Sitzung: 26.09.2023 Ausschuss für Umwelt, Bau und Stadtentwicklung
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 6/002/2023/2
Beschlussempfehlung:
1.
Im vorgestellten Untersuchungsgebiet "Mühlenkamp
– An der Heide - Drostenweg" wird der Beginn der vorbereitenden
Untersuchungen zur Prüfung der Sanierungsbedürftigkeit (so genannter
Einleitungsbeschluss) zwecks Festlegung eines Sanierungsgebietes beschlossen.
Das Untersuchungsgebiet ist in dem als Anlage beigefügten Lageplan dargestellt,
der Bestandteil dieses Beschlusses ist.
2.
Die Verwaltung wird beauftragt alle hierfür
notwendigen Verfahrensschritte durchzuführen.
Die Verwaltung erläuterte, dass die
Bestandsaufnahme im Rahmen der Konzepterstellung gezeigt habe, dass in
energetischer und städtebaulicher Hinsicht in dem Gebiet Sanierungs- und
Modernisierungsbedarf bestehe.
In diesem Zusammenhang soll untersucht
werden, ob die bisher festgestellten Sanierungsbedarfe die förmliche Festlegung
des Gebietes als Sanierungsgebiet gemäß § 142 BauGB begründen, in dem private
Sanierungs- und Modernisierungsaufwendungen insbesondere steuerlich begünstigt
werden können.
Gemäß § 136 bzw. §§ 140 und 141 BauGB sind
von der Stadt in Vorbereitung einer Sanierungsmaßnahme Vorbereitende
Untersuchungen durchzuführen, sofern keine geeigneten Beurteilungsunterlagen
vorliegen.
Vorbereitende Untersuchungen gelten als
Beurteilungsgrundlage in Form eines Gutachtens über die Notwendigkeit und
Durchführbarkeit einer städtebaulichen Sanierung, über die sozialen,
strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse und Zusammenhänge sowie die
anzustrebenden allgemeinen Ziele für die Quartiersentwicklung. Somit stellen
Vorbereitende Untersuchungen eine verfahrensrechtliche Grundvoraussetzung für
die spätere Festlegung eines Sanierungsgebiets und für den Erlass einer
Sanierungssatzung dar.
Mit dem Beschluss der Stadt über die
Festlegung eines Untersuchungsgebietes wird das förmliche Verfahren
eingeleitet.
Mit der Bestimmung des Untersuchungsgebietes
besteht für die Stadt die Verpflichtung, die Sanierungsbetroffenen gemäß § 137
BauGB an der Vorbereitung der Sanierung zu beteiligen. Entsprechendes gilt
gemäß § 139 BauGB für die Beteiligung und Mitwirkung der Träger öffentlicher
Belange.
Mit der ortsüblichen Bekanntmachung des
Beschlusses besteht für die Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige zum Besitz
oder zur Nutzung eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles Berechtigten
sowie ihren Beauftragten gemäß § 141 Absatz 4 Satz 1 BauGB die Auskunftspflicht
gemäß § 138 BauGB. Ab diesem Zeitpunkt ist § 15 BauGB auf die Durchführung
eines Vorhabens im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB und auf die Beseitigung einer
baulichen Anlage entsprechend anzuwenden (§ 141 Abs. 4 BauGB).
Die für die derzeitige Erstellung des
Energetischen Quartierskonzepts erforderlichen Untersuchungen und die
Berichtslegung decken sich weitestgehend mit denen, die für Vorbereitende
Untersuchungen zu leisten sind. Deshalb bietet sich hier die Gelegenheit,
dessen Ergebnisse synergetisch auch als Grundlage für die Vorbereitenden
Untersuchungen zu nutzen. Mit der Durchführung
der vorgenannten Leistungen wurde die BauBeCon GmbH, Bremen, gemäß Beschluss
des Verwaltungsausschusses vom 20.06.2023 (Vorlage: 60/017/2023), beauftragt.
Zusätzliche Kosten sind mit diesem Beschluss
nicht verbunden.
Das Untersuchungsgebiet wurde anhand eines
Lageplanes vorgestellt und erläutert.
Beratungsverlauf:
Von der Verwaltung wurde auf entsprechende Anfrage mitgeteilt, dass mit der förmlichen Festlegung des Gebietes als Sanierungsgebiet für die Eigentümer keine Verpflichtung für Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen entstehen. Gleichwohl seien die Eigentümer verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte im Rahmen der vorbereitenden Untersuchungen zu erteilen.