Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13

Beschlussempfehlung:

 

Es wird empfohlen,

 

a) den Überschuss in der Reinigungsklasse 1 bei der Straßenreinigung in den Jahren 2012

    und 2013

 

und

 

b) den geringfügigen Überschuss in der Reinigungsklasse 3 bei der Straßenreinigung im

    Jahr 2012

 

auszugleichen.


Sachverhalt:

 

Das Kommunalabgabenrecht schreibt für die o.a. öffentliche Einrichtung vor, dass die Gebühren die Kosten der Einrichtung decken (Kostendeckungsprinzip). Weichen am Ende eines Kalkulationszeitraumes die tatsächlichen von den kalkulatorischen Kosten ab, so sind Kostenüberdeckungen innerhalb der nächsten drei Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden.

 

Da sich die voraussichtlichen Kosten und Erlöse der öffentlichen Einrichtung für eine bestimmte Leistungsperiode nicht exakt ermitteln lassen, führen die Unwägbarkeiten jeder Kalkulation regelmäßig zu Kostenüberdeckungen oder Kostenunterdeckungen.

 

Das Jahresergebnis der öffentlichen Einrichtung wird durch eine Betriebsabrechnung nachgewiesen. Hiernach ergibt sich für die öffentliche Einrichtung folgendes Ergebnis:

 

 

Umlagefähige

Gesamtkosten

Gesamt-

erlöse

Kostenüber-

deckung

Kosten-

deckungs-

grad

v.H.

 

 

 

 

 

Straßenreinigung

 

 

 

 

a) Reinigungsklasse 1

94.655,88 €

98.836,42 €

4.180,54 €

104,42

b) Reinigungsklasse 3

16.231,39 €

16.263,64 €

     32,25 €

100,20

 

 

Der festgestellte Überschuss in der Reinigungsklasse 1 sollte im Rahmen der gesetzlich eingeräumten Möglichkeit verteilt über die Folgejahre ausgeglichen werden; der geringfügige Überschuss in der Reinigungsklasse 3 im Folgejahr.