Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 4, Enthaltungen: 2

Beschlussempfehlung:

 

Die Erschließungsbeiträge für den Ausbau der Erschließungsanlage „Stichstraße zum Krankenhaus“ in Höhe von 109.487,06 € werden zu 50 % der Stiftung St. Franziskus-Hospital Lohne für die Dauer von 10 Jahren zinslos gestundet.

 

Die verbleibende Summe in Höhe von 54.743,53 € ist in zehn Jahresraten von jeweils 5.474,35 € zu zahlen.

 

Sofern sich die zugrundeliegenden Voraussetzungen während der Stundung ändern, insbesondere das Grundstück ganz oder teilweise veräußert wird oder das St. Franziskus-Hospital den Betrieb ganz oder überwiegend einstellt, wird die Stundung widerrufen.

 


Sachverhalt:

 

Für den Ausbau der Erschließungsanlage „Stichstraße zum Krankenhaus“ ab dem Kreisel Vogt-/ Brinkstraße wurde die Stiftung St. Franziskus-Hospital zu Erschließungsbeiträgen in Höhe von 109.487,06 € veranlagt. Die Stiftung trägt vor, dass sich die finanzielle Situation des Krankenhauses als sehr schwierig darstellt. Mittel für diese Art von Kosten seien in keinem Budget eingeplant und über die Umsatzerlöse des Krankenhauses nicht in dieser Größenordnung und auf einen Schlag finanzierbar. Der umlagefähige Aufwand für die gesamte Erschließungsanlage wurde mit 124.452,23 € ermittelt. Der hohe Beitrag für die Stiftung wird verursacht durch die Größe der im rechtlichen Sinn angeschlossenen Grundstücksflächen und den höheren Zuschlag für die Nutzungsart. Auf die Stiftung entfallen damit etwa 88 % der zu erhebenden Erschließungsbeiträge. § 135 Baugesetzbuch (BauGB) lässt sowohl einen vollständigen und teilweisen Erlass der Erschließungsbeiträge als auch eine Stundung zu. Voraussetzung ist das Vorliegen einer unbilligen Härte im Einzelfall. Eine unbillige Härte kann sich aus der Natur der Sache (sachliche Billigkeitsgründe) oder aus den persönlichen Verhältnissen des Beitragspflichtigen (persönliche Billigkeitsgründe) ergeben. Während sachliche Billigkeitsgründe in erster Linie zu einem teilweise oder vollständigen Erlass führen, können persönliche Billigkeitsgründe vornehmlich eine Stundung rechtfertigen. Ein sachlicher Billigkeitsgrund liegt z. B. vor, wenn die Gebrauchsvorteile der abzurechnenden Straße durch das Vorhandensein mehrerer anderer Zufahrts- und Zugangsmöglichkeiten erheblich geringer sind, als diejenigen der anderen Anlieger und diese Unterschiedlichkeit der Vorteilslage durch den anzuwendenden Maßstab keine hinreichende Berücksichtigung findet. Für das Krankenhausgrundstück treffen diese Argumente zu, da das Areal an mehrere Straßen grenzt. Als weiterer Grund für eine sachliche Härte kann angeführt werden, dass Friedhof-, Kirchen- und Krankenhausgrundstücke häufig im Vergleich zu anderen Grundstücken sehr großflächig und andersartig sind und sich hieraus ein Erlass/Teilerlass rechtfertigen lässt. Auch dies ist hier bei einer zuzurechnenden Flächengröße von ca. 20.000 m² der Fall. Persönliche Billigkeitsgründe könnten vorliegen, wenn durch die Zahlung des Beitrages die wirtschaftliche Existenz des Beitragsschuldners gefährdet wird.

 

Die vorstehenden Gründe rechtfertigen es nach Ansicht der Verwaltung, eine unbillige Härte i.S.d. § 135 Abs. 5 BauGB anzuerkennen und, wie von der Stiftung beantragt, einen Teilerlass und eine Stundung zu gewähren. Für angemessen wird verwaltungsseitig ein Erlass von 50 % (54.743,53 €) und eine Stundung des Restbetrages von 54.743,53 € in 10 Jahresraten erachtet, da der Antragstellerin trotz der Mehrfacherschließung auch durch diese von der Stadt Lohne umgesetzte Maßnahme ein Erschließungsvorteil erwächst. Aus Gesprächen mit dem Geschäftsführer des Krankenhauses lässt sich erkennen, dass eine solche Regelung letztlich akzeptiert wird. Vorgeschlagen wird zudem, aufgrund des Vorliegens einer unbilligen Härte gemäß §§ 222 und 234 der Abgabenordnung auf eine Erhebung von Stundungszinsen zu verzichten. Diese zinslose Stundung steht unter dem Vorbehalt, dass sich die zugrundeliegenden Voraussetzungen während des Stundungszeitraums nicht ändern, insbesondere das Grundstück seitens der Stiftung St. Franziskus nicht veräußert wird.

 

Beratungsverlauf:

 

Stadtkämmerer Theder erläuterte die Beschlussempfehlung und nahm Bezug auf einen Vergleichsfall aus den 1990er Jahren. Ein Ausschussmitglied teilte hierzu mit, dass aufgrund des soweit zurückliegenden Falles aus 1998 heute keine Gründe für einen Erlass gesehen werden und schlug vor, diesen Betrag stattdessen auf 10 Jahre zu stunden. Auf Nachfrage, ob das Krankenhaus von dieser Beitragsabrechnung zuvor gewusst habe, wurde verwaltungsseitig mitgeteilt, dass vor Beginn einer Erschließungsmaßnahme Anliegerversammlungen durchgeführt werden. Hierbei werden die Betroffenen auch auf die entstehenden Beitragspflichten hingewiesen. Ebenso gäbe es lt. Verwaltung in diesem Fall Gründe, die auf einen Härtefall hindeuten. Ein anderes Ausschussmitglied konnte den Verwaltungsvorschlag nachvollziehen und teilte mit, dass diesem gefolgt werde. In weiteren Wortbeiträgen gingen die Ausschussmitglieder der Frage nach, inwieweit die Erschließung seinerzeit von der Krankenhausleitung gewünscht wurde und ob und in welchem Umfang die zusätzliche Erschließung dem Krankenhaus zugute komme bzw. welchen Einfluss eine Entscheidung über einen Teilerlass auf die laufende Diskussion über die Nachfolgenutzung des Krankenhauses habe. Verwaltungsseitig wurde ergänzt, dass im Voraus keine Verträge über eine Kostenübernahme geschlossen wurden.

 

Der Ausschussvorsitzenden ließ sodann über den geänderten Vorschlag abstimmen: