Sitzung: 22.02.2024 Ausschuss für Finanzen, Liegenschaften und Wirtschaftsförderung
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0, Enthaltungen: 0
Vorlage: 20/003/2024
Beschlussempfehlung:
Gemäß § 1 Abs.
NBKAG sieht die Stadt Lohne bei der Aufstellung der Jahresabschlüsse für die
Haushaltsjahre 2019 bis einschließlich 2022 davon ab,
- den Anhang nach § 128 Abs. 2 Nr. 4 des Niedersächsischen
Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) zu erstellen und
- die Teilergebnisrechnungen nach § 52 Abs. 3 der Kommunalhaushalts-
und -kassenverordnung (KomHKVO) und die Finanzrechnungen für
Teilfinanzhaushalte nach § 53 Abs. 3 KomHKVO aufzustellen.
Sachverhalt:
Das am 9.2.2024
verkündete „Niedersächsische Gesetz zur Beschleunigung kommunaler Abschlüsse“
(NBKAG) ermöglicht es Kommunen aufgrund von § 1 Abs. 1 NBKAG, durch Beschluss
der Vertretung bei der Aufstellung der Jahresabschlüsse für die Haushaltsjahre
bis einschließlich 2022 auf
·
die
Erstellung des Anhangs nach § 128 Abs. 2 Nr. 4 des Niedersächsischen
Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) und somit auf die dem Anhang beizufügenden
Berichten und Übersichten nach § 128 Abs. 3 NKomVG sowie
·
auf
die Aufstellung der Teilergebnisrechnungen nach § 52 Abs. 3 der
Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung (KomHKVO) und Teilfinanzrechnungen
nach § 53 Abs. 3 KomHKVO
zu verzichten.
Laut der
Erläuterung zum Gesetzentwurf vom Oktober 2023 haben die Erfahrungen des
Ministeriums für Inneres und Sport (MI) als oberste Kommunalaufsichtsbehörde
gezeigt, dass die gesetzlich normierten Fristen und Vorlagepflichten für die
kommunalen Jahresabschlüsse nicht flächendeckend von allen Kommunen eingehalten
werden. Nach Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände, die dieses Gesetz
begrüßen, hat sich das Land dazu entschlossen, dass die Kommunen eine deutliche
Erleichterung bei der Erstellung ihrer Jahresabschlüsse anwenden können. Aufgrund
der Regelung des § 1 Abs.1 NBKAG können der inhaltliche Umfang und dadurch der zeitliche
Aufwand für die Erstellung des Jahresabschlusses der Kommunen erheblich
reduziert werden. Die Stadtverwaltung schlägt vor, diese Option wahrzunehmen
und für die Jahre bis 2022 auf die Erstellung des Anhangs und der Teilergebnis-
und Teilfinanzrechnungen zu verzichten. Gemäß § 2 NBKAG können die Kommunen
sogar beschließen, dass in den Haushaltsjahren bis einschließlich 2022 die
Rechnungsprüfung abweichend von § 155 Abs. 1 Nr. 1 NKomVG nicht die Prüfung des
Jahresabschlusses umfasst. Eine derart weitgehende Regelung ist für die Stadt
Lohne aus Verwaltungssicht nicht anzustreben.
Beratungsverlauf:
Nachdem
Stadtkämmerer Theder die Thematik erläutert hatte, teilte ein Ausschussmitglied
mit, dass der Beschlussvorschlag der Verwaltung unterstützt werde.