Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 31, Nein: 0, Enthaltungen: 2

Beschluss:

 

Den im Sachverhalt unter A ) und B) dargestellten überplanmäßigen Aufwendungen / Auszahlungen des Jahres 2018 gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 9 NKomVG wird zugestimmt.

 


Sachverhalt:

 

Die Zuordnung von Produkten / Kostenträgern zu einzelnen Budgets erfolgt über die Festsetzungen des Haushaltsplans (2018: Seite 10-18).

Gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. § 19 Abs. 1 und 3 KomHKVO sind die Haushaltsansätze für Aufwendungen und der hierzu gehörenden Auszahlungen einschließlich der Haushaltsreste innerhalb eines Budgets gegenseitig deckungsfähig.

 

In den Budgets der einzelnen Kostenträger sind folgende Aufwendungen nicht enthalten:

 

Personalaufwendungen

Aufwandskonten:

40 - 41

Abschreibungen

 

Aufwandskonten:

 

47*

Unterhaltung der Grundstücke und

baulichen Anlagen

Aufwandskonten: 

4211 *

Mieten und Pachten

Aufwandskonten:

4231 *

Bewirtschaftung der Grundstücke und

baulichen Anlagen

Aufwandskonten:

4241 *

           

Diese aus den Budgets ausgenommenen Aufwendungen (und dazugehöriger Auszahlungen) wurden gemäß § 19 Abs. 2 KomHKVO jeweils für den Gesamthaushalt für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

 

Im Finanzhaushalt sind die Auszahlungsansätze für Investitionen innerhalb eines Budgets gegenseitig deckungsfähig. Die Zuordnung von Investitions-Nummern zu investiven Budgets erfolgt ebenfalls über die Festsetzungen des Haushaltsplans (2018: Seite 153 ff.).

 

Für nicht durch Budgets abgedeckte, danach verbleibende überplanmäßige bzw. außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen ist eine Genehmigung notwendig. Bis zu einem Betrag von 10.000 € liegt die Zuständigkeit beim Bürgermeister (§ 6 der Haushaltssatzung 2018 i.V.m. § 117 Abs. 1 S. 2 NKomVG), darüber hinaus beim Rat (§ 58 Abs. 1 Nr. 9 NKomVG) .

 

Eine Übersicht über die Jahresergebnisse 2018 aller gebildeten Budgets ist als Anlage beigefügt.

 

A) Im Jahr 2018 kam es zu zwei überplanmäßigen Budgetüberschreitungen im laufenden Ergebnis über 10.000 € (nichtinvestiv), für deren Genehmigung der Rat zuständig ist:

 

BUDGET

Bezeichnung

Ansatz Budget in €

Aufwand 2017 in €

Überschreitung in €

B 3/03

Prävention

16.000

26.974,49

10.974,49

B 6/03

Grünanlagen

203.000

224.894,00

21.894,00

 

 

 

 

 

Die Überschreitung beim umfangsmäßig kleinen Budget B 3/03 kam durch zusätzliche Fortbildungsveranstaltungen zustande. Für das Budget B 6/03 waren die HH-Ansätze nicht an die ausgeweitete externe Leistungsvergabe angepasst worden.

 

B) Im Jahr 2018 kam es zu einer überplanmäßigen Budgetüberschreitung im investiven Bereich, die einer Genehmigung durch den Rat bedarf:

BUDGET

Bezeichnung

Ansatz Budget in €

Aufwand 2017 in €

Überschreitung in €

B 6/03 Inv

 

171.000

214.434,72

-43.434,72

 

Die Überschreitung bei diesem Budget resultiert aus dem Kauf von Wertpunkten für Ausgleichsmaßnahmen, die in 2018 fällig wurden und für die nicht genügend hohe Ansätze im Haushaltsplan 2018 bzw. ausreichende Haushaltsreste in 2017 gebildet worden waren.

 

Die Höhe der Gesamtauszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit, Investitionstätigkeit und Finanzierungstätigkeit betrug im Jahr 2018 52,321 Mio. €. Die o.g. Auszahlungen sind im Verhältnis zum Gesamthaushalt unerheblich i.S.d. § 117 NKomVG. Für sie ist gemäß §§ 58 und 117 NKomVG eine Genehmigung durch den Rat der Stadt Lohne erforderlich. Die überplanmäßigen Auszahlungen waren unvorhergesehen und unabweisbar, ihre Deckung war gewährleistet.

 

Beratungsverlauf:

 

Nach Vorstellung des Sachverhalts und der Ergebnisse der Vorberatung durch die Verwaltung erklärt ein Ratsmitglied, dass man dem Grunde nach dem Beschlussvorschlag zustimmen könnte, man sich aufgrund der Sache mit den Werteinheiten jedoch enthalten werde.