Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja-Stimmen: 31, , Nein-Stimmen: 0, , Enthaltungen: 0

Beschluss:

-          Der auf Basis des niedersächsischen Klimagesetzes (§ 20 und § 21 NKlimaG) erarbeitete vorliegende Wärmeplan wird als strategische Grundlage zur weiteren Umsetzung der Energie- und Wärmewende beschlossen. Der Wärmeplan ist anschließend durch die Verwaltung zu veröffentlichen sowie dem Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz zu übermitteln.

-          Der kommunale Wärmeplan ist als Fachplan bei allen städtebaulichen Verfahren und Baumaßnahmen zu berücksichtigen.

-          Die Verwaltung wird beauftragt, die Energieversorgungsinfrastrukturen im Stadtgebiet auf der Grundlage des kommunalen Wärmeplans weiter zu entwickeln und im Rahmen ihrer Möglichkeit Förderkulissen auszuschöpfen.


Sachverhalt:

Die Stadt Lohne ist seit dem 01.01.2024 mit Inkrafttreten des Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz – WPG) sowie des Niedersächsischen Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels (Niedersächsisches Klimagesetz – NKlimaG) verpflichtet, bis spätestens zum 31.12.2026 eine strategische Planung zu einer treibhausgasneutralen Wärmeversorgung (Kommunale Wärmeplanung) vorzulegen. Mit Beschluss des Verwaltungsausschusses vom 01.08.2023 wurde die EWE NETZ GmbH mit der erstmaligen Erarbeitung eines Wärmeplans für das Stadtgebiet (Vorlage 6/007/2023/1) beauftragt.

Im WPG ist Inhalt und Ablauf einer Kommunalen Wärmeplanung im Detail beschrieben. Es gibt dabei fünf Arbeitsschritte, die auch die Grundlage für die Vorgehensweise in Lohne darstellen:

1. Bestandsanalyse

2. Potenzialanalyse

3. Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete

4. Entwicklung und Beschreibung eines Zielszenarios

5. Entwicklung einer Umsetzungsstrategie mit konkreten Maßnahmen

Mit dieser integrierten Kommunalen Wärmeplanung möchte die Stadt Lohne einen wichtigen Beitrag zur Umstellung der Erzeugung von Wärme sowie der Versorgung mit Wärme auf erneuerbare Energien und unvermeidbare Abwärme leisten.

Im Dezember 2023 fand die Auftaktveranstaltung mit Vertretern der EWE NETZ GmbH und greenventory als externem Dienstleister (Softwarelieferant) statt.

In der Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Bau und Stadtentwicklung vom 21.01.2025 stellten die Vertreter der EWE NETZ GmbH die wichtigsten Ergebnisse des Wärmeplans für die Stadt Lohne vor.

Durch den Ausschuss für Umwelt, Bau und Stadtentwicklung soll die Freigabe der finalen Erstellung des Abschlussberichtes inklusive der vorgestellten Maßnahmen der Kommunalen Wärmeplanung erfolgen. Der Abschlussbericht soll zukünftig als strategischer Fahrplan dienen. Die im Wärmeplan festgelegten Maßnahmen fördern den Umwelt- und Klimaschutz, indem Emissionen vermindert und Ressourcen geschont werden. Für drei Wärmenetz-eignungsgebiete soll die Machbarkeit innerhalb der nächsten 5 Jahre nach Veröffentlichung untersucht werden (Vgl. Prüfgebiete für Wärmenetze (§ 26 WPG).

Für die Stadt Lohne besteht dauerhaft eine Verantwortung für die Koordination der Erstellung und der Umsetzung der Kommunalen Wärmeplanung. Hierbei handelt es sich um einen Prozess, der sich durch eine strategische, planerische und technische Dimension auszeichnet und daher auch zukünftig einen interdisziplinären Abstimmungsprozess bedingt. Eine Fortschreibung ist alle 5 Jahre verpflichtend.

Der Beschluss des Wärmeplans hat keine rechtliche Außenwirkung und begründet keine einklagbaren Rechte oder Pflichten (§ 23 Abs. 4 WPG). Die Erarbeitung und der Beschluss eines kommunalen Wärmeplans bedingen nicht die frühzeitige Inkraftsetzung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) in der Kommune. Grundsätzlich gilt die 65 % Erneuerbare-Regelung des GEG in Gebieten mit weniger als 100.000 Einwohnern ab dem 30. Juni 2028 (§ 71 Abs. 8 GEG). Für eine frühzeitige Inkraftsetzung müsste die Stadt Gebiete zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen in Form einer Satzung gesondert ausweisen. Die Vorschriften des GEG zum sich zukünftig stufenweise erhöhenden Pflichtanteil von Wärme aus Biomasse oder Wasserstoff bei Heizungsanlagen mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen gelten davon unabhängig (bei Einbau ab 2024, siehe § 71 Abs. 9 GEG).

Beratungsverlauf:

Nach Vorstellung des Sachverhalts durch den Ausschussvorsitzenden Maier weist ein Ratsmitglied darauf hin, dass die kommunale Wärmeplanung wichtig sei. Diese dürfe jedoch kein Papiertiger sein, sondern man müsse sich Gedanken zur Beschleunigung des Verfahrens machen. Darüber hinaus sei die Einbeziehung der Altbausanierung bzw. der Sanierung der Gebäudehüllen als potentielle kommunale Aufgabe notwendig.

Ein Ratsmitglied betont, dass der kommunale Wärmeplan verpflichtende Maßnahmen enthalte und daher kein Papiertiger sein könne. Es handele sich dabei jedoch um einen langwierigen Prozess.

Verwaltungsseitig wird klargestellt, dass mit bei dem vorliegenden Beschluss zunächst die weiteren Prüfschritte beschlossen werden und noch nicht die finale Umsetzung.