Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 33, Nein: 0, Enthaltungen: 0

Beschluss:

 

Gemäß § 1 Abs. 1 NBKAG sieht die Stadt Lohne bei der Aufstellung der Jahresabschlüsse für die Haushaltsjahre 2019 bis einschließlich 2022 davon ab,

 

  1. den Anhang nach § 128 Abs. 2 Nr. 4 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) zu erstellen und den

 

  1. die Teilergebnisrechnungen nach § 52 Abs. 3 der Kommunalhaushalts-
    und -kassenverordnung (KomHKVO) und die Finanzrechnungen für Teilfinanzhaushalte nach § 53 Abs. 3 KomHKVO aufzustellen.

 


Sachverhalt:

 

Das am 9.2.2024 verkündete „Niedersächsische Gesetz zur Beschleunigung kommunaler Abschlüsse“ (NBKAG) ermöglicht es Kommunen aufgrund von § 1 Abs. 1 NBKAG, durch Beschluss der Vertretung bei der Aufstellung der Jahresabschlüsse für die Haushaltsjahre bis einschließlich 2022 auf

·         die Erstellung des Anhangs nach § 128 Abs. 2 Nr. 4 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) und somit auf die dem Anhang beizufügenden Berichten und Übersichten nach § 128 Abs. 3 NKomVG sowie

·         auf die Aufstellung der Teilergebnisrechnungen nach § 52 Abs. 3 der Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung (KomHKVO) und Teilfinanzrechnungen nach § 53 Abs. 3 KomHKVO

zu verzichten.

 

Laut der Erläuterung zum Gesetzentwurf vom Oktober 2023 haben die Erfahrungen des Ministeriums für Inneres und Sport (MI) als oberste Kommunalaufsichtsbehörde gezeigt, dass die gesetzlich normierten Fristen und Vorlagepflichten für die kommunalen Jahresabschlüsse nicht flächendeckend von allen Kommunen eingehalten werden.

Nach Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände, die dieses Gesetz begrüßen, hat sich das Land dazu entschlossen, dass die Kommunen eine deutliche Erleichterung bei der Erstellung ihrer Jahresabschlüsse anwenden können.

 

Aufgrund der Regelung des § 1 Abs.1 NBKAG können der inhaltliche Umfang und dadurch der zeitliche Aufwand für die Erstellung des Jahresabschlusses der Kommunen erheblich reduziert werden. Die Stadtverwaltung schlägt vor, diese Option wahrzunehmen und für die Jahre bis 2022 auf die Erstellung des Anhangs und der Teilergebnis- und Teilfinanzrechnungen zu verzichten.

 

Gemäß § 2 NBKAG können die Kommunen sogar beschließen, dass in den Haushaltsjahren bis einschließlich 2022 die Rechnungsprüfung abweichend von § 155 Abs. 1 Nr. 1 NKomVG nicht die Prüfung des Jahresabschlusses umfasst. Eine derart weitgehende Regelung ist für die Stadt Lohne aus Verwaltungssicht nicht anzustreben.

 

Beratungsverlauf:

 

Ausschussvorsitzender Sieveke stellt den Sachverhalt und die Ergebnisse der Vorberatung vor.

 

Ein Ratsmitglied erläutert, dass die Gruppe SPD-Bündnis 90/Die Grünen stetig auf die Nachholung der Jahresabschlüsse gedrängt habe. In dem Beschluss werde die Chance gesehen, die Jahresabschlüsse auf den aktuellen Stand zu bekommen.