Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 2

Beschlussvorschlag:

 

Der Verwaltungsausschuss der Stadt Lohne beschließt

-          die Aufstellung der 97. Änderung des Flächennutzungsplanes `80 der Stadt Lohne und die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 20 für den Bereich „Landwirtschaftliche Hofstelle Zerhusener Str. 26“,

-          das Bauleitplanverfahren im Parallelverfahren durchzuführen,

-          den Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen,

-          die Kostenübernahme des Bauleitplanverfahrens durch den Antragssteller durch Schließung eines entsprechenden städtebaulichen Vertrags (Kostenübernahmevertrag) nach § 11 BauGB sowie

-          die Beauftragung eines externen Planungsbüros für die Ausarbeitung des Planentwurfes.

 


Die Verwaltung erläuterte, dass von dem Eigentümer der Hofstelle Zerhusener Str. 26 in Lohne für die Weiterentwicklung des Betriebes die Errichtung von zwei Bullenmastställen, einer Strohlagerhalle und einer Silageplatte und den Umbau mehrerer Betriebsgebäude beantragt wurde. Durch die geplante Erweiterung und Umstrukturierung möchte der Betrieb einen Beitrag zu mehr Tierwohl leisten und sich somit der gesellschaftlich geforderten Umstellung anpassen.

 

Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 20 befindet sich im Westen des Betriebsgeländes. Im Norden, Westen und Süden des Geltungsbereiches grenzen die Ackerflächen des Eigentümers der Hofstelle an. Im Osten grenzt das Betriebsgelände an den Geltungsbereich.

 

Durch die Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 20 wird eine Reduzierung der Schweinemastplätze und eine Vergrößerung der Mastbullenplätze geplant. Durch die beabsichtigte Änderung der Tierbestände werden gemäß den fachgutachterlichen Stellungnahmen der Landwirtschaftskammer Niedersachsen die Staubbelastung und Ammoniakemissionen/-immissionen nicht zunehmen und die Geruchsimmissionen sich reduzieren. Dies ist aus städtebaulicher Sicht, in Anbetracht der Nähe zu den Wohngebieten in Brockdorf, eine wünschenswerte Entwicklung.

 

Für größere Tierhaltungsanlagen, die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz zur Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, wie z.B. für Mastschweine ab 1.500 Plätzen, Junghennen ab 30.000 Plätzen oder 600 Rindern ist nun die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich.

 

 

Beratungsverlauf:

 

Von einem Ausschussmitglied wurde vor dem Hintergrund erforderlicher Kompensationsmaßnahmen auf die vorhandenen Hofgehölze und Rhododendrenbestände hingewiesen. Kritisiert wurde der Umfang der beigefügten Gutachten, die aufgrund der Datenmenge kaum zu überprüfen seien.

 

Ein anderes Ausschussmitglied vertrat die Auffassung, dass auch aufgrund der positiven Aussagen der Gutachten dem Bauvorhaben zugestimmt werden sollte.

 

 

Ausschussmitglied Tönnies war während der Beschlussfassung nicht anwesend.