Sitzung: 22.02.2024 Ausschuss für Finanzen, Liegenschaften und Wirtschaftsförderung
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 8, Nein: 4, Enthaltungen: 2
Vorlage: 22/001/2024
Beschlussempfehlung:
Die Erschließungsbeiträge
für den Ausbau der Erschließungsanlage „Stichstraße zum Krankenhaus“ in Höhe
von 109.487,06 € werden zu 50 % der Stiftung St. Franziskus-Hospital Lohne für
die Dauer von 10 Jahren zinslos gestundet.
Die verbleibende
Summe in Höhe von 54.743,53 € ist in zehn Jahresraten von jeweils 5.474,35 € zu
zahlen.
Sofern sich die
zugrundeliegenden Voraussetzungen während der Stundung ändern, insbesondere das
Grundstück ganz oder teilweise veräußert wird oder das St. Franziskus-Hospital
den Betrieb ganz oder überwiegend einstellt, wird die Stundung widerrufen.
Sachverhalt:
Für den Ausbau der
Erschließungsanlage „Stichstraße zum Krankenhaus“ ab dem Kreisel Vogt-/
Brinkstraße wurde die Stiftung St. Franziskus-Hospital zu
Erschließungsbeiträgen in Höhe von 109.487,06 € veranlagt. Die Stiftung trägt
vor, dass sich die finanzielle Situation des Krankenhauses als sehr schwierig
darstellt. Mittel für diese Art von Kosten seien in keinem Budget eingeplant
und über die Umsatzerlöse des Krankenhauses nicht in dieser Größenordnung und
auf einen Schlag finanzierbar. Der umlagefähige Aufwand für die gesamte
Erschließungsanlage wurde mit 124.452,23 € ermittelt. Der hohe Beitrag für die
Stiftung wird verursacht durch die Größe der im rechtlichen Sinn
angeschlossenen Grundstücksflächen und den höheren Zuschlag für die Nutzungsart.
Auf die Stiftung entfallen damit etwa 88 % der zu erhebenden
Erschließungsbeiträge. § 135 Baugesetzbuch (BauGB) lässt sowohl einen
vollständigen und teilweisen Erlass der Erschließungsbeiträge als auch eine
Stundung zu. Voraussetzung ist das Vorliegen einer unbilligen Härte im
Einzelfall. Eine unbillige Härte kann sich aus der Natur der Sache (sachliche
Billigkeitsgründe) oder aus den persönlichen Verhältnissen des
Beitragspflichtigen (persönliche Billigkeitsgründe) ergeben. Während sachliche
Billigkeitsgründe in erster Linie zu einem teilweise oder vollständigen Erlass
führen, können persönliche Billigkeitsgründe vornehmlich eine Stundung
rechtfertigen. Ein sachlicher Billigkeitsgrund liegt z. B. vor, wenn die
Gebrauchsvorteile der abzurechnenden Straße durch das Vorhandensein mehrerer
anderer Zufahrts- und Zugangsmöglichkeiten erheblich geringer sind, als
diejenigen der anderen Anlieger und diese Unterschiedlichkeit der Vorteilslage
durch den anzuwendenden Maßstab keine hinreichende Berücksichtigung findet. Für
das Krankenhausgrundstück treffen diese Argumente zu, da das Areal an mehrere
Straßen grenzt. Als weiterer Grund für eine sachliche Härte kann angeführt
werden, dass Friedhof-, Kirchen- und Krankenhausgrundstücke häufig im Vergleich
zu anderen Grundstücken sehr großflächig und andersartig sind und sich hieraus
ein Erlass/Teilerlass rechtfertigen lässt. Auch dies ist hier bei einer
zuzurechnenden Flächengröße von ca. 20.000 m² der Fall. Persönliche
Billigkeitsgründe könnten vorliegen, wenn durch die Zahlung des Beitrages die
wirtschaftliche Existenz des Beitragsschuldners gefährdet wird.
Die vorstehenden
Gründe rechtfertigen es nach Ansicht der Verwaltung, eine unbillige Härte
i.S.d. § 135 Abs. 5 BauGB anzuerkennen und, wie von der Stiftung beantragt,
einen Teilerlass und eine Stundung zu gewähren. Für angemessen wird
verwaltungsseitig ein Erlass von 50 % (54.743,53 €) und eine Stundung des
Restbetrages von 54.743,53 € in 10 Jahresraten erachtet, da der Antragstellerin
trotz der Mehrfacherschließung auch durch diese von der Stadt Lohne umgesetzte
Maßnahme ein Erschließungsvorteil erwächst. Aus Gesprächen mit dem
Geschäftsführer des Krankenhauses lässt sich erkennen, dass eine solche
Regelung letztlich akzeptiert wird. Vorgeschlagen wird zudem, aufgrund des
Vorliegens einer unbilligen Härte gemäß §§ 222 und 234 der Abgabenordnung auf
eine Erhebung von Stundungszinsen zu verzichten. Diese zinslose Stundung steht
unter dem Vorbehalt, dass sich die zugrundeliegenden Voraussetzungen während
des Stundungszeitraums nicht ändern, insbesondere das Grundstück seitens der
Stiftung St. Franziskus nicht veräußert wird.
Beratungsverlauf:
Stadtkämmerer
Theder erläuterte die Beschlussempfehlung und nahm Bezug auf einen
Vergleichsfall aus den 1990er Jahren. Ein Ausschussmitglied teilte hierzu mit, dass
aufgrund des soweit zurückliegenden Falles aus 1998 heute keine Gründe für
einen Erlass gesehen werden und schlug vor, diesen Betrag stattdessen auf 10
Jahre zu stunden. Auf Nachfrage, ob das Krankenhaus von dieser Beitragsabrechnung
zuvor gewusst habe, wurde verwaltungsseitig mitgeteilt, dass vor Beginn einer
Erschließungsmaßnahme Anliegerversammlungen durchgeführt werden. Hierbei werden
die Betroffenen auch auf die entstehenden Beitragspflichten hingewiesen. Ebenso
gäbe es lt. Verwaltung in diesem Fall Gründe, die auf einen Härtefall
hindeuten. Ein anderes Ausschussmitglied konnte den Verwaltungsvorschlag
nachvollziehen und teilte mit, dass diesem gefolgt werde. In weiteren
Wortbeiträgen gingen die Ausschussmitglieder der Frage nach, inwieweit die
Erschließung seinerzeit von der Krankenhausleitung gewünscht wurde und ob und
in welchem Umfang die zusätzliche Erschließung dem Krankenhaus zugute komme
bzw. welchen Einfluss eine Entscheidung über einen Teilerlass auf die laufende
Diskussion über die Nachfolgenutzung des Krankenhauses habe. Verwaltungsseitig
wurde ergänzt, dass im Voraus keine Verträge über eine Kostenübernahme
geschlossen wurden.
Der
Ausschussvorsitzenden ließ sodann über den geänderten Vorschlag abstimmen: