Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 31, Nein: 0, Enthaltungen: 2

Beschluss:

 

Die Stadt Lohne sieht gemäß § 179 Abs. 1 Nr. 1 NKomVG davon ab, für die Haushaltsjahre von 2012 bis einschließlich 2020 einen konsolidierten Gesamtabschluss nach § 128 Abs. 4 NKomVG aufzustellen.

 


Sachverhalt:

 

Mit der Einführung des Neuen Kommunalen Rechnungswesens (NKR) führen seit spätestens 2012 alle nds. Kommunen ihre Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung im Rechnungsstil der doppelten Buchführung (§ 110 NKomVG). Die Stadt Lohne hat das NKR zum Jahr 2010 eingeführt.

 

Die Vorschriften zur kommunalen Haushaltswirtschaft beinhalten neben der Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses auch eine Verpflichtung zur Aufstellung eines konsolidierten Gesamtabschlusses. Mit ihm soll das Ziel verfolgt werden, den Gesamtüberblick über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kommunen zu verbessern.

 

Nach § 128 Abs. 4 S. 1 NKomVG sind mit dem Jahresabschluss der Kommune u.a. folgende Jahresabschlüsse zusammenzufassen (Konsolidierung):

Eigenbetriebe / Eigengesellschaften / Einrichtungen und Unternehmen in privater Rechtsform, an denen die Kommune beteiligt ist / kommunale Anstalten, Stiftungen und Zweckverbände.

 

Der erste konsolidierte Gesamtabschluss sollte zum 31.12.2012 für das Wirtschaftsjahr 2012 aufgestellt werden, danach gehört er zum jährlichen Jahresabschlussverfahren.

Gemäß § 128 Abs. 4 NKomVG ist die Aufstellung eines konsolidierten Gesamtabschlusses aber nicht erforderlich, wenn die Abschlüsse der Aufgabenträger nach Satz 1 für ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Kommune in ihrer Gesamtheit von untergeordneter Bedeutung sind.

 

Viele Kommunen haben einen größeren Teil ihrer wirtschaftlichen Betätigung oder ihrer Vermögen und Schulden in Eigenbetriebe oder GmbH`s ausgelagert. Hierfür erscheint eine verpflichtende Konsolidierung nachvollziehbar.

 

Die Stadt Lohne hat nur folgende unerheblichen Minderheitsbeteiligungen (siehe auch den Beteiligungsbericht des jährlichen Haushaltsplans):

 

Unternehmen

 

 

Stammkapital

in €

 

Anteil in %

vom

Stamm-kapital

 

gezeichnete. Anteile

in €

 

1)                                                                                                          GGewobau Gesellschaft für Wohnungsbau mbH, Vechta

1.750.000

7,00

122.700

 

2)                                                                                                          FFlächenagentur GmbH im Städtequartett Damme, Diepholz, Vechta, Lohne

25.000

25,00

6.250

3)                                                                                                          VVolksbank Lohne-Dinklage-Steinfeld-Mühlen

17.300.000

-

2.600

 

4)                                                                                                          KKommunale Netzbeteiligung Nordwest GmbH & Co. KG (KNN), Oldenburg

-

-

43.402

 

Das nds. Innenministerium hat Durchführungshinweise zur Konsolidierung herausgegeben. Nach diesen ist die Konsolidierung bei diesen konkreten Verhältnissen für die Stadt Lohne nicht verpflichtend und erscheint hier auch nicht sinnvoll. Auf die Aufstellung eines konsolidierten Gesamtabschlusses wurde daher seit 2012 verwaltungsseitig verzichtet.

 

Nach § 179 Abs. 1 NKomVG kann die Kommune durch Beschluss der Vertretung davon absehen, für die Haushaltsjahre bis einschließlich 2020 nach § 128 Abs. 4 einen konsolidierten Gesamtabschluss aufzustellen. Das RPA erwartet aufgrund der Vorschrift eine formelle Beschlussfassung über die Nichtaufstellung eines konsolidierten Gesamtabschlusses durch den Rat.

 

Beratungsverlauf:

 

Nach Vorstellung des Sachverhalts und der Ergebnisse der Vorberatung durch die Verwaltung gibt es keine Wortbeiträge.