Sitzung: 13.06.2023 Ausschuss für Umwelt, Bau und Stadtentwicklung
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 11, Enthaltungen: 3
Vorlage: 61/023/2023
Beschlussempfehlung:
a) Den Vorschlägen der Verwaltung zur
Behandlung der während der Beteiligung vorgetragenen Stellungnahmen unter
Abwägung der öffentlichen und privaten Belange wird zugestimmt.
b) Der Bebauungsplan Nr. 123 – 1.
Änderung für den Bereich „Am Karnkamp / Steinfelder Straße“ und die Begründung hierzu werden als Satzung
beschlossen.
Die Verwaltung erläuterte, dass der Entwurf
des Bebauungsplans Nr. 123 – 1. Änderung für den Bereich „Am Karnkamp /
Steinfelder Straße“ sowie die Begründung hierzu vom 02.05.2023 bis zum
28.05.2023 im Rathaus der Stadt Lohne öffentlich ausgelegt waren.
Die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange wurden von der Planung informiert und ihnen wurde
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Die Stellungnahmen sind dem Protokoll als
Anlage beigefügt. Zu den vorgetragenen Stellungnahmen werden nachfolgende
Empfehlungen gegeben.
Bürger vom
23.05.2023
Wie bereits in der Begründung erläutert, wird die Stadt Lohne zum Schutz
vor unverhältnismäßigen Entwicklungen maximal 36 Wohneinheiten auf dem zentral
gelegenen, größten Grundstück im Plangebiet mit dem Investor über einen
städtebaulichen Vertrag regeln. Die vom Einwender genannten 40 Wohneinheiten
werden somit nicht möglich sein.
Zudem verhindert die textliche Festsetzung zu den zulässigen
Wohneinheiten nicht die maximale Ausnutzung weiterer Festsetzungen zum Maß der
baulichen Nutzung wie Grenzabstände, Gebäudehöhen und -längen. Dabei ist
anzumerken, dass eine zweigeschossige, offene Bauweise mit einer maximalen
Gebäudehöhe von 10 m, wie sie im Bebauungsplan Nr. 123 festgesetzt wurde, in
Lohner Mischgebieten und auch in dieser Umgebung als typisch anzusehen ist.
Auch ohne die vorliegende Änderung sind Gebäude in dieser Größenordnung – wie
auch auf dem Grundstück des Einwenders – zulässig und städtebaulich durchaus
verträglich. Größere Gebäude ermöglicht die Änderung nicht. Zudem liegen die
Abstände zu den Grundstückgrenzen mit 5 m bereits über den minimalen
Vorgaben der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) von 3 m.
Dementsprechend sind negative Beeinträchtigungen auf dem genannten
Flurstück 233/109 durch den Wegfall der textlichen Festsetzung zu den
Wohneinheiten nicht zu erwarten.
Landkreis Vechta
vom 25.05.2023
Städtebau
Wie bereits in der Begründung erläutert, wird die Stadt Lohne zum Schutz
vor unverhältnismäßigen Entwicklungen die maximale Zahl der Wohneinheiten auf
dem zentral gelegenen, größten Grundstück im Plangebiet mit dem Investor über
einen städtebaulichen Vertrag regeln. Aufgrund der Größe und der Zuschnitte der
übrigen Grundstücke, sind im sonstigen Plangebiet keine unverhältnismäßigen
Entwicklungen zu erwarten. Weitere Festsetzungen werden als nicht erforderlich
erachtet.
EWE NETZ GmbH vom 02.05.2023
Die Hinweise
werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der nachfolgenden Ausbauplanungen
durch den Investor berücksichtigt.
Oldenburgisch Ostfriesischer Wasserverband
(OOWV) vom 16.05.2023
Die Hinweise
werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der nachfolgenden Ausbauplanungen
durch den Investor berücksichtigt.
Deutsche Telekom Technik GmbH vom 22.05.2023
Die Hinweise
werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der nachfolgenden Ausbauplanungen
durch den Investor berücksichtigt.
Folgende
Träger öffentlicher Belange äußerten keine
Bedenken:
- Bundesamt für
Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, 26.04.2023
- Gasunie
Deutschland Transport Services GmbH, 02.05.2023
- Landesamt für
Bergbau, Energie und Geologie, 24.05.2023
- Landwirtschaftskammer
Niedersachsen, 28.04.2023
- Niedersächsische
Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, 25.05.2023
- Niedersächsische
Landesforsten – Forstamt Ankum, 27.04.2023
- PLEdoc, 02.05.2023
- Vodafone GmbH /
Vodafone Deutschland GmbH, 30.05.2023
Beratungsverlauf:
Die Verwaltung erläuterte auf entsprechende
Anfrage, dass es aufgrund der rechtlichen Bestimmungen in der Nds. Bauordnung
nicht möglich sei, die Vorgaben der Stadt im Bebauungsplan festzusetzen. Daher
sei es erforderlich, die rechtssichere Umsetzung der Vorgaben mit dem Investor,
vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes, in einem städtebaulichen Vertrag zu
regeln.