Beschluss: zur Kenntnis genommen

 

Zu diesem Tagesordnungspunkt begrüßte der Ausschussvorsitzende Herrn Dipl.-Ing. Langeland vom Landkreis Vechta. Herr Langeland erläuterte, dass nach den zahlreichen verheerenden Überschwemmungen in den vergangenen Jahren der Bundesgesetzgeber über § 76 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) die Länder verpflichtet hat, Überschwemmungsgebiete festzusetzen und Vorschriften zum Schutz vor Hochwasser zu erlassen.

 

Das Land Niedersachsen hat im Rahmen einer Novellierung des Niedersächsischen Wassergesetzes die Umsetzung dieser Vorschriften gesetzlich geregelt. Danach müssen bis spätestens 2013 für alle Gewässer, bei denen durch Hochwasser nicht nur geringfügige Schäden entstanden oder zu erwarten sind, Überschwemmungsgebiete festgelegt werden. Für diese Festsetzung sind die unteren Wasserbehörden bei den Landkreisen zuständig.

 

Das Land bestimmt dabei im Rahmen einer Verordnung die Gewässer, für die Überschwemmungsgebiete festgesetzt werden müssen, d. h. der Landkreis hat hier keine Auswahlmöglichkeit. Im Auftrag des Landes ermittelt danach der Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLKWN) das tatsächliche Überschwemmungsgebiet. Die untere Wasserbehörde prüft die Berechnungen anhand der örtlichen Verhältnisse und stellt das Benehmen mit dem NLWKN her, die die Karten im Ministerialblatt veröffentlicht. Damit sind die Flächen vorläufig unter Schutz gestellt.

 

In einem förmlichen Verwaltungsverfahren werden dann anschließend von den unteren Wasserbehörden die Überschwemmungsgebiete durch Verordnung festgesetzt. Diese Verordnung ist vom Kreistag zu beschließen und öffentlich bekanntzumachen.

 

Anhand eines Übersichtsplanes  erläuterte Herr Langeland die drei in Lohne vorhandenen Überschwemmungsgebiete. Für die Wiesenbäke in Lohnerwiesen werden zur Zeit die Berechnungen durchgeführt. Für den Trenkampsbach und Hopener Mühlenbach laufen derzeit die öffentlichen Verfahren. Diese beiden Gebiete betreffen das Lohner Stadtgebiet am Rande.

 

In seinen weiteren Ausführungen erläuterte Herr Langeland die Auswirkungen von festgesetzten Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78 des Wasserhaushaltsgesetzes und stellte den Entwurf einer Verordnung über die Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes vor.

 

Im Anschluss an seinen Vortrag erläuterte Herr Langeland den Unterschied von natürlichen und festgesetzten Überschwemmungsgebieten und die Auswirkungen auf die Bauleitplanung.