Sitzung: 23.11.2023 Ausschuss für Umwelt, Bau und Stadtentwicklung
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0, Enthaltungen: 0
Vorlage: 60/026/2023
Beschlussvorschlag:
Die Modernisierungsrichtlinie der Stadt Lohne für das Sanierungsgebiet „Innenstadt“ wird gemäß dem beiliegenden Entwurf neu gefasst.
Die Verwaltung erläuterte, dass die Stadt Lohne 2017 mit dem
Sanierungsgebiet „Lohne Innenstadt“ in die Städtebauförderung des Landes
Niedersachsen aufgenommen wurde. Damit stehen in den kommenden Jahren
(weiterhin) Städtebauförderungsmittel für investive und investitionsbegleitende
Maßnahmen in der Lohner Innenstadt zur Verfügung.
Grundlage für die Förderung mit Städtebaufördermitteln ist die
Städtebauförderrichtlinie des Landes Niedersachsen (R-StBauF) in der jeweils
gültigen Fassung. Gem. Nr. 5.3.3.1 R-StBauF (Städtebauförderungsrichtlinie)
können Fördermittel für Modernisierungs-/Instandsetzungsmaßnahmen an Gebäuden
eingesetzt werden. Die Ermittlung des Förderbetrages kann über eine sogenannte
Kostenerstattungsbetragsberechnung (KEB) oder eine Pauschale erfolgen. Um
private Bauvorhaben über pauschale Fördersätze bezuschussen zu können, bedarf
es gem. 5.3.3.1 (5) c) R-StBauF einer kommunalen Modernisierungsrichtlinie.
Die aktuell gültige Modernisierungsrichtlinie wurde erstmals im
Dezember 2017 vom Rat der Stadt Lohne beschlossen. Eine Anpassung im Zuge der
Überführung des Programms „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“ in das neue
Programm „Lebendige Zentren“ erfolgte im Dezember 2020.
Am 14.12.2022 ist nun eine geänderte Städtebauförderungsrichtlinie (R-StBauF)
durch das Nds. Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung
(MW) beschlossen worden, die Neuerungen zur Förderung von
Modernisierung/Instandsetzung enthält. Da die Vorgaben z.T. nicht mehr im
Einklang mit der kommunalen Förderrichtlinie stehen, ist eine erneute Anpassung
der kommunalen Förderrichtlinie zwingend erforderlich.
Wesentliche Änderungen der neuen Richtlinie sind u.a.:
-
Festlegung
von (neuen) Förderobergrenzen für pauschale Förderung inkl. jährlicher
Dynamisierung
-
Änderungen
in der Berechnungsmethodik der Kostenerstattungsbetragsberechnung (KEB) als
Gesamtertragsberechnung und Entfall der Mehrertragsberechnung
-
Kein
Einsatz von Städtebaufördermitteln mehr möglich, wenn Wohnraumfördermittel
einsetzbar sind
-
Einsatz
von Städtebaufördermitteln nur, wenn damit wesentliche Missstände beseitigt
werden; Teilmodernisierungen nur noch bedingt möglich
-
Bedingte
Förderung von Außenanlagen und privater Umfeld Gestaltungen
Förderungsfähig bleiben weiterhin nur solche Maßnahmen, die in
Übereinstimmung mit den städtebaulichen und baulichen Anforderungen und Zielen
zur Erhaltung, Pflege, Instandhaltung und Entwicklung im Fördergebiet stehen.
Städtebauförderung erfolgt grundsätzlich nachrangig nach anderen
Fördermöglichkeiten. Es können grundsätzlich nur unrentierliche Kosten
gefördert werden.
In den Übergangsbestimmungen der R-StBauF ist in Nr. 8.2 (1) geregelt,
dass Nr. 5.3.3.1 Abs. 5 (Modernisierung und Instandsetzung von Gebäuden in
Privateigentum) noch bis zum 31.12.2023 in der vorherigen Fassung der R-StBauF
Gültigkeit besitzt.
Dementsprechend ist die Modernisierungsrichtlinie der Stadt Lohne
spätestens mit Wirkung zum 01.01.2024 anzupassen, um die geänderten Regelungen
anwenden zu können.
Neben
den rechtlichen Erfordernissen zur Anpassung der kommunalen Förderrichtlinie
sollte die Richtlinie zudem auf die wesentlichen Vorgaben des Fördergebers
reduziert werden.
Die
aktuelle Richtlinie enthält viele Festlegungen, die üblicherweise erst im
Rahmen des abzuschließenden Modernisierungsvertrags definiert werden und auch
dort erst zu vereinbaren sind. Sie wirft daher für die betroffenen
Eigentümerinnen und Eigentümer mehr Fragen auf, als dass Unklarheiten beseitigt
werden. Modernisierungswillige werden aufgrund der bürokratischen Hürden
abgeschreckt.
Zudem
lässt die bisherige Richtlinie weniger Spielraum, um auf individuelle
Erfordernisse auch in Abstimmung mit dem Fördergeber reagieren zu können.
So
sollten bspw. die bisher als Anlage 2 definierten Inhalte eines Modernisierungsgutachtens
eher maßnahmen- und objektspezifisch definiert werden und nicht bereits fest
durch die Förderrichtlinie vorgegebenen werden. Auch Form und Inhalt der
Antragstellung (Anlage 3 der aktuellen Richtlinie) sollte nicht Gegenstand der
Richtlinie sein.
Aus
den Erfahrungen vieler anderer Sanierungsmaßnahmen hat sich eine auf die
wesentlichen Förderschwerpunkte beschränke kurzgefasste Richtlinie bewährt.
Auch
eine umfassende Richtlinie kann nicht die individuelle Beratung ersetzen, die
ohnehin erforderlich ist, um private Fördermaßnahmen umzusetzen.
Es
wird daher vorgeschlagen, die Modernisierungsrichtlinie der Stadt Lohne für das
Sanierungsgebiet „Innenstadt“ auf die neuen rechtlichen Vorgaben anzupassen und
die Förderrichtlinie auf die wesentlichen Vorgaben des Fördergebers gemäß
beiliegendem Entwurf zu reduzieren.
Beratungsverlauf:
Die
Verwaltung erläuterte auf entsprechende Anfrage, dass es generell erforderlich
gewesen sei, die Richtlinie anzupassen.
Auf
die Frage, wieviel Anträge bislang gestellt und positiv beschieden wurden (Höhe
der Fördersummen) erläuterte die Verwaltung, dass diese Daten in der heutigen
Sitzung nicht vorliegen würden, jedoch entsprechend nachgereicht werden.
Anmerkung zum Protokoll
Bislang wurden 12 Anträge mit Förderzusagen in Höhe
von 171.968,60 € beschieden und ausgezahlt.