Beschluss:
Die Veränderungssperre Nr. 49 für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 76
– 10. Änderung wird beschlossen.
Sachverhalt:
Ein Lohner Investor plant an der Vechtaer Straße 48 den Neubau einer
Ausstellungshalle mit Werkstatt (Autoarena), eine Gewerbeimmobilie sowie 3
Stadtvillen mit insgesamt 15 Wohneinheiten. Das Grundstück dieses Vorhaben
befindet sich im Geltungsbereich des seit 1986 rechtskräftigen Bebauungsplans
Nr. 76 und ist als Gewerbegebiet und eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt,
das sich derzeit lediglich als Industriebrachfläche in der Örtlichkeit
darstellt.
Auf Grund der umliegenden gewerblichen und industriellen Nutzungen der
im Nahbereich gelegenen Industrie- und Gewerbegebiete ist mit nicht
unerheblichen Schallimmissionen zu rechnen. Darüber hinaus befindet sich im
rückwärtigen Teil des Grundstücks ein derzeit nicht eindeutig abgrenzbarer Teil
einer ehemaligen Mülldeponie. Diese Belange sind in dem am 27.10.2020
aufgestellten Bebauungsplan Nr. 76 – 10. Änderung abzuarbeiten.
Die städtebauliche Situation des Ortseingangsbereiches im Norden der
Stadt Lohne könnte durch das geplante Vorhaben aufgewertet werden.
Der Verwaltung liegt nun der Antrag eines Gastro - Unternehmens für die
Aufstellung von sechs 20-Fuß Containern zur Kiosk-Nutzung, sowie eines
Toilettenwagens für diese Fläche vor, der in drei Schichten je nach Bedarf 24
Stunden pro Tag genutzt werden soll. Darüber hinaus befindet sich bereits ein
Schnellimbissverkaufswagen auf dem Gelände der vom Landkreis Vechta
hinsichtlich seiner Zulässigkeit überprüft wird. Aus städtebaulichen Gründen
ist eine wie im Bauantrag aufgezeigte gastronomische Nutzung an diesem Standort
nicht vertretbar.
Um die Ziele der bereits eingeleiteten Bauleitplanung für den geplanten
Neubau einer Ausstellungshalle mit Werkstatt (Autoarena) oder weitere mögliche
gewerbliche Entwicklungen in diesem Bereich nicht zu gefährden, ist die Aufstellung
einer Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 76 – 10.
Änderung erforderlich (s. Planskizze).
Beratungsverlauf:
Nach der Vorstellung des
Sachverhalts durch die Verwaltung merkt ein Ratsmitglied an, dass es
grundsätzlich kein Freund von Veränderungssperren sei. Es sei unklar, wie zwei
gänzlich verschiedene Vorhaben dort zulässig sein können. Sollte der
Bebauungsplan das beantragte Vorhaben jedoch zulassen, sei eine
Veränderungssperre notwendig. Ein anderes Ratsmitglied schließt sich der Frage
an.
Verwaltungsseitig wird
erläutert, dass der Bebauungsplan auf Wunsch des Grundstückseigentümers
aufgestellt wurde, um eine Ausstellungshalle, eine Gewerbeimmobilie sowie drei
Stadtvillen mit insgesamt 15 Wohneinheiten zu realisieren. Der vorliegende
Bauantrag sei nicht vom Eigentümer selbst gestellt worden.
Ein Ratsmitglied erklärt
unverbindlich, dass der Grundstückseigentümer zeitnah Stellung zu der Situation
beziehen werde und das ursprünglich geplante Vorhaben weiterhin umsetzen wolle.
Verwaltungsseitig wird
angemerkt, dass zeitnah Gespräche mit dem Grundstückseigentümer geführt werden
sollen.