Sitzung: 13.12.2023 RAT
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 31, Nein: 0, Enthaltungen: 2
Vorlage: 20/048/2023
Beschluss:
Die Stadt Lohne sieht gemäß §
179 Abs. 1 Nr. 1 NKomVG davon ab, für die Haushaltsjahre von 2012 bis
einschließlich 2020 einen konsolidierten Gesamtabschluss nach § 128 Abs. 4
NKomVG aufzustellen.
Sachverhalt:
Mit
der Einführung des Neuen Kommunalen Rechnungswesens (NKR) führen seit
spätestens 2012 alle nds. Kommunen ihre Haushaltswirtschaft nach den
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung im Rechnungsstil der doppelten
Buchführung (§ 110 NKomVG). Die Stadt Lohne hat das NKR zum Jahr 2010
eingeführt.
Die
Vorschriften zur kommunalen Haushaltswirtschaft beinhalten neben der Pflicht
zur Aufstellung des Jahresabschlusses auch eine Verpflichtung zur Aufstellung
eines konsolidierten Gesamtabschlusses. Mit ihm soll das Ziel verfolgt
werden, den Gesamtüberblick über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der
Kommunen zu verbessern.
Nach § 128 Abs. 4 S. 1 NKomVG
sind mit dem Jahresabschluss der Kommune u.a. folgende Jahresabschlüsse
zusammenzufassen (Konsolidierung):
Eigenbetriebe / Eigengesellschaften / Einrichtungen und
Unternehmen in privater Rechtsform, an denen die Kommune beteiligt ist /
kommunale Anstalten, Stiftungen und Zweckverbände.
Der erste konsolidierte
Gesamtabschluss sollte zum 31.12.2012 für das Wirtschaftsjahr 2012 aufgestellt
werden, danach gehört er zum jährlichen Jahresabschlussverfahren.
Gemäß § 128 Abs. 4 NKomVG ist
die Aufstellung eines konsolidierten Gesamtabschlusses aber nicht erforderlich,
wenn die Abschlüsse der Aufgabenträger nach Satz 1 für ein den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Ertrags- und
Finanzlage der Kommune in ihrer Gesamtheit von untergeordneter Bedeutung sind.
Viele
Kommunen haben einen größeren Teil ihrer wirtschaftlichen Betätigung oder ihrer
Vermögen und Schulden in Eigenbetriebe oder GmbH`s ausgelagert. Hierfür
erscheint eine verpflichtende Konsolidierung nachvollziehbar.
Die Stadt Lohne hat nur folgende unerheblichen
Minderheitsbeteiligungen (siehe auch den Beteiligungsbericht des jährlichen
Haushaltsplans):
Unternehmen |
Stammkapital in € |
Anteil in % vom Stamm-kapital |
gezeichnete. Anteile in € |
1)
GGewobau Gesellschaft für
Wohnungsbau mbH, Vechta |
1.750.000 |
7,00 |
122.700 |
2)
FFlächenagentur GmbH im
Städtequartett Damme, Diepholz, Vechta, Lohne |
25.000 |
25,00 |
6.250 |
3)
VVolksbank
Lohne-Dinklage-Steinfeld-Mühlen |
17.300.000 |
- |
2.600 |
4)
KKommunale Netzbeteiligung
Nordwest GmbH & Co. KG (KNN), Oldenburg |
- |
- |
43.402 |
Das
nds. Innenministerium hat Durchführungshinweise zur Konsolidierung
herausgegeben. Nach diesen ist die Konsolidierung bei diesen konkreten
Verhältnissen für die Stadt Lohne nicht verpflichtend und erscheint hier auch
nicht sinnvoll. Auf die Aufstellung eines konsolidierten Gesamtabschlusses
wurde daher seit 2012 verwaltungsseitig verzichtet.
Nach
§ 179 Abs. 1 NKomVG kann die Kommune durch Beschluss der Vertretung davon
absehen, für die Haushaltsjahre bis einschließlich 2020 nach § 128 Abs. 4 einen
konsolidierten Gesamtabschluss aufzustellen. Das RPA erwartet aufgrund der
Vorschrift eine formelle Beschlussfassung über die Nichtaufstellung eines konsolidierten
Gesamtabschlusses durch den Rat.
Beratungsverlauf:
Nach Vorstellung des Sachverhalts und der Ergebnisse der Vorberatung durch die Verwaltung gibt es keine Wortbeiträge.