festsetzung zur Bebaubarkeit der Grundstücke im Südosten des
Plangebietes abhängig von der Geruchsbelastung unter den vorliegenden Umständen
nicht rechtssicher getroffen werden kann. Da nicht absehbar ist, wann die
Bebaubarkeit von Grundstücken eintritt und damit unklar ist, wann das Baurecht
eintritt, liegt kein Planerfordernis vor. Die Stadt hat außerdem keine
Verfügungsgewalt über außerhalb des Plangebietes liegende Bedingungen.
Entsprechend der Anregung des Landkreises wird daher der Bereich, in dem die
Geruchsbelastung über 15 % der Jahresstunden liegt, als nicht überbaubare
Fläche im Allgemeinen Wohngebiet festgesetzt. Diese Abgrenzung wurde in
Absprache mit dem Landkreis getroffen. Dies hat zur Folge, dass der
Bebauungsplan geändert werden muss, wenn zukünftig eine Reduktion der
Geruchsbelastung unter den genannten Wert eingetreten ist und eine Bebaubarkeit
des betroffenen Bereiches herbeigeführt werden soll.
Der Landkreis weist darauf hin, dass gem. §
13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB keine Kompensations-maßnahmen erforderlich sind. Es ist
rechtlich jedoch nicht ausgeschlossen, solche Kompensationsmaßnahmen durchzuführen
und die Stadt Lohne sieht daher Maßnahmen zur Verbesserung des Naturhaushaltes
an andere Stelle im Stadtgebiet vor. Die Maßnahmen werden zum Satzungsbeschluss
benannt und über einen städtebaulichen Vertrag gesichert.
Umweltschützende Belange
Der vom Landkreis angegebene Waldbereich im
Süden des Plangebietes liegt so nicht vor, wie eine Überprüfung vor Ort und
eine Rücksprache mit der Unteren Naturschutzbehörde ergeben hat. Es wurde dazu
eine Biotoptypenkartierung erstellt, die hier im Plangebiet eine Gras- und
Staudenflur festgestellt hat. Der Kiefernforst beginnt erst etwas weiter
südlich, denn neben der Ruderalflur ist hier noch ein Staudenknöterichgestrüpp
(UNK) als Waldrand vorhanden. Der Anregung des Landkreises hier zusätzlich eine
20 m breite Pufferzone mit einem abgestuften Waldrand zu entwickeln, wird daher
nicht gefolgt und es bleibt bei dem Abstand von 15 m zur südlichen
Flurstückgrenze.
Der Anregung, zu der nördlichen Waldfläche
einen Abstand bis zu Kronentraufe einzuhalten, wird nicht gefolgt. Die
möglicherweise betroffenen Bäume am südlichen Rand wurden eingemessen und es
wurde festgestellt, dass entweder nur der nicht überbaubare Bereich im
Allgemeinen Wohngebiet betroffen ist oder der Randbereich der Straße, in dem
flache Entwässerungsmulden geplant sind. Um hier eine Beeinträchtigung zu
vermeiden, wird in den städtebaulichen Vertrag die besondere Berücksichtigung
der hier ggf. liegenden Wurzeln aufgenommen.
Der Anregung bei der Eingriffsbilanzierung
die Wertigkeit des nördlichen Waldes wegen der heranrückenden Bebauung
abzuwerten, wird gefolgt. Die Einstufung erfolgte wegen der Lage am
Siedlungsgebiet und des benachbarten intensiv genutzten Ackers bereits auf nur
2,5 (statt der Wertstufe 3-4 wie sonst üblich) und wird nun für den
Planungswert auf 2,3 festgelegt. Damit erhöht sich das Kompensationserfordernis
um 394 Werteinheiten (bei einem Gesamterfordernis von 19.265 WE).
Abfallwirtschaft
Bei den Stichwegen A und B handelt es sich
um Erschließungswege der Reihenhäuser. Hier ist es üblich, dass solche Wege
nicht von den Entsorgungsfahrzeugen befahren werden. Dem Vorhabenträger ist
dies bekannt und die Müllbehälter müssen an der Planstraße A bereitgestellt
werden, die hierfür auch über eine ausreichende Breite verfügt.
Altlasten
Aufgrund der Bodengutachten sind dem
Erschließungsträger die unterschiedlichen Bodenverhältnisse bekannt. Er wurde
darauf hingewiesen, dass ggf. Bodenverunreinigungen fachgerecht zu entsorgen
sind und dass ggf. je Bauplatz eine Baugrunduntersuchung erforderlich werden
kann.
Denkmalschutz
Die Hinweise zu erforderlichen
archäologischen Suchschnitten, um zu klären, ob weitere Denkmalsubstanz im
Verlauf der ehemaligen Landwehr oder benachbart noch vorhanden ist, wird zur
Kenntnis genommen und an den Erschließungsträger weitergeleitet.
Löschwasserversorgung
Die Hinweise zur erforderlichen
Löschwasserversorgung werden zur Kenntnis genommen und an den
Erschließungsträger weitergeleitet.
Planentwurf
Der Anregung, der Begründung einen
Bestandsplan zur Biotoptypenkartierung beizufügen, wird gefolgt.
Landwirtschaftskammer
Niedersachsen vom 18.01.2023
Die Landwirtschaftskammer weist darauf hin, dass bei einer
Freihaltung von Wohnbebauung der Bereiche mit einer Überschreitungshäufigkeit
von über 10 % aus landwirtschaftlich-fachlicher Sicht keine Bedenken bestehen.
Dieser Anregung wird nicht bzw. nur teilweise gefolgt.
Im Leitfaden des Landkreis Vechta aus dem Jahr 2022 wird
ausgeführt, dass im räumlich begrenzten Übergangsbereich die Bildung von
Zwischenwerten möglich ist. Dabei wird ein Wert von bis zu 15 % oder 0,15 v. H.
als Maximalwert angegeben.
Der Kommentar zum Anhang 7 der TA Luft 2021 als Empfehlung
zur Anwendung in den Ländern von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für
Immissionsschutz (LAI) vom Februar 2022 schreibt auf Seite 17: „In begründeten
Einzelfällen ist entsprechend Nr. 3.1 Abs. 5 An-hang 7 TA Luft die Festlegung
von Zwischenwerten zwischen den Nutzungsbereichen möglich. Der Übergangsbereich
sollte aber räumlich eindeutig begrenzt werden“. Dabei geht auch der Kommentar
von maximal möglichen 15 % Jahresstundenhäufigkeiten aus.
Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 150A wird so geändert,
dass die bisherige Festsetzung gem. § 9 Abs. 2 BauGB (Eintritt veränderter
Umstände) entfällt und die Bereiche, in denen eine Geruchsbelastung von über
15% festgestellt wurde, als nicht überbaubare Flächen festgesetzt werden.
OOWV vom 27.01.2023
Der OOWV gibt Hinweise in Bezug auf Leitungen und ein ggfs.
erforderliches Pumpwerk zur Entsorgung des Schmutzwassers mit Anschluss an dem
Kanal im Verlauf der Straße „An den Schanzen“. Das Erfordernis für ein solches
Pumpwerk ist bekannt und wird in der weiteren Planung berücksichtigt.
Die Hinweise zur nachhaltigen Regenwasserbewirtschaftung
werden zur Kenntnis genommen. Im Erschließungskonzept sind verschiedene
Maßnahmen zur Regenwasserversickerung im Gebiet enthalten.
Die weiteren Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im
Rahmen der Vorhabenplanung berücksichtigt.
Bürgerinnen und Bürger, mit Fotos und Liste
von 189 Unterschriften ohne Nennung der Adressen vom 24.01.2023
Der Anregung, den westlichen Grünstreifen unter Einbeziehung des
bestehenden Weges zu erhalten, wird nicht gefolgt.
Der informelle Weg („Trampelpfad“) verläuft auf einem privaten
Grundstück und ist weder öffentlich gewidmet noch bestehen Überwegungsrechte
für Anlieger oder allgemein für die Öffentlichkeit.
Ein Grünstreifen mit Weg würde zwischen den vorhandenen
Gartengrundstücken an der Friedrichstraße und den nun geplanten Baugrundstücken
verlaufen. Er würde damit beidseitig eingezäunt und hätte nicht mehr die
Qualität eines Weges in der freien Landschaft. Da die Anlieger Wert auf
Privatsphäre legen werden, ist mit einer höheren Einzäunung zu rechnen. Es
würde sich um einen öffentlichen Weg mit hohem Pflegeaufwand handeln, der als
enger, unbeleuchteter Weg insbesondere in den Wintermonaten nicht attraktiv
sein würde. Über die nun geplanten Straßen durch das Plangebiet, die auch
begrünt werden sollen und die eine hohe gestalterische Qualität erhalten
werden, ist in Zukunft eine Anbindung an die südlichen Flächen möglich. Dazu
wurde auch ein Fuß- und Radweg im Süden eingeplant.
Da diese Verbindungsmöglichkeit besteht, muss auch kein weiterer Weg
erhalten/hergestellt werden, dessen Fläche die Möglichkeit zur Schaffung von
dringend benötigtem Wohnraum schmälern würde.
Bürger vom 03.12.2023
Der Anregung, eine Zuwegung zu den südlichen angrenzenden Grundstücken
vorzusehen, wurde bereits im Planentwurf entsprochen, denn dort ist eine 3 m
breite Zuwegung als Fuß- und Radweg enthalten, die außerdem gem. textlicher
Festsetzung Nr. 9 mit Fahrrechten zugunsten des südlichen Anliegers zu versehen
ist.
Folgende Träger öffentlicher Belange
äußerten keine Bedenken:
- Niedersächsische
Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Osnabrück, 25.01.2023
- Staatliches
Gewerbeaufsichtsamt, Oldenburg, 05.01.2023
- Niedersächsische
Landesforsten, Ankum, 09.12.2022
- Vodafone
Deutschland GmbH, Hannover, 31.01.2023
- Deutsche Telekom
Technik GmbH, Osnabrück, 05.01.2023
- Bundesamt für
Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn,
08.12.2022
- Landkreis
Diepholz, 09.12.2022
- Freiwillige
Feuerwehr der Stadt Lohne, Lohne, 09.12.2022
- EWE Netz AG,
Oldenburg, 08.12.2022
- Gasunie
Deutschland Transport Services GmbH, Hannover, 08.12.2022
- PLEdoc GmbH,
Essen, 08.12.2022
Beratungsverlauf:
Die Verwaltung erläuterte auf entsprechende Anfrage, dass Kompensationsmaßnahmen in einem beschleunigtem Bebauungsplanverfahren nicht vorgeschrieben seien, gleichwohl werden diese von der Stadt gefordert. Bis zum Satzungsbeschluss sollten die entsprechenden Flächen festgesetzt sein.