Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Enthaltungen: 3

Beschlussempfehlung:

 

a)      Der Rat der Stadt Lohne stimmt den Vorschlägen der Verwaltung zur Behandlung der während der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit sowie der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgetragenen Stellungnahmen unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange zu.

 

b)      Der Rat der Stadt Lohne beschließt den Bebauungsplan Nr. 12/VI – 1. Änderung für den Bereich südlich der Vogtstraße der Stadt Lohne als Satzung sowie die Begründung hierzu.


Von der Verwaltung wurde vorgetragen, dass die Änderung des Bebauungsplanes mit dem Ziel beschlossen wurde, die bisher mit einem Geh-/Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Allgemeinheit belastete Fläche als öffentliche Verkehrsfläche festzusetzen.

 

Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 12/VI – 1. Änderung für den Bereich südlich der Vogtstraße sowie die Begründung hierzu wurden der betroffenen Öffentlichkeit sowie den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gem. § 13a Abs 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 u. 3 BauGB mit Schreiben vom 10.11.2010 zur Stellungnahme bis zum 08.12.2010 übersandt.

 

Zusätzlich wurde am 31.01.2011 eine Informationsveranstaltung zu den Zielen und Zwecken des Bebauungsplanes durchgeführt. Das Protokoll der Informationsveranstaltung ist der
Niederschrift als Anlage beigefügt. Der Vorschlag, in einem Gespräch zwischen der Grundstückseigentümerin, dem bauwilligen Nachbarn und der Stadt nach einer Lösung zu suchen wurde von der Grundstückseigentümerin abgelehnt.

 

Von der Verwaltung wurde vorgetragen und anhand einer Fotomontage erläutert, dass es Ziel sei, entlang der Vogtstraße eine geschlossene Bauzeile zu errichten. Dies ist jedoch nur möglich, wenn im rückwärtigen Bereich eine zentrale Zufahrt geschaffen wird. Bei einer Einzelerschließung von der Vogtstraße aus würden mehrere Zufahrten entstehen. Damit würde die geschlossene Bauzeile nicht erreicht werden, die Ausnutzung der Grundstücke wäre geringer und die verkehrliche Situation unbefriedigend. 

 

Das öffentliche Interesse zur Verwirklichung dieser Planungsziele sei höher zu bewerten, als das Interesse der Grundstückseigentümer, die Fläche nicht als Verkehrsfläche zur Verfügung zu stellen.

 

Von der Verwaltung wird daher vorgeschlagen, den nachfolgend aufgeführten Abwägungsvorschlägen zuzustimmen und den Bebauungsplan mit Begründung als Satzung zu beschließen.

 

 

Landkreis Vechta vom 01.12.2010

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Die im rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 12/VI getroffene Festsetzung Nr. 7 wird in der vorliegenden 1. Änderung nicht festgesetzt, da die Flächen für Stellplätze und Garagen zukünftig über einen neuen Regenwasserkanal in der öffentlichen Straßenverkehrsfläche entwässert werden sollen. Bodenbeschaffenheit und Grundwasserspiegel lassen darauf schließen, dass eine Versickerung von Niederschlagswasser auf den Stellplatzflächen voraussichtlich nicht möglich ist. Auch die Festsetzung Nr. 9 erübrigt sich, da das planerische Ziel, die vorhandene Hecke dauerhaft zu erhalten, unmittelbar aus der Planzeichnung hervorgeht.

 

 

Oldenburgisch-Ostfriesischer Wasserverband vom 02.12.2010

 

Die Hinweise des OOWV werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Baumaßnahmen berücksichtigt.

 

 

Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH vom 18.11.2010

 

Die Hinweise der Deutschen Telekom Netzproduktion GmbH werden zur Kenntnis genommen.

 

 

EWE NETZ GmbH vom 21.12.2010

 

Die Hinweise der EWE NETZ GmbH werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Baumaßnahmen berücksichtigt.

 

 

Bürger 1 vom 01.12.2010

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

Dem Vorschlag, mit den betroffenen Anliegern in einem gemeinsamen Gespräch die Ziele und Zwecke des vorliegenden Bebauungsplanes zu erörtern, wurde bereits gefolgt. Am 31.01.2011 fand hierzu eine Informationsveranstaltung im Rathaus statt.

 

 

Bürger 2 vom 03.12.2010 und vom 09.02.2011

 

1. Schreiben vom 03.12.2010

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

Die vorgetragenen Zweifel zur Anwendung des § 13a BauGB sind unbegründet: Bei der vorliegenden Bauleitplanung handelt es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung, die gemäß § 13a Abs. 1 BauGB als Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden kann. Durch die vorliegende Änderungsplanung soll der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 12/ VI in Teilbereichen geändert werden. Voraussetzung für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens ist ein Bebauungsplan der Innenentwicklung, das heißt ein Bebauungsplan für einen bereits besiedelten Bereich. Das Aufstellungsverfahren erfolgt somit ohne die Durchführung einer Umweltprüfung. Gleichzeitig wird von einem Umweltbericht und von einer zusammenfassenden Erklärung abgesehen. Eingriffe in Natur- und Landschaft, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, gelten im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB als vor der planerischen Entscheidung erfolgt. Durch die vorhandene Bestandssituation ist bereits jetzt absehbar, dass weitere Eingriffe in Natur und Landschaft durch den vorliegenden Bebauungsplan nicht zu erwarten sind.

 

Die Bedenken zur Lage des Geltungsbereiches und zur Kartengrundlage sind für die bauleitplanerische Abwägung nicht relevant: Der Bebauungsplan Nr. 12/VI „Vogt-, Deich- und Gertrudenstraße“ ist am 28.04.2001 in Kraft getreten. Der Bebauungsplan und die Begründung werden gemäß § 10 Abs. 3 BauGB von der Stadt Lohne zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.

 

Die zum Flächennutzungsplan vorgetragenen Zweifel sind unbegründet: Der Flächennutzungsplan ’80 stellt für den Geltungsbereich gemischte Bauflächen dar. Der Bebauungsplan ist damit gem. § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.

 

Zu den unter Ziele und Zwecke der Planung / Verkehrserschließung / Ver- und Entsorgung vorgetragenen Bedenken ist Folgendes anzumerken: Die städtebauliche Zielsetzung des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 12/VI, eine durchgehend geschlossene Bebauung entlang der Vogtstraße zu verwirklichen, besteht auch heute noch. An diesem Planungsziel soll, um einen Anschluss an den ähnlich strukturierten Geschäftsbereich der Innenstadt gewährleisten zu können, ausdrücklich festgehalten werden. Aus der Begründung zum vorliegenden Bebauungsplan geht deutlich hervor, dass als einzige Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12/VI lediglich der bereits vorhandene private Zufahrtsweg als öffentliche Straße festgesetzt werden soll. Dieser Zufahrtsweg wurde bisher über ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht geregelt. Die übrigen Festsetzungen sollen nicht geändert werden. Im gesamten Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplanes sind keine Bauflächen für Gebäude als Hauptanlagen vorgesehen. Es sollen lediglich Stellplätze und kleinere Garagen als Nebenanlagen, wie im rechtsverbindlichen Bebauungsplan auch, zulässig sein.

 

Zu den unter Immissionsschutz vorgetragenen Bedenken ist anzumerken, dass durch die öffentliche Straße mit nur geringen Steigerungen des Verkehrsaufkommens zu rechnen ist. Vergleiche mit ähnlich strukturierten Gebieten in Lohne zeigen, dass die Lärmimmissionen deutlich unter den zulässigen Werten liegen werden.

 

 

2. Schreiben vom 09.02.2011

 

Die erneut vorgetragenen Bedenken zu den Zielen und Zwecken der Planung wurden bereits im Schreiben vom 03.12.2010 thematisiert. Die übrigen Hinweise und Bedenken sind für die bauleitplanerische Abwägung nicht relevant.

 

 

Bürger 3 vom 06.12.2010

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

Die städtebauliche Zielsetzung des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 12/VI, eine durchgehend geschlossene Bebauung entlang der Vogtstraße zu verwirklichen, besteht auch heute noch. An diesem Planungsziel soll, um einen Anschluss an den ähnlich strukturierten Geschäftsbereich der Innenstadt gewährleisten zu können, ausdrücklich festgehalten werden. Aus der Begründung zum vorliegenden Bebauungsplan geht deutlich hervor, dass als einzige Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12/VI lediglich der bereits vorhandene private Zufahrtsweg als öffentliche Straße festgesetzt werden soll. Dieser Zufahrtsweg wurde bisher über ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht geregelt. Die übrigen Festsetzungen sollen nicht geändert werden. Im gesamten Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplanes sind keine Bauflächen für Gebäude als Hauptanlagen vorgesehen. Es sollen lediglich Stellplätze und kleinere Garagen als Nebenanlagen, wie im rechtsverbindlichen Bebauungsplan auch, zulässig sein.

 

Dem Vorschlag, mit den betroffenen Anliegern in einem gemeinsamen Gespräch die Ziele und Zwecke des vorliegenden Bebauungsplanes zu erörtern, wurde bereits gefolgt. Am 31.01.2011 fand hierzu eine Informationsveranstaltung im Rathaus statt.

 

 

Bürger 4 vom 07.12.2010

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

Bei der vorliegenden Bauleitplanung handelt es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung, die gemäß § 13a Abs. 1 BauGB als Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden kann. Durch die vorliegende Änderungsplanung soll der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 12/ VI in Teilbereichen geändert werden. Voraussetzung für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens ist ein Bebauungsplan der Innenentwicklung, das heißt ein Bebauungsplan für einen bereits besiedelten Bereich. Das Aufstellungsverfahren erfolgt somit ohne die Durchführung einer Umweltprüfung. Gleichzeitig wird von einem Umweltbericht und von einer zusammenfassenden Erklärung abgesehen. Eingriffe in Natur- und Landschaft, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, gelten im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB als vor der planerischen Entscheidung erfolgt. Durch die vorhandene Bestandssituation ist bereits jetzt absehbar, dass weitere Eingriffe in Natur und Landschaft durch den vorliegenden Bebauungsplan nicht zu erwarten sind.

 

Die städtebauliche Zielsetzung des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 12/VI, eine durchgehend geschlossene Bebauung entlang der Vogtstraße zu verwirklichen, besteht auch heute noch. An diesem Planungsziel soll, um einen Anschluss an den ähnlich strukturierten Geschäftsbereich der Innenstadt gewährleisten zu können, ausdrücklich festgehalten werden. Aus der Begründung zum vorliegenden Bebauungsplan geht deutlich hervor, dass als einzige Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12/VI lediglich der bereits vorhandene private Zufahrtsweg als öffentliche Straße festgesetzt werden soll. Dieser Zufahrtsweg wurde bisher über ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht geregelt. Die übrigen Festsetzungen sollen nicht geändert werden. Im gesamten Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplanes sind keine Bauflächen für Gebäude als Hauptanlagen vorgesehen. Es sollen lediglich Stellplätze und kleinere Garagen als Nebenanlagen, wie im rechtsverbindlichen Bebauungsplan auch, zulässig sein.

 

 

Bürger 5 vom 07.12.2010

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

Mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12/VI verfolgt die Stadt Lohne das städtebauliche Ziel, Freiflächen im Kernbereich der Stadt durch sinnvolle Nutzungen wie Wohnen und Gewerbe zu bebauen, um damit auch zu einer Belebung der Innenstadt beizutragen. Als einzige Änderung des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 12/VI soll lediglich der bereits vorhandene private Zufahrtsweg als öffentliche Straße festgesetzt werden. Dieser Zufahrtsweg wurde bisher über ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht geregelt. Die übrigen Festsetzungen sollen nicht geändert werden. Im gesamten Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplanes sind keine Bauflächen für Gebäude als Hauptanlagen vorgesehen. Es sollen lediglich Stellplätze und kleinere Garagen als Nebenanlagen, wie im rechtsverbindlichen Bebauungsplan auch, zulässig sein.

 

 

In der Aussprache wurde von der Verwaltung auf entsprechende Anfrage das gewählte beschleunigte Verfahren erläutert. Danach ist es unter bestimmten gesetzlichen Vorgaben möglich, dieses Verfahren zu wählen. Die Rechte der betroffenen Grundstückseigentümer werden dadurch in keiner Weise beeinträchtigt. Die Art der gewerblichen Nutzung richtet sich nach der Festsetzung im Bebauungsplan, in diesem Fall Mischgebiet. Ausgeführt wurde nochmals die Problematik der Erschließung von der Vogtstraße aus bzw. über den Hermanns Pad. Von der Verwaltung wurde weiter erläutert, dass ein Zuwachs an Verkehr von der Art der gewerblichen Nutzung abhängig sei.

 

Hinsichtlich der zu erwartenden Kosten für die Anlieger wurde mitgeteilt, dass diese, wie bei anderen Straßenbauten auch, nach der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Lohne berechnet werden.