Beschluss:

 

Die Geschäftsordnung für den Rat, den Verwaltungsausschuss und die Ratsausschüsse der Stadt Lohne (Oldenburg) wird entsprechend der vorliegenden Entwurfsfassung beschlossen.


Sachverhalt:

 

Zu Beginn der neuen Wahlperiode wurden zunächst keine Änderungen an der Hauptsatzung und der Geschäftsordnung vorgenommen.

 

In der konstituierenden Ratssitzung am 03.11.2021 wurde die Fortgeltung der Geschäftsordnung beschlossen, damit der Rat arbeitsfähig bleibt. In der Sitzung wurde bereits angeregt, Änderungen an der Geschäftsordnung zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen.

 

Die Hauptsatzung behält ihre Wirksamkeit auch über die Wahlperiode hinweg. Mit Ratsbeschluss vom 12.10.2022 sind orthographische und grammatikalische Änderungen sowie Anpassungen bei der Formatierung in der Hauptsatzung vorgenommen worden. Darüber hinaus wurde inhaltlich die Veröffentlichung von Satzungen, Verordnungen sowie öffentlichen Bekanntmachungen im elektronischen Amtsblatt festgelegt.

 

Die Fraktionen wurden nun gebeten, Änderungsvorschläge für die Hauptsatzung und Geschäftsordnung einzureichen. In mehreren gemeinsamen Gesprächsterminen mit den Fraktionsvorsitzenden wurden die Änderungsvorschläge der Fraktionen sowie die der Verwaltung vorgestellt, besprochen und diskutiert.

 

Aus den Ergebnissen wurde verwaltungsseitig ein Änderungsentwurf für die Hauptsatzung sowie für die Geschäftsordnung erstellt. Für die Geschäftsordnung sind inhaltliche, orthographische und grammatikalische Änderungen sowie Anpassungen bei der Formatierung vorgesehen, sodass die Geschäftsordnung neugefasst werden soll. Dazu wurde eine entsprechende Synopse erstellt.

 

Wesentliche Änderungen

In § 4 wurde der Sitzungsverlauf dahingehend angepasst, wie er auch in der Praxis tatsächlich vorgesehen ist.

 

In § 5 wurde verdeutlicht, dass der Rat zunächst über die verfahrensmäßige Behandlung eines Antrags entscheidet. In der Praxis handelt es sich dabei oftmals über die Ausschussüberweisung, die Nichtbefassung oder die Zurückstellung. Zur Verdeutlichung wurde eine Regelung eingefügt, wonach im Rahmen der Behandlung eines Antrags kein Anspruch auf eine sachliche und inhaltliche Befassung mit dem Antragsgegenstand besteht.

 

In § 7 wird klargestellt, dass sich Änderungs- oder Zusatzanträge auf den Beratungsgegenstand beziehen müssen, der auf der Tagesordnung steht und dass der Vorsitzende über die Zulässigkeit der Anträge entscheidet.

 

In § 10 wurde in Abs. 2 eine Regelung aufgenommen, wonach für die Begründung eines Antrags zunächst dem Antragsteller das Wort erteilt wird. In Abs. 9 wurde eine Regelung eingefügt, wonach der Rat eine Sitzung unterbrechen oder bei einer Sitzungsdauer von mehr drei Stunden bestimmte Tagesordnungspunkte in die nächste Sitzung verschieben kann.

 

In § 14 wurde zur Verdeutlichung die Abstimmungsreihenfolge der Anträge zusammengefasst. Damit liegt es wie bisher im Ermessen des Vorsitzenden, welcher Antrag weitergehender ist.

 

In § 16 wurde das Auskunftsrecht nach § 56 NKomVG dem gesetzlichen Wortlaut angepasst. Inhaltlich ergeben sich für den Auskunftsanspruch des Ratsmitglieds keine Änderungen.

 

In § 23 wurde das Verfahren des gesetzlich vorgesehenen Umlaufverfahrens des Verwaltungsausschusses konkretisiert. Da es sich bei einem Umlaufverfahren meistens um einfach gelagerte Fälle handelt und dadurch die Einberufung zu einer Sondersitzung des Verwaltungsausschusses vermieden werden soll, wurde eine Frist zur Abstimmung von drei Tagen gewählt.

 

In § 24 wurde zur Verdeutlichung eine Regelung eingefügt, wonach zur Unterstützung der Ratsausschüsse bei deren Vorbereitungstätigkeit und zur Aufbereitung von besonderen Themen Arbeitskreise und Arbeitsgruppen gebildet werden können.

 

Beratungsverlauf:

 

Nach Vorstellung des Sachverhalts und der Ergebnisse der Vorberatung durch die Verwaltung stellt ein Ratsmitglied heraus, dass an der Geschäftsordnung zwar viele Änderungen vorgenommen worden seien, diese jedoch nicht zu mehr Demokratie führen würden. Die neue Fassung der Geschäftsordnung sei sogar restriktiver. Beispielsweise habe der Ratsvorsitzende jederzeit die Möglichkeit, Wortbeiträge zu unterbinden und die Bürgermeisterin könne jederzeit auch außerhalb der Redeordnung das Wort ergreifen. Grundsätzlich sei dadurch die Gleichbehandlung bei den Ratsmitgliedern nicht gewahrt.

 

Ratsvorsitzender Bockstette betont, dass er sein Amt unparteiisch sowie objektiv ausübe und er die Gleichbehandlung aller Ratsmitglieder insbesondere im Hinblick auf die Rededauer sicherstelle. Etwaige Unterstellungen in Richtung des Vorsitzenden oder der Bürgermeisterin seien zu unterlassen.

 

Bürgermeisterin Dr. Voet stellt nochmals heraus, dass jedes Rats- bzw. Fraktionsmitglied abweichende Ansichten haben könne und etwaige Beeinträchtigungen der Rechte der Ratsmitglieder oder eine Verkürzung der Demokratie nicht vorliegen würden.

 

Ein Ratsmitglied stellt heraus, dass Besprechungen zwischen Fraktionen abseits von Ratssitzungen nichts Undemokratisches seien, sondern es sich um eine gängige demokratische Verfahrensweise handele. Im Hinblick auf den Redebeitrag über die Redezeitverteilung gebe es auch andere Möglichkeiten, beispielsweise eine Verteilung der Redezeit anhand der Fraktionsstärke (s. Berliner Stunde im Bundestag).

 

Ein weiteres Ratsmitglied stellt die sich mit der Neufassung der Geschäftsordnung ergebenen Änderungen heraus. Seitens der CDU-Fraktion seien die Änderungen fraktionsintern intensiv beraten worden. Auch wenn es bei einigen Punkten Meinungsverschiedenheiten gegeben habe, handele es sich im Ergebnis um eine Optimierung.

 

Ein anderes Ratsmitglied betont, dass es in den Sitzungen des Arbeitskreises konstruktive Diskussionen gegeben habe und Vorwürfe zu etwaigen geheimen Absprachen nicht sachgerecht seien. Darüber hinaus könne man über den Vorschlag zur Verteilung der Redezeit anhand der Fraktionsstärke nachdenken.