Sitzung: 24.02.2011 Ausschuss für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Soziales
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 13
Vorlage: 22/009/2011
Beschlussempfehlung:
Es wird empfohlen,
a) den Überschuss in der Reinigungsklasse 1 bei der Straßenreinigung in den Jahren 2012
und 2013
und
b) den geringfügigen Überschuss in der Reinigungsklasse 3 bei der Straßenreinigung im
Jahr 2012
auszugleichen.
Sachverhalt:
Das Kommunalabgabenrecht schreibt für die o.a. öffentliche Einrichtung vor, dass die Gebühren die Kosten der Einrichtung decken (Kostendeckungsprinzip). Weichen am Ende eines Kalkulationszeitraumes die tatsächlichen von den kalkulatorischen Kosten ab, so sind Kostenüberdeckungen innerhalb der nächsten drei Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden.
Da sich die voraussichtlichen Kosten und Erlöse der öffentlichen Einrichtung für eine bestimmte Leistungsperiode nicht exakt ermitteln lassen, führen die Unwägbarkeiten jeder Kalkulation regelmäßig zu Kostenüberdeckungen oder Kostenunterdeckungen.
Das Jahresergebnis der öffentlichen Einrichtung wird durch eine Betriebsabrechnung nachgewiesen. Hiernach ergibt sich für die öffentliche Einrichtung folgendes Ergebnis:
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Umlagefähige Gesamtkosten |
Gesamt- erlöse |
Kostenüber- deckung |
Kosten- deckungs- grad v.H. |
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Straßenreinigung |
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a) Reinigungsklasse 1 |
94.655,88 € |
98.836,42 € |
4.180,54 € |
104,42 |
b) Reinigungsklasse 3 |
16.231,39 € |
16.263,64 € |
32,25 € |
100,20 |
Der festgestellte Überschuss in der Reinigungsklasse 1
sollte im Rahmen der gesetzlich eingeräumten Möglichkeit verteilt über die
Folgejahre ausgeglichen werden; der geringfügige Überschuss in der
Reinigungsklasse 3 im Folgejahr.