Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 32

Beschluss:

 

Die Veränderungssperre Nr. 49 für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 76 – 10. Änderung wird beschlossen.

 


Sachverhalt:

 

Ein Lohner Investor plant an der Vechtaer Straße 48 den Neubau einer Ausstellungshalle mit Werkstatt (Autoarena), eine Gewerbeimmobilie sowie 3 Stadtvillen mit insgesamt 15 Wohneinheiten. Das Grundstück dieses Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des seit 1986 rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 76 und ist als Gewerbegebiet und eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt, das sich derzeit lediglich als Industriebrachfläche in der Örtlichkeit darstellt.

 

Auf Grund der umliegenden gewerblichen und industriellen Nutzungen der im Nahbereich gelegenen Industrie- und Gewerbegebiete ist mit nicht unerheblichen Schallimmissionen zu rechnen. Darüber hinaus befindet sich im rückwärtigen Teil des Grundstücks ein derzeit nicht eindeutig abgrenzbarer Teil einer ehemaligen Mülldeponie. Diese Belange sind in dem am 27.10.2020 aufgestellten Bebauungsplan Nr. 76 – 10. Änderung abzuarbeiten.

 

Die städtebauliche Situation des Ortseingangsbereiches im Norden der Stadt Lohne könnte durch das geplante Vorhaben aufgewertet werden.

 

Der Verwaltung liegt nun der Antrag eines Gastro - Unternehmens für die Aufstellung von sechs 20-Fuß Containern zur Kiosk-Nutzung, sowie eines Toilettenwagens für diese Fläche vor, der in drei Schichten je nach Bedarf 24 Stunden pro Tag genutzt werden soll. Darüber hinaus befindet sich bereits ein Schnellimbissverkaufswagen auf dem Gelände der vom Landkreis Vechta hinsichtlich seiner Zulässigkeit überprüft wird. Aus städtebaulichen Gründen ist eine wie im Bauantrag aufgezeigte gastronomische Nutzung an diesem Standort nicht vertretbar.

 

Um die Ziele der bereits eingeleiteten Bauleitplanung für den geplanten Neubau einer Ausstellungshalle mit Werkstatt (Autoarena) oder weitere mögliche gewerbliche Entwicklungen in diesem Bereich nicht zu gefährden, ist die Aufstellung einer Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 76 – 10. Änderung erforderlich (s. Planskizze).

 

Beratungsverlauf:

 

Nach der Vorstellung des Sachverhalts durch die Verwaltung merkt ein Ratsmitglied an, dass es grundsätzlich kein Freund von Veränderungssperren sei. Es sei unklar, wie zwei gänzlich verschiedene Vorhaben dort zulässig sein können. Sollte der Bebauungsplan das beantragte Vorhaben jedoch zulassen, sei eine Veränderungssperre notwendig. Ein anderes Ratsmitglied schließt sich der Frage an.

 

Verwaltungsseitig wird erläutert, dass der Bebauungsplan auf Wunsch des Grundstückseigentümers aufgestellt wurde, um eine Ausstellungshalle, eine Gewerbeimmobilie sowie drei Stadtvillen mit insgesamt 15 Wohneinheiten zu realisieren. Der vorliegende Bauantrag sei nicht vom Eigentümer selbst gestellt worden.

 

Ein Ratsmitglied erklärt unverbindlich, dass der Grundstückseigentümer zeitnah Stellung zu der Situation beziehen werde und das ursprünglich geplante Vorhaben weiterhin umsetzen wolle.

 

Verwaltungsseitig wird angemerkt, dass zeitnah Gespräche mit dem Grundstückseigentümer geführt werden sollen.