Sitzung: 26.03.2025 RAT
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja-Stimmen: 31, , Nein-Stimmen: 0, , Enthaltungen: 0
Vorlage: 6/007/2023/2
Beschluss:
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Der auf
Basis des niedersächsischen Klimagesetzes (§ 20 und § 21 NKlimaG)
erarbeitete vorliegende Wärmeplan wird als strategische Grundlage zur weiteren
Umsetzung der Energie- und Wärmewende beschlossen. Der Wärmeplan ist
anschließend durch die Verwaltung zu veröffentlichen sowie dem
Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz zu
übermitteln.
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Der
kommunale Wärmeplan ist als Fachplan bei allen städtebaulichen Verfahren und
Baumaßnahmen zu berücksichtigen.
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Die
Verwaltung wird beauftragt, die Energieversorgungsinfrastrukturen im
Stadtgebiet auf der Grundlage des kommunalen Wärmeplans weiter zu entwickeln
und im Rahmen ihrer Möglichkeit Förderkulissen auszuschöpfen.
Sachverhalt:
Die Stadt
Lohne ist seit dem 01.01.2024 mit Inkrafttreten des Gesetzes für die
Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz –
WPG) sowie des Niedersächsischen Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes und
zur Minderung der Folgen des Klimawandels (Niedersächsisches Klimagesetz –
NKlimaG) verpflichtet, bis spätestens zum 31.12.2026 eine strategische Planung
zu einer treibhausgasneutralen Wärmeversorgung (Kommunale Wärmeplanung)
vorzulegen. Mit Beschluss des
Verwaltungsausschusses vom 01.08.2023 wurde die EWE NETZ GmbH mit der
erstmaligen Erarbeitung eines Wärmeplans für das Stadtgebiet (Vorlage
6/007/2023/1) beauftragt.
Im WPG ist Inhalt und Ablauf
einer Kommunalen Wärmeplanung im Detail beschrieben. Es gibt dabei fünf
Arbeitsschritte, die auch die Grundlage für die Vorgehensweise in Lohne
darstellen:
1. Bestandsanalyse
2. Potenzialanalyse
3. Einteilung des beplanten
Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete
4. Entwicklung und Beschreibung
eines Zielszenarios
5. Entwicklung einer
Umsetzungsstrategie mit konkreten Maßnahmen
Mit dieser integrierten Kommunalen Wärmeplanung
möchte die Stadt Lohne einen wichtigen Beitrag zur Umstellung der Erzeugung von
Wärme sowie der Versorgung mit Wärme auf erneuerbare Energien und unvermeidbare
Abwärme leisten.
Im Dezember 2023 fand die Auftaktveranstaltung
mit Vertretern der EWE NETZ GmbH und greenventory als externem Dienstleister
(Softwarelieferant) statt.
In der Sitzung des Ausschusses
für Umwelt, Bau und Stadtentwicklung vom 21.01.2025 stellten die Vertreter der
EWE NETZ GmbH die wichtigsten Ergebnisse des Wärmeplans für die Stadt Lohne
vor.
Durch den
Ausschuss für Umwelt, Bau und Stadtentwicklung soll die Freigabe der finalen
Erstellung des Abschlussberichtes inklusive der vorgestellten Maßnahmen der
Kommunalen Wärmeplanung erfolgen. Der Abschlussbericht soll zukünftig als
strategischer Fahrplan dienen. Die im Wärmeplan festgelegten Maßnahmen fördern
den Umwelt- und Klimaschutz, indem Emissionen vermindert und Ressourcen geschont
werden. Für drei Wärmenetz-eignungsgebiete soll
die Machbarkeit innerhalb der nächsten 5 Jahre nach Veröffentlichung untersucht
werden (Vgl. Prüfgebiete für Wärmenetze (§ 26 WPG).
Für die Stadt Lohne besteht dauerhaft eine
Verantwortung für die Koordination der Erstellung und der Umsetzung der
Kommunalen Wärmeplanung. Hierbei handelt es sich um einen Prozess, der sich
durch eine strategische, planerische und technische Dimension auszeichnet und
daher auch zukünftig einen interdisziplinären Abstimmungsprozess bedingt. Eine
Fortschreibung ist alle 5 Jahre verpflichtend.
Der Beschluss des Wärmeplans hat keine
rechtliche Außenwirkung und begründet keine einklagbaren Rechte oder Pflichten
(§ 23 Abs. 4 WPG). Die Erarbeitung und der Beschluss eines kommunalen
Wärmeplans bedingen nicht die frühzeitige Inkraftsetzung des Gebäudeenergiegesetzes
(GEG) in der Kommune. Grundsätzlich gilt die 65 % Erneuerbare-Regelung des GEG
in Gebieten mit weniger als 100.000 Einwohnern ab dem 30. Juni 2028 (§ 71
Abs. 8 GEG). Für eine frühzeitige Inkraftsetzung müsste die Stadt Gebiete zum
Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen in Form einer Satzung gesondert ausweisen. Die Vorschriften des GEG zum sich zukünftig stufenweise erhöhenden
Pflichtanteil von Wärme aus Biomasse oder Wasserstoff bei Heizungsanlagen mit
flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen gelten davon unabhängig (bei Einbau ab
2024, siehe § 71 Abs. 9 GEG).
Beratungsverlauf:
Nach
Vorstellung des Sachverhalts durch den Ausschussvorsitzenden Maier weist ein
Ratsmitglied darauf hin, dass die kommunale Wärmeplanung wichtig sei. Diese
dürfe jedoch kein Papiertiger sein, sondern man müsse sich Gedanken zur
Beschleunigung des Verfahrens machen. Darüber hinaus sei die Einbeziehung der
Altbausanierung bzw. der Sanierung der Gebäudehüllen als potentielle kommunale
Aufgabe notwendig.
Ein
Ratsmitglied betont, dass der kommunale Wärmeplan verpflichtende Maßnahmen
enthalte und daher kein Papiertiger sein könne. Es handele sich dabei jedoch um
einen langwierigen Prozess.
Verwaltungsseitig
wird klargestellt, dass mit bei dem vorliegenden Beschluss zunächst die
weiteren Prüfschritte beschlossen werden und noch nicht die finale Umsetzung.