Sitzung: 23.11.2023 Ausschuss für Umwelt, Bau und Stadtentwicklung
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 12, Nein: 1, Enthaltungen: 1
Vorlage: 61/038/2023
Beschlussvorschlag:
a)
Den Vorschlägen der Verwaltung zur Behandlung der
während der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden
vorgetragenen Stellungnahmen unter Abwägung der öffentlichen und privaten
Belange wird zugestimmt.
b)
Die zweite erneute öffentliche Auslegung des
Bebauungsplans Nr. 150 A für den Bereich "Südlich An den
Schanzen" sowie die Begründung hierzu werden beschlossen.
Die Verwaltung erläuterte, dass der Entwurf
des Bebauungsplans Nr. 150 A für den Bereich "Südlich An den
Schanzen" sowie die Begründung hierzu vom 03.07.2023 bis zum 02.08.2023 im
Rathaus der Stadt Lohne öffentlich ausgelegt waren.
Die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange wurden von der Planung informiert und ihnen wurde
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Die Stellungnahmen sind dem Protokoll als
Anlage beigefügt. Zu den vorgetragenen Stellungnahmen werden nachfolgende
Empfehlungen gegeben.
Landkreis Vechta vom 07.08.2023
Immissionsschutz
Der Landkreis weist darauf hin, dass die für
die Geruchsimmissionsberechnung zugrunde gelegten Tierzahlen von den
genehmigten Tierzahlen abweichen und dass daher die Geruchsimmissionsprognose erneut
zu erstellen und ggf. zu korrigieren sei. Dieser Anregung wurde gefolgt und es
wurde von der TÜV Nord Umweltschutz GmbH& Co KG ein neues Gutachten mit
Datum vom 31.08.2023 vorgelegt. Die neueren Berechnungen zeigen im gesamten
Plangebiet eine höhere, berechnete Geruchsbelastung und es werden in einem
größeren Bereich im Südwesten des Plangebietes Werte > 15% der Jahresstunden
erreicht.
Der Landkreis regt an, den Bereich mit einer
Belastung von >15% der Jahresstunden aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes
herauszunehmen oder z.B. eine Grünfläche festzusetzen. Der Anregung wird
gefolgt und der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird entsprechend nach den
neueren Berechnungen angepasst. Damit entfällt im Südosten des Plangebietes
eine etwa 4000 m² große Fläche, die nicht weiter überplant wird und als
Außenbereich verbleibt. Der Anregung eine Grünfläche festzusetzen, wurde nicht
gefolgt, weil auch auf Grünflächen ein dauerhafter Aufenthalt von Menschen
nicht ausgeschlossen werden kann, wenn der Bereich etwa zur Erholung oder zum
Spielen genutzt würde.
Der Landkreis regt an, zur Begründung der
Planung im Übergangsbereich 10%-15% der Jahresstunden darauf abzustellen, dass
max. 1-2 Häuserzeilen/Grundstücke betroffen werden; eine Berechnung des Anteils
der betroffenen Fläche sei nicht erforderlich. Dieser Anregung wird gefolgt und
die Begründung wird im Kapitel B.5 zum Immissionsschutz überarbeitet. Nach der
Reduzierung des Geltungsbereiches liegen etwa eine Bauzeile bzw. ca. 5
Grundstücke im Eckbereich Planstraße A/Planstraße C im Übergangsbereich mit den
o.g. Werten. Im übrigen Plangebiet wird der Grenzwert von 10% nicht
überschritten.
Umweltschützende Belange
Der Anregung den nördlichen Gehölzbestand in
der Bilanzierung bei der Bestandsbewertung als Wald anzusprechen, wird gefolgt.
Wie angeregt, wird der Nachweis über die
externen Ausgleichsflächen vor Satzungsbeschluss geführt. Die Flächen werden
parzellenscharf abgegrenzt und die vorgesehenen Maßnahmen werden beschrieben.
Der Anregung, der Begründung einen
Bestandsplan zur Biotoptypenkartierung beizufügen, wird gefolgt.
Der Anregung des Landkreises am südlichen
Waldrand eine 20 m breite Pufferzone mit einem abgestuften Waldrand zu
entwickeln, wird nicht gefolgt. Der vorhandene Waldrand mit einer Ruderalflur
und den sich daran anschließenden Gärten wird eine ausreichende Pufferwirkung
zum Wald entfalten, da es sich um einen wenig naturnahen Kiefernforst handelt.
Der Anregung, zu der nördlichen Waldfläche
mit der Bebauung einen Abstand bis zu Kronentraufe einzuhalten, wird nicht
gefolgt. Die möglicherweise betroffenen Bäume am südlichen Rand wurden
eingemessen und es wurde festgestellt, dass entweder nur der nicht überbaubare
Bereich im Allgemeinen Wohngebiet betroffen ist oder der Randbereich der Straße,
in dem flache Entwässerungsmulden geplant sind. Um hier eine Beeinträchtigung
zu vermeiden, wird in den städtebaulichen Vertrag die besondere
Berücksichtigung der hier ggf. liegenden Wurzeln aufgenommen.
Vom Landkreis wird angeregt, die gutachterlich
empfohlenen artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen in den Bebauungsplan
aufzunehmen. Der Anregung wird nicht gefolgt. Die Durchführung dieser
Maßnahmen, die ggf. noch genauer auszuführen sind, werden über den
städtebaulichen Vertrag abgesichert.
Abfallwirtschaft
Der Landkreis weist darauf hin, dass
Stichstraßen ohne ausreichende Wendeanlage nicht von den Entsorgungsfahrzeugen
befahren werden. Dem Vorhabenträger ist dies bekannt und die Müllbehälter des
Erschließungsweges im WA4 werden an der Planstraße A bereitgestellt.
Altlasten
Der Landkreis weist darauf hin, dass im
Plangebiet unterschiedlichen Bodenverhältnisse vorliegen. Aufgrund der
vorliegenden Bodengutachten ist dies bekannt. Der Erschließungsträger wurde
darauf hingewiesen, dass ggf. Bodenverunreinigungen fachgerecht zu entsorgen
sind und dass ggf. je Bauplatz eine Baugrunduntersuchung erforderlich werden
kann.
Denkmalschutz
Die Hinweise zu erforderlichen
archäologischen Suchschnitten, um zu klären, ob weitere Denkmalsubstanz im
Verlauf der ehemaligen Landwehrt oder benachbart noch vorhanden ist, wird zur
Kenntnis genommen und an den Erschließungsträger weitergeleitet.
Planentwurf
Der Anregung in der Verfahrensleiste auf die
„aktuell gültige Fassung“ des BauGB hinzuweisen, wird gefolgt.
Aufgrund des Hinweises des Landkreises auf
das Urteil des BVerwG Az. CN 3.22 vom 18. Juli 2023 wird das Planverfahren
nicht mehr gem. § 13b BauGB durchgeführt, sondern im sog. Regelverfahren mit
Umweltprüfung und Umweltbericht. Die Begründung wird entsprechend durch einen
Umweltbericht ergänzt und es erfolgt eine erneute öffentliche Auslegung gem.
§ 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB.
Landwirtschaftskammer
Niedersachsen vom 10.08.2023
Die Landwirtschaftskammer weist darauf hin, dass bei einer
Freihaltung von Wohnbebauung der Bereiche mit einer Überschreitungshäufigkeit
von über 10 % aus landwirtschaftlich-fachlicher Sicht keine Bedenken bestehen.
In einem räumlich begrenzten Übergangsbereich zum Außenbereich könnte eine
Überschreitungshäufigkeit von bis zu 15% der Jahresstunden (IW 0,15) toleriert
werden. Der Übergangsbereich sollte jedoch die erste Grundstücksreihe nicht
überschreiten. Dieser Anregung wird gefolgt. Der Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Nr. 150A wurde entsprechend reduziert und setzt nur in einem
kleinen Bereich, in dem eine Geruchsbelastung von >10% der Jahresstunden
festgestellt wurde, Allgemeine Wohngebiete fest. Nach der Reduzierung des
Geltungsbereiches liegen etwa ein Bauzeile bzw. ca. 5 Grundstücke im Eckbereich
Planstraße A/Planstraße C im Übergangsbereich mit den Werten von 10%-15% der
Jahresstunden. Im übrigen Plangebiet wird der Grenzwert von 10% nicht
überschritten.
OOWV vom 12.07.2023
Der OOWV gibt Hinweise in Bezug auf Leitungen und ein ggfs.
erforderliches Pumpwerk zur Entsorgung des Schmutzwassers mit Anschluss an dem Schmutzwasserkanal
im Verlauf der Straße „An den Schanzen“. Das Erfordernis für ein solches
Pumpwerk ist bekannt und es wird bei der Erschließungsplanung beachtet. Das
Pumpwerk kann als Nebenanlage an einer passenden Stelle im Plangebiet, auch auf
einer nicht überbaubaren Fläche, errichtet und betrieben werden.
Folgende Träger öffentlicher Belange
äußerten keine Bedenken:
-
Niedersächsische Landesforsten, Ankum, 27.06.2023
-
Vodafone Deutschland GmbH, Hannover, 25.07.2023
-
Deutsche Telekom Technik GmbH, Osnabrück, 01.082023
-
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und
Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn, 27.06.2023
-
Landkreis Diepholz, 27.06.2023
-
Freiwillige Feuerwehr der Stadt Lohne, Lohne,
27.06.2023
-
EWE Netz AG, Oldenburg, 27.06.2023
Aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.07.2023 (Az.:
4CN3.22), dass das Absehen von der Umweltprüfung (wie im § 13b BauGB Verfahren
vorgesehen) gegen die Richtlinie über die strategische Umweltprüfung
(SUP-Richtlinie) verstößt, wird die vorliegende Planung weiterhin im
sogenannten Vollverfahren mit Umweltprüfung durchgeführt.
Beratungsverlauf:
Ein Ausschussmitglied sprach sich grundsätzlich für eine Bebauung in
diesem Bereich aus, wies jedoch darauf hin, dass die Wegeverbindung im
rückwärtigen Bereich der Grundstücke der Friedrichstraße erhalten bleiben und
nicht aus wirtschaftlichen Kriterien überplant werden sollte.
Ein weiteres Ausschussmitglied sprach sich ebenfalls aus ökologischer
Sicht und aufgrund des Naherholungswertes
für den Erhalt dieses Waldweges aus und verwies auf die Unterschriftenliste zum
Erhalt des Weges.