Ein Ausschussmitglied erkundigte sich nach den Regelungen, nach denen dritten Personen das Wort in einer öffentlichen Sitzung erteilt werden kann. 

 

Herr Gerdesmeyer führte hierzu aus, dass es gängige Praxis sei, dass zu konkreten Projekten einem Dritten vom Vorsitzenden das Wort erteilt werden kann, sofern der Ausschuss zustimmt. Diese Zustimmung kann durch eine Abstimmung, aber auch durch konkludentes Handeln erfolgen, indem keine Einwände erhoben werden. In der Praxis wird dann die öffentliche Sitzung unterbrochen. Eine pauschale Worterteilung an Dritte sei nicht üblich.