Sitzung: 27.01.2011 Bau-, Verkehrs-, Planungs- und Umweltausschuss
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Enthaltungen: 3
Vorlage: 61/207/2011
Beschlussempfehlung:
a) Der Rat der Stadt Lohne stimmt den o.a. Entscheidungsvorschlägen zur Behandlung der während der öffentlichen Auslegung und Behördenbeteiligung vorgetragenen Stellungnahmen der o.a. Bauleitpläne zu.
b) Der Rat der Stadt Lohne beschließt nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange die 63. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Lohne sowie die Begründung hierzu und den Bebauungsplan Nr. 93 – Neufassung „Gerken Busch“ mit textlichen Festsetzungen als Satzung sowie die Begründung hierzu.
Die bisherigen Darstellungen des Flächennutzungsplanes werden mit Wirksamwerden der 63. Änderung des Flächennutzungsplanes im überplanten Bereich rechtsunwirksam.
Mit In-Kraft-Treten des Bebauungsplanes Nr. 93 - Neufassung wird der Bebauungsplan Nr. 93 in seiner bisherigen Fassung rechtsunwirksam.
Der
Entwurf der 63. Änderung des Flächennutzungsplans ’80 der Stadt Lohne sowie des
Bebauungsplanes Nr. 93 Neufassung „Gerken Busch“ lag vom 29.11.2010 bis zum 07.01.2011 im Rathaus
der Stadt Lohne öffentlich.
Die
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von der Planung in
Kenntnis gesetzt und die Planunterlagen wurden zur Stellungnahme übersandt.
Die während der o.g. Fristen vorgetragenen
Anregungen sind der Niederschrift als Anlage beigefügt.
Die
Verwaltung erläuterte, dass durch die Neufassung des Bebauungsplanes für die
Anlieger zukünftig Verbesserungen hinsichtlich des Schallschutzes sowie eine
bessere Ausnutzbarkeit der Grundstücke gegeben ist. Innerhalb des Plangebietes
sind Anlagen, die der Be- und Verarbeitung, Lagerung, Sortierung, Verwertung
oder sonstigen Bewirtschaftung von Abfällen dienen nicht zulässig. Ausgenommen
davon ist die Bereitstellung und Lagerung von Kunststoffgranulaten und das
Abstellen von leeren Containern sowie von Fahrzeugen.
Zu den vorgetragenen Anregungen werden folgende Empfehlungen abgegeben:
Landkreis Vechta
(FNP-Änderung) vom 06.01.2011
Zum Städtebau:
Im Flächennutzungsplan ist die sich aus der beabsichtigten
städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung in den Grundzügen darzustellen. Aus dem
Flächennutzungsplan können Flächen und sonstige Darstellungen ausgenommen
werden, wenn dadurch die Grundzüge nicht berührt werden. In der vorliegenden
63, Flächennutzungsplanänderung werden lediglich gewerbliche Bauflächen
dargestellt, eine in dieser Form völlig hinreichende Darstellung. Dass eine in
der wirksamen 25. Flächennutzungsplanänderung dargestellte ca. 10 m breite
Grünfläche in dem parallel im Verfahren befindlichen Bebauungsplan Nr. 93 nicht
vollständig übernommen wird, ändert nichts daran, dass hiermit die Grundzüge
der o.a. 25. Flächennutzungsplanänderung nicht berührt werden (der
Flächennutzungsplan erhebt keinen Anspruch auf Parzellenschärfe). Aus diesen
Gründen ist die Stadt Lohne auch weiterhin der Ansicht, dass die Festsetzungen
des Bebauungsplanes Nr. 93 aus dem Flächennutzungsplan entwickelt sind. Eine
weitergehende Ausweitung des Änderungsbereiches ist nicht vorgesehen.
Infrastruktur (Gasleitung)
Die im wirksamen Flächennutzungsplan ’80 der Stadt Lohne nachrichtlich
übernommene Gasleitung, die das vorliegende Plangebiet in West-Ost-Richtung
kreuzt ist bereits seit mehren Jahren stillgelegt und wird nach Auskunft der
EWE AG auch zukünftig nicht wieder in Betrieb genommen werden. Aus diesem Grund
ist eine Darstellung in der 63. Flächennutzungsplanänderung entbehrlich.
Umweltschutz:
Der Bestandsplan wird im weiteren Planverfahren den Unterlagen
beigefügt.
Wasserwirtschaft:
Nach Ansicht der Stadt Lohne sind die in der Begründung zum
Flächennutzungsplan dargestellten Erläuterungen zum Oberflächenwasser
hinreichend. In der Begründung zum Bebauungsplan wird ausgeführt, dass das
nicht verunreinigte Niederschlagswasser zu versickern ist. Dies ist im Rahmen
zukünftiger Baugenehmigungen nachzuweisen. Falls eine Versickerung nicht
möglich sein sollte, besteht darüber hinaus die Möglichkeit, in die rund um das
Plangebiet vorhandenen Regenwasserkanäle Oberflächenwasser gedrosselt
einzuleiten (Hinweis hierzu vom OOWV). Damit verbunden ist die Erstellung der
erforderlichen Regenrückhalteanlagen. Hierzu, sowie zu der Versickerung von
Oberflächenwasser, sind die entsprechenden Anträge bei der Unteren
Wasserbehörde des Landkreises Vechta zu stellen. Weitere Untersuchungen hält
die Stadt Lohne für nicht erforderlich.
Planentwurf:
Der Planentwurf wird entsprechend angepasst.
Die Begründung wird entsprechend der Anregungen angepasst.
Landkreis Vechta
(Bebauungsplan Nr. 93) vom 06.01.2011
Zum Städtebau:
Die Einschätzung, wonach die Festsetzung des Gewerbegebietes GEe 1 nicht
aus dem Flächennutzungsplan als entwickelt betrachtet wird, wird so nicht
geteilt. Die Abweichungen sind nur kleinteilig, der Flächennutzungsplan
wiederum ist nicht parzellenscharf. Die Grundzüge der Änderung des
Flächennutzungsplans werden nicht berührt. Die Stadt Lohne wird diesbezüglich
die Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 93 (Neufassung) nicht ändern.
Der Anregung zum Ausschluss von Nebenanlagen auf den nicht überbaubaren
Flächen wird nicht gefolgt, um hier die Ansiedlungswilligen nicht unnötig
einzuschränken.
Infrastruktur (Gasleitung)
Siehe hierzu die Abwägung zur 63. Flächennutzungsplanänderung der Stadt
Lohne.
Umweltschutz
Der Anregung wird nicht gefolgt. Die Festsetzung nach § 9 (1) Nr. 25 b
BauGB impliziert bereits, dass die Baum- und Strauchstrukturen hier zu erhalten
sind. Eine weitergehende Spezifizierung zu Pflege und
Nachpflanzung ist nicht vorgesehen und nicht erforderlich, auch bei
Einzelverlusten bleibt sie als Gehölzfläche erhalten, so dass sich sukzessive
Gehölze ansiedeln können.
Die Erfüllung eines artenschutzrechtlichen
Verbotstatbestandes ist weitgehend auszuschließen, da die Gehölzbestände im
Wesentlichen als zu erhalten festgesetzt werden. Darüber hinaus ggf. notwendige
Gehölzfällung sind unter Beachtung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
umzusetzen. Zum anderen ist die Bedeutung der Freiflächen für bodenbrütende
Vogelarten aufgrund der intensiven Ackernutzung, der Randstörungen durch
Straßen und bestehende Gewerbebetriebe sowie des Waldsaumes gering einzustufen.
Darüber hinaus ist eine Festsetzung für den Zeitpunkt der
Realisierbarkeit von Baumaßnahmen mangels Bodenbezug nicht zu treffen, eine
solche Festsetzung ist gemäß dem Festsetzungskatalog des § 9 BauGB nicht
möglich.
Diesbezüglich ist folgender Hinweis in die Begründung und den Plan
aufzunehmen:
Die artenschutzrechtlichen Bestimmungen und
Vermeidungsgrundsätze sind bei der Verwirklichung der Planung zu
berücksichtigen.
Die Rechtsbezüge werden auf die aktuellen Rechtsgrundlagen angepasst.
Wasserwirtschaft
In der Begründung zum Bebauungsplan wird ausgeführt, dass das nicht
verunreinigte Niederschlagswasser zu versickern ist. Dies ist im Rahmen
zukünftiger Baugenehmigungen nachzuweisen. Falls eine Versickerung nicht
möglich sein sollte, besteht darüber hinaus die Möglichkeit, in die rund um das
Plangebiet vorhandenen Regenwasserkanäle Oberflächenwasser gedrosselt
einzuleiten (Hinweis hierzu vom OOWV). Damit verbunden ist die Erstellung der
erforderlichen Regenrückhalteanlagen. Hierzu sowie zu der Versickerung von
Oberflächenwasser sind die entsprechenden Anträge bei der Unteren Wasserbehörde
des Landkreises Vechta zu stellen. Weitere Untersuchungen oder
Konkretisierungen hält die Stadt Lohne für nicht erforderlich.
Planentwurf
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und entsprechend in der
Planzeichnung und in der Begründung redaktionell berichtigt.
Die Ermächtigungsgrundlage § 1 (4) BauNVO wird redaktionell ergänzt. Die
Gleichung zur Berechnung der Immissionskontingente in der Planzeichnung wird im
weitern Planverfahren gestrichen. In der Planzeichnung wird ergänzt, dass die
für die Festsetzung von Schallemissionskontingenten und Lärmpegelbereichen
erforderlichen einschlägigen DIN Normen bei der Stadt Lohne im Bauamt zu den
Geschäftszeiten eingesehen werden können
Der Hinweis bezüglich der LEK und der Bemaßung der Lärmpegelbereiche
wird im weiteren Planverfahren berücksichtigt.
Die Überschrift der textlichen Festsetzung zur Bauweise wird innerhalb
der Planzeichenerklärung angepasst. Die Überschrift zum Schutz des Waldes wird
im weiteren Planverfahren gestrichen.
Die Begründung der Festsetzung der offenen Bauweise (zur Verhinderung
übermäßig großer, also über 50 m langer Gebäudekörper) wird ergänzt.
Die Begründung wird in Bezug auf die Einordnung der festgesetzten
Gebäudehöhen angepasst.
Die Bilanzierung wird angepasst, wobei zu bedenken ist, dass die
Bestandsbeschreibung (und Ermittlung des Bestandswertes) aus den Festsetzungen
des noch rechtskräftigen Bebauungsplanes 93 resultiert und nicht aus der
derzeit tatsächlichen Nutzung der Flächen. Dies gilt natürlich nur für den
Bereich des Bebauungsplanes, der rechtskräftig wurde.
Die Verweise zum jeweiligen Gesetz werden nachgetragen.
Niedersächsische
Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr vom 04.01.2011
Red. Hinweis: Diese Stellungnahme ist überholt gemäß einer E-Mail vom
11.01.2011 (s. u,)
Niedersächsische
Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (E-Mail) vom 11.01.2011
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Der Hinweis zu den von der Landesstraße ausgehenden Lärmemissionen wird
auf die Planzeichnung und in die Begründung zum Bebauungsplan mit aufgenommen.
Bürger
1
Die Hinweise zu dem Umgang mit den Forderungen aus den Briefen vom
10.12.2008, 22.09.2009 und 22.01.2010 werden zur Kenntnis genommen.
Die Sicherung der Festsetzungen des Bebauungsplanes obliegt der
Bauordnung des Landkreises Vechta, hier hat die Stadt Lohne keine
Eingriffsmöglichkeiten.
Die Stadt Lohne wird mit dem Geschäftsführer der Firma OME einen
städtebaulichen Vertrag über die Anlage eines bepflanzten Walles abschließen,
der immissionstechnisch im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplanes allerdings
nicht zwingend erforderlich ist.
Regelungen zur Betriebsführung können in einem Bebauungsplan nicht
getroffen worden. Hier sind allein zulässige Lärmkontingente zur Tag- und
Nachtzeit festgesetzt worden. Diese Werte sind einzuhalten und gutachterlich
ermittelt worden. Bei Einhaltung dieser Werte zu Tag- bzw. Nachtzeit (diese
Zeiten sind rechtlich definiert mit 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr bzw. 22.00 bis
06.00 Uhr) treten an keiner der zu schützenden Nutzungen unzulässige
Lärmbelastungen auf. Insofern ist darüber bereits alles rechtlich Notwendige
getan, um unzumutbare Belästigungen auszuschließen. Darüber hinaus wird ein
Lärmschutzwall, der immissionsschutzrechtlich nicht notwendig ist, zu einer
weiteren Reduzierung der Schallsituation führen (Städtebaulicher Vertrag).
Darüber hinaus ist auch zu beachten, dass ohne die hier durchgeführte
Bebauungsplanänderung für die Betriebe an der Straße Zur Mark ein Gewerbegebiet
festgesetzt ist, was höhere Lärmemissionen zulässt als das jetzt geplante
eingeschränkte Gewerbegebiet. Ein weiterer Vorteil für den Einwender liegt auch
darin, dass mit Rechtskraft des vorliegenden
Bebauungsplanes eine Erschließung der nordwestlich festgesetzten
eingeschränkten Gewerbegebietsflächen über die Straße Gerken Busch (und somit
am Grundstück des Einwenders vorbei) ausgeschlossen ist.
Sicherungen von Festesetzungen eines Bebauungsplanes erfolgen nicht über
einen städtebaulichen Vertrag, wie bereits oben ausgeführt.
Die weiteren Schriftsätze der Einwender datieren aus vergangenen Zeiten,
hiermit hat sich die Stadt Lohne bereits befasst und es wurden einvernehmliche
Lösungen gefunden.
Bürger 2 vom 06.01.2011
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die derzeit ausgeübten
Nutzungen genießen Bestandsschutz und können insofern weiter ausgeübt werden.
Die Eigentümer sind auch nicht zum Verkauf dieser Flächen gezwungen, so dass
hier keine Nachteile durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes entstehen.
Freiwillige Feuerwehren vom 30.11.2010
Der Hinweis ist im Rahmen der Erschließungsplanung zu berücksichtigen
Die Hinweise sind im Rahmen der Erschließungsplanung zu beachten.
OOWV (zum B-Plan 93 Neufassung) vom
09.12.2010
Über die Hinweise hat die Stadt Lohne bereits nach der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB abgewogen. Die Abwägung dazu ist im Weiteren nochmals dokumentiert.
„Die
Schmutz-/Regenwasserleitungen sowie die Trinkwasserleitung befinden sich innerhalb
der öffentlichen Verkehrsfläche bzw. eine Trinkwasserleitung innerhalb des nach
§ 28 a NNatG besonders geschützten Biotops. Diese Leitungen sind jederzeit
erreichbar, für die Planung besteht hier kein weiterer Handlungsbedarf. Weitere
Hausanschlussleitungen müssen nicht berücksichtigt werden.
Die Hinweise zur DIN 1998 und zum DVGW Arbeitsblatt W 400-1 sind im
Rahmen der Erschließungsplanung zu beachten.“
OOWV (zur 63. Änderung des
Flächennutzungsplanes) vom 09.12.2010
Hinweise: Über die Hinweise hat die Stadt Lohne bereits nach der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB abgewogen. Die Abwägung dazu ist im Weiteren nochmals dokumentiert.
„Die Hinweise sind im Rahmen der Erschließungsplanung zu beachten.“
In der Aussprache wurde von einem Ausschussmitglied angeregt, den
Lärmschutzwall im Bebauungsplan verbindlich festzuschreiben. Die Verwaltung
erläuterte hierzu, dass der Eigentümer nicht verpflichtet sei, diesen
zusätzlichen Lärmschutz zu schaffen. Eine Festsetzung im Bebauungsplan könnte
deshalb möglicherweise rechtsfehlerhaft sein.