Sitzung: 13.12.2023 RAT
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 23, Nein: 10, Enthaltungen: 0
Vorlage: 20/043/2023
Beschluss:
Die anliegende Satzung über die Festsetzung
der Hebesätze für die Realsteuern in der Stadt Lohne (Hebesatzsatzung) wird
beschlossen.
Ja-Stimmen: Anja Thoben, Brigitte Theilen, Christian Meyer, Clemens-August Röchte, Elsbeth
Schlärmann, Fabio Maier, Frank Rottinghaus, Henrike Theilen, Konrad Rohe, Norbert
Hinzke, Paul Sandmann, Stefanie Kröger, Thomas Schlarmann, Tobias Hermesch, Ulrich
Zerhusen, Ünzile Yilmaz, Walter Sieveke, Norbert Bockstette, Dr. Henrike Voet,
Christian Fischer, Franziskus Pohlmann, Julian Tillesch, Moritz Ovelgönne
Nein-Stimmen: Andreas Pund, Eckhard Knospe, Evren
Demirkol, Stefan Thierbach, Peter Willenborg, Tobias Beckhelling, Manuela Deux,
Torsten Mennewisch, Dr. Lutz Neubauer, Nadine Nuxoll
Sachverhalt:
Gemeinden erheben ihre Grund- und Gewerbesteuern (Realsteuern) durch die
Anwendung von sogenannten Hebesätzen (Vervielfältiger) auf die den
Steuerpflichtigen per Einzelbescheid mitgeteilten Messbeträge (Grundlagendaten)
der Finanzämter.
Die Höhe der Hebesätze beträgt für die Grundsteuer A und B 275 v.H.
(seit 1998), für die Gewerbesteuer 330 v.H. (seit 2016).
Aufgrund der vom Bundesgesetzgeber festgesetzten Grundsteuerreform
wurden im Jahr 2022 sämtliche Grundeigentümer aufgefordert, für ihre
besteuerten Grundstücke neue Angaben zu machen, aus denen das Finanzamt dann
neue Grundsteuermessbeträge ermittelt.
In die Ermittlung der neuen Grundsteuermessbeträge fließen der
Bodenrichtwert anhand der jeweiligen Lage, die Grundstücksgröße sowie die
mitgeteilte Wohn-/Nutzfläche ein. Auf die Wohn-/Nutzfläche werden noch
unterschiedliche Äquivalenzkennziffern angewandt – hieraus ergibt sich am Ende
die neue Bemessungsgrundlage für jedes Grundstück.
Für Lohne sind ca. 10.000 Grundsteuerobjekte zu veranlagen und zu
bescheiden. Der zukünftige Maßstab ist mit dem bisherigen systematisch nicht
vergleichbar. Daher weicht der festgestellte Grundsteuermessbetrag in praktisch
jedem Einzelfall von dem jetzt geltenden Wert ab, sei es nach oben oder nach
unten.
Laut Mitteilung der Finanzverwaltung lagen Mitte August 2023 für ca. 72
% der Lohner Objekte Steuermessbeträge vor. Voraussichtlich zur Jahresmitte
2024 wird die Summe aller Lohner Messbeträge vorläufig bekannt sein.
Ein Teil der Grundsteuermessbeträge wird dabei von der Finanzverwaltung
wegen mangelhafter Mitwirkung geschätzt werden müssen. Außerdem dürften für
einen Teil der festgesetzten Messbeträge noch Einspruchsverfahren beim
Finanzamt anhängig sein.
Laut § 7 des Nds. Grundsteuergesetzes muss jede niedersächsische Kommune
ermitteln, wie hoch rechnerisch der Hebesatz nach neuem Recht (ab 2025) sein
müsste, dessen Anwendung im Gesamtaufkommen 1:1 den Grundsteuereinnahmen des
Haushaltsplans 2024 bei Anwendung des bisherigen Hebesatzes entspricht (aufkommensneutraler
Hebesatz).
Um im Jahr 2025 dieselbe Grundsteuerhöhe wie im Jahr 2024 einzunehmen,
wird 2025 höchstwahrscheinlich in jeder Kommune ein anderer Hebesatz als im
Jahr 2024 anzuwenden sein.
Für eine insoweit optimale Umsetzung der neuen Grundsteuerbesteuerung
schlägt die Verwaltung vor, dass in der Stadt Lohne eine eigene Hebesatzsatzung
für Grund- und Gewerbesteuern erlassen wird. Sie gilt nicht nur für ein
Kalenderjahr, sondern ohne zeitliche Beschränkung, und ist nicht
genehmigungspflichtig.
Würde der Hebesatz erst wie üblich mit der Haushaltssatzung für das Jahr
2025 festgesetzt, so könnte nicht garantiert werden, dass die vorläufige
Haushaltsführung incl. Verabschiedung des Haushaltsplans, Genehmigung durch die
Kommunalaufsicht und öffentlicher Auslegung bis zum 12.01.2025 beendet ist
(späteste Versendung der Grundsteuerbescheide für den Zahlungstermin
15.02.2023). In der Zeit der vorläufigen Haushaltsführung dürfen gemäß § 116
NKomVG Steuern nur nach den in der Haushaltssatzung des Vorjahres
festgesetzten Hebesätzen erhoben werden.
Dies würde zu zusätzlichem Aufwand bei den Steuerpflichtigen und der
Finanzabteilung (Änderung von Daueraufträgen, Verrechnung von Überzahlungen /
Nachholung von Nachzahlungen) im Jahresverlauf 2025 führen.
Die gesonderte Hebesatzsatzung kann dagegen unmittelbar nach der
amtlichen Bekanntmachung zum 01.01. eines Jahres in Kraft treten. Dadurch
können bereits rechtzeitig vor der Fälligkeit der 1. Grundsteuerrate am 15.
Februar die neuen Grundsteuerbescheide an die Steuerpflichtigen versandt
werden.
In der jährlichen Haushaltssatzung werden die durch die Hebesatzsatzung
festgesetzten Hebesätze nur noch nachrichtlich aufgeführt.
Beispielhaft stehen für eine solche dauerhafte Hebesatzsatzung seit
Jahren z.B. die Kommunen Hannover, Göttingen, Wilhelmshaven, Lüneburg, Celle,
Cuxhaven, Aurich, Burgdorf, Garbsen, Goslar, Laatzen, Leer, Lehrte, Nienburg,
Peine, Stade, Wildeshausen, Damme, Steinfeld und Neuenkirchen-Vörden. Hier hat
sich die dauerhafte Hebesatzsatzung auch bewährt. Im Rahmen der
Grundsteuerreform wird eine weitere nennenswerte Zahl von Kommunen
voraussichtlich diesen Weg gehen.
Unter Berücksichtigung der im Rahmen der Haushaltsplanung 2024 vorgeschlagenen
Hebesatzerhöhung für die Grundsteuer (330 v.H. für die Grundsteuer A und B)
wird der Erlass der anliegenden Realsteuer-Hebesatzsatzung vorgeschlagen.
Beratungsverlauf:
Verwaltungsseitig
wird erläutert, dass es seit 25 Jahren keine Erhöhung der Grundsteuer gegeben
habe und es auf den ersten Blick ein hoher Anstieg von 275 auf 330 Punkte sei.
Im Hinblick auf die Inflationsrate sei die Erhöhung allerdings moderat. Darüber
hinaus seien durch die Abschaffung der Straßenausbaubeiträge 2022 die Kosten
auf die Allgemeinheit umgelegt worden, sodass eine Gegenfinanzierung notwendig
sei. Steuererhöhungen seien nie populär, jedoch vorliegend notwendig, um
dauerhaft den finanziellen Spielraum der Stadt zu erhalten. Aufgrund des
Höchststandes an Gewerbesteuereinnahmen im vergangenen Jahr sei sich
verwaltungsseitig gegen eine Erhöhung der Gewerbesteuer ausgesprochen worden.
Ein Ratsmitglied
fasst den Sachverhalt noch einmal zusammen und stellt die Vorteile einer
Hebesatzsatzung heraus. Im Hinblick auf die Finanzausgleichsumlage und die
Erhöhung der Kreisumlage sei es erforderlich, die Grundsteuern anzupassen. Auch
die Rücklagen der Stadt Lohne seien durch die beabsichtigten Investitionen
schnell aufgezerrt. Im Durchschnitt würde sich für jeden Haushalt eine
Mehrbelastung von ca. 60 € im Jahr ergeben.
Ein weiteres
Ratsmitglied weist darauf hin, dass die Erhöhung der Steuersätze für die Bürger
nicht nachvollziehbar seien und dass die finanzielle Stabilität der Stadt
gesichert sei.
Ein anderes
Ratsmitglied teilt mit, dass die SPD-Fraktion gegen den Erlass der Satzung sei.
Insbesondere werde die Erhöhung der Grundsteuern abgelehnt, da eine Erhöhung
unsozial und aus verschiedenen Gründen nicht notwendig sei, da die Stadt über
eine ausreichend hohe Liquidität und Rücklagen verfüge. Die SPD-Fraktion wolle
die Bürger nicht noch mehr belasten. Auch gebe es in Vechta und Damme keine
Steuererhöhung, obwohl der dortige Haushalt sogar ein Defizit ausweise. Es wird
der Geschäftsordnungsantrag auf namentliche Abstimmung gestellt.
Verwaltungsseitig
wird auf die Gehaltsentwicklung der letzten Jahrzehnte und die Mehrbelastung
pro Haushalt eingegangen und erläutert, dass die Steuererhöhung im Hinblick auf
die im Finanzplan geplanten Investitionen notwendig sei. Auch wenn hohe
Rücklagen zur Verfügung stünden, seien diese für die Finanzierung dieser Vorhaben
eingeplant.
Ein Ratsmitglied
erklärt, dass es sich um ein komplexes Thema handele. Seitens der SPD-Fraktion
werde eine Sozialneiddebatte konstruiert. Grundsätzlich sei an dem Thema nichts
Dramatisches, da es sich um eine notwendige Steuererhöhung im moderaten Maße
handele.
Ein weiteres
Ratsmitglied merkt an, dass bei dem komplexen Thema verschiedene Auffassungen
vertreten werden. Eine Steuererhöhung zum jetzigen Zeitpunkt sei jedenfalls
nicht sinnvoll, da die Bürger in der aktuellen Zeit entlastet werden müssten.
Seitens der CDU gebe es kein einheitliches Vorgehen, da auf der einen Seite auf
Kreisebene die Kreisumlage und auf der anderen Seite gleichzeitig auf
kommunaler Ebene die Grundsteuer erhöht werde. Das sei kein
verantwortungsvoller Umgang mit Geld.
Es wird zunächst
über den Geschäftsordnungsantrag auf namentliche Abstimmung abgestimmt. Dieser
wird mehrheitlich angenommen.
Sodann wird über
den Beschlussvorschlag namentlich abgestimmt.