Auf Nachfrage einer Einwohnerin bezüglich Regressansprüchen bei Starkregenereignissen wird verwaltungsseitig erläutert, dass der OOWV grundsätzlich für die Oberflächenentwässerung zuständig sei. Das Kanalnetz könne nicht nach solchen Starkregenereignissen bemessen werden. Bei Neubauten würden präventive Maßnahmen ergriffen werden, z. B. die Festsetzung von Versickerung oder Rückhaltung in Bebauungsplänen oder durch entsprechende Vorgaben des OOWV. Grundsätzlich müsse bei einem Wasserschaden die Elementarversicherung greifen.