Sitzung: 10.10.2023 Ausschuss für Umwelt, Bau und Stadtentwicklung
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 61/033/2023
Beschlussvorschlag:
a) Den
Vorschlägen der Verwaltung zur Behandlung der während der frühzeitigen
Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden vorgetragenen Stellungnahmen
unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange wird zugestimmt.
b) Die
öffentliche Auslegung des Bebauungsplans Nr. 146C für den Bereich „nördlich der
Pariser Straße / westlich der Jägerstraße“ sowie die Begründung hierzu werden
beschlossen.
Die Verwaltung erläuterte, dass der Entwurf
des Bebauungsplans Nr. 146C für den Bereich „nördlich der Pariser Straße /
westlich der Jägerstraße“ sowie die Begründung hierzu vom 21.08.2023 bis zum
20.09.2023 im Rathaus der Stadt Lohne öffentlich ausgelegt waren.
Die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange wurden von der Planung informiert und ihnen wurde
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Die Stellungnahmen sind dem Protokoll als
Anlage beigefügt. Zu den vorgetragenen Stellungnahmen werden nachfolgende
Empfehlungen gegeben.
Landkreis Vechta vom 20.09.2023
Umweltschützende Belange
Die Durchschneidung der Wallhecke wird im
Verhältnis 1:1 ausgeglichen. Der konkrete Ausgleich wird bis zum
Satzungsbeschluss bestimmt.
In der Planzeichnung ist die Wallhecke
bereits als Schutzgebiet und Schutzobjekt im Sinne des Naturschutzrechts
festgesetzt worden.
Es werden zum Schutz der Wallhecke keine
vorgelagerten Grünflächen festgesetzt. Die Wallhecke selbst wird als Grünfläche
festgesetzt. Die Formulierung in der Begründung wird zum Vermeiden von
Missverständnissen geschärft. Die Baugrenze wird auf einen Abstand von 5 m
zur Wallhecke verlegt. Eine zusätzliche vorgelagerte Grünfläche wird als nicht
erforderlich erachtet. Die Wallhecke ist ausreichend geschützt.
Wie in den umliegenden Bebauungsplangebieten
Nr. 146A und 146B werden die Abstände von 3 m zu Anpflanz- und Grünflächen
sowie der /Maßnahmenflächen beibehalten. Sie werden von Seiten der Stadt als
ausreichend erachtet, da in diesen Bereichen auch keine Nebenanlagen o.Ä.
zulässig sind. Die Grünflächen können sich ausreichend entwickeln.
Die textliche Festsetzung Nr. 9 wird wie
folgt angepasst:
„(1)
Auf der überlagernd festgesetzten Fläche für die Rückhaltung und Versickerung
des Niederschlagswassers (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB) und der Fläche für
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) ist die Anlage und Unterhaltung
von Regenrückhalteeinrichtungen und Retentionsräumen und die Führung des
Oberflächenwassers, oberirdisch oder unterirdisch, zulässig. Düngemittel und
Pestizide dürfen auf der gesamten Fläche nicht eingesetzt werden.
Regenrückhalteeinrichtungen und Retentionsflächen sind ohne Versiegelung der
Sohle anzulegen. Ihre Uferlinien sind mit wechselnden Radien zu versehen.
Weiterhin zulässig sind Wege mit wassergebundener Decke bis zu einer Breite von
2,50 m und Gehölzanpflanzungen. Zur Bepflanzung sind ausschließlich die in
der Artenliste unter (3) genannten standortheimischen Bäume und Sträucher
zulässig.
(2)
Auf der überlagernd festgesetzten Wasserfläche (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 16a BauGB)
und der Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) sind Maßnahmen der
Gewässerrenaturierung, der Gewässerunterhaltung sowie die Führung des
Oberflächenwassers, oberirdisch oder unterirdisch, zulässig. Düngemittel und
Pestizide dürfen auf der gesamten Fläche nicht eingesetzt werden. Weiterhin
zulässig sind Wege mit wassergebundener Decke bis zu einer Breite von
2,50 m und Gehölzanpflanzungen. Zur Bepflanzung sind ausschließlich die in
der Artenliste unter (3) genannten standortheimischen Bäume und Sträucher
zulässig.
Im
Bereich der Regenrückhaltung sind außerdem folgende standortheimische Bäume und
Sträucher zulässig:
Erle (Alnus glutinosa) Esche (Fraxinus excelsior)
Korbweide (Salix viminalis) Mandelblattweide (Salix
triandra).
(3)
Artenliste:
Stieleiche
(Quercus robur) Sandbirke
(Betula pendula)
Rotbuche
(Fagus sylvatica) Salweide
(Salix caprea)
Eberesche
(Sorbus aucuparia) Stechpalme
(Ilex aquifolium)
Schneeball
(Viburnum opulus) Faulbaum
(Frangula alnus)
Hasel
(Corylus avellana) Zweigriff.
Weißdorn (Crataegus laevigata)
Schlehe
(Prunus spinosa) Eingriff.
Weißdorn (Crataegus monogyna)
Erle
(Alnus glutinosa) Esche
(Fraxinus excelsior)
Korbweide
(Salix viminalis) Mandelblattweide
(Salix triandra).“
Die externe Kompensation und der Ausgleich der Wallhecke werden vor
Satzungsbeschluss ermittelt und gesichert.
Der Hinweis zum Artenschutz wird wie folgt angepasst:
„Um die Verletzung und
Tötung von Individuen auszuschließen, sind Bau-, Abriss- und Rodungsarbeiten,
der Auf- und Abtrag von Oberboden sowie vergleichbare Maßnahmen nur außerhalb
der Brutphase der Vögel und außerhalb der Sommerlebensphase der Fledermäuse
durchzuführen (d.h. nicht vom 01. März bis zum 30. September).
Rodungs- und sonstige
Gehölzarbeiten sowie vergleichbare Maßnahmen sind außerhalb der Aktivitätszeit
der Fledermäuse, d.h. im Zeitraum zwischen dem 16.11. eines Jahres und dem
28./29.02. des Folgejahres durchzuführen. Zur Vermeidung von Verstößen gegen
artenschutzrechtliche Bestimmungen sind ganzjährig unmittelbar vor dem Fällen
die Bäume durch eine sachkundige Person auf das Vorkommen besonders geschützter
Arten, insbesondere auf die Bedeutung für höhlenbewohnende Vogelarten, für
Gehölzbrüter sowie auf das Fledermausquartierpotenzial zu überprüfen.
Vorhandene Gebäude sind
vor der Durchführung von Sanierungsmaßnahmen bzw. Abrissarbeiten durch eine
sachkundige Person auf Fledermausvorkommen sowie auf Vogelniststätten zu
überprüfen.
Werden aktuell besetzte
Vogelnester, Baumhöhlen oder Fledermäuse festgestellt, sind die Arbeiten
umgehend einzustellen und das weitere Vorgehen ist mit der Unteren
Naturschutzbehörde des Landkreises Vechta abzustimmen. Umfang und Ergebnis der
biologischen Baubegleitung sind in einem Kurzbericht/Protokoll nachzuweisen.
Im Falle der Beseitigung
von Fledermaushöhlen oder Nisthöhlen von Vögeln sind im räumlichen Zusammenhang
dauerhaft funktionsfähige Ersatzquartiere einzurichten. Anzahl und Gestaltung
der Kästen richten sich nach Art und Umfang der nachgewiesenen Quartiernutzung.
Zur Vermeidung
erheblicher Störungen potentiell vorhandener Quartiere ist auf eine starke
nächtliche Beleuchtung der Baustellen ebenso zu verzichten wie auf
Lichteinträge, die über das normale Maß der Beleuchtung der Verkehrswege und
der auf den Wohngrundstücken vorhandenen versiegelten Flächen hinausgehen. Die
Beleuchtung sollte nur indirekt und mit „insekten-freundlichen“ Lampen erfolgen
(HSE/T-Lampen). Punktuelle Beleuchtungskonzentrationen sind zu vermeiden.
Gebäude sollten nicht direkt angestrahlt werden.“
Wasserwirtschaft
Die Ausführungen zu den wasserrechtlichen Genehmigungen/Erlaubnisse
werden in der Begründung korrigiert.
Die Maßnahmen am Gewässer II. Ordnung Nr. 19.7 „Schellohne“ werden mit
der Hase-Wasseracht abgestimmt.
Löschwasserversorgung
Die Hinweise werden im Zuge der
Ausbauplanungen berücksichtigt.
Immissionsschutz
Das Geruchgutachten aus dem Jahr 2012 gibt im Plangebiet
Geruchshäufigkeiten von 1 % bis in kleinen Randbereichen 4 % der
Jahresstunden an. Die zulässige Gesamtbelastung liegt in einem allgemeinen
Wohngebiet bei 10 % der Jahresstunden. In der Zwischenzeit hat der
nächstgelegene Emittent, der fast ausschließlich für die Geruchsbelastung im
Plangebiet verantwortlich ist, seine Tierhaltung am Standort entsprechend einer
vertraglichen Vereinbarung mit der Stadt Lohne vollständig aufgegeben.
Aus diesen Gründen
ist davon auszugehen, dass auch bei der neuen Berechnungsgrundlage die Grenzwerte
nicht überschritten werden. Es wird kein weiteres Geruchsgutachten erstellt.
Planentwurf
Die Wallhecke wird als private Grünfläche und als Schutzobjekt im Sinne
des Naturschutzrechts festgesetzt, dementsprechend ist die Planzeichenerklärung
korrekt. Teile der Wallhecke liegen nicht im Eigentum der Stadt Lohne. In
diesen Bereichen wird die Festsetzung als private Grünfläche beibehalten. In
den übrigen Bereichen wird die Festsetzung in eine öffentliche Grünfläche
geändert.
Die Flächenbilanz wird korrigiert.
Die Präambel wird entsprechend angepasst.
EWE Netz AG vom
17.08.2023
Die Hinweise werden im Rahmen der Ausbauplanungen
berücksichtigt.
Landesamt für
Bergbau, Energie und Geologie vom 21.08.2023
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Landwirtschaftskammer
Niedersachsen vom 22.08.2023
Das Geruchgutachten aus dem Jahr 2012 gibt im Plangebiet
Geruchshäufigkeiten von 1 % bis in kleinen Randbereichen 4 % der
Jahresstunden an. Die zulässige Gesamtbelastung liegt in einem allgemeinen
Wohngebiet bei 10 % der Jahresstunden. In der Zwischenzeit hat der
nächstgelegene Emittent, der fast ausschließlich für die Geruchsbelastung im
Plangebiet verantwortlich ist, seine Tierhaltung am Standort entsprechend einer
vertraglichen Vereinbarung mit der Stadt Lohne vollständig aufgegeben.
Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass auch bei der
neuen Berechnungsgrundlage die Grenzwerte nicht überschritten werden. Es wird
kein weiteres Geruchsgutachten erstellt.
Niedersächsische
Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr vom 04.09.2023
Folgender Hinweis wird mit in die Planzeichnung aufgenommen:
„Von der Landesstraße 848
gehen erhebliche Emissionen aus. Für die neu geplanten Nutzungen können
gegenüber dem Träger der Straßenbaulast keinerlei Entschädigungsansprüche
hinsichtlich Immissionsschutz geltend gemacht werden.“
OOWV vom 07.09.2023
Die Hinweise werden im Rahmen der Ausbauplanungen
berücksichtigt.
Die Hinweise zur nachhaltigen Regenwasserbewirtschaftung
werden zur Kenntnis genommen. Im Bebauungsplan sind bereits verschiedene
Maßnahmen zur nachhaltigen Regenwasserbewirtschaftung enthalten.
Deutsche Telekom
Technik GmbH vom 08.09.2023
Die Hinweise werden im Rahmen der Ausbauplanungen
berücksichtigt.
Folgende Träger öffentlicher Belange
äußerten keine Bedenken:
- Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der
Bundeswehr, 18.08.2023
- Landkreis
Diepholz, 17.08.2023
- Niedersächsische Landesforsten,
Ankum, 17.08.2023
- Staatliches Baumanagement Region Nord-West, 18.08.2023
- Staatliches Gewebeaufsichtsamt Oldenburg, 20.09.2023
- Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH, 18.09.2023
- Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH, 18.09.2023
Beratungsverlauf:
Die Verwaltung erläuterte auf entsprechende
Anfrage, dass eine Zisterne für Löschwasser planungsrechtlich nicht festgesetzt
werden könne. Die Versorgung des Gebietes mit Löschwasser erfolge im Zuge der
Ausbauplanung. Erforderlich sei eine Löschwasserversorgung von 48 m³/h über 2
Stunden. Der Bau einer Zisterne für diesen Fall sei nicht nachhaltig, so dass
die Löschwasserversorgung auf anderem Wege, z. B. den Bau eines Saugbrunnens,
erfolgen sollte.