Sitzung: 01.03.2011 Bau-, Verkehrs-, Planungs- und Umweltausschuss
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Enthaltungen: 3
Vorlage: 6/111/2011
Beschlussempfehlung:
a)
Der Rat
der Stadt Lohne stimmt den Vorschlägen der Verwaltung zur Behandlung der
während der Beteiligung der betroffenen
Öffentlichkeit sowie der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange vorgetragenen Stellungnahmen
unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange zu.
b)
Der Rat der Stadt Lohne beschließt den
Bebauungsplan Nr. 12/VI – 1. Änderung für den Bereich südlich der Vogtstraße
der Stadt Lohne als Satzung sowie die Begründung hierzu.
Von der Verwaltung wurde vorgetragen, dass die Änderung des Bebauungsplanes mit dem Ziel beschlossen wurde, die bisher mit einem Geh-/Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Allgemeinheit belastete Fläche als öffentliche Verkehrsfläche festzusetzen.
Der Entwurf des Bebauungsplanes
Nr. 12/VI – 1. Änderung für den Bereich südlich der Vogtstraße sowie die Begründung hierzu wurden der
betroffenen Öffentlichkeit sowie den berührten Behörden und sonstigen Trägern
öffentlicher Belange gem. § 13a Abs 2 Nr. 1 i. V. m.
§ 13 Abs. 2 Nr. 2 u. 3 BauGB mit Schreiben vom 10.11.2010 zur
Stellungnahme bis zum 08.12.2010 übersandt.
Zusätzlich wurde am 31.01.2011 eine Informationsveranstaltung zu den
Zielen und Zwecken des Bebauungsplanes durchgeführt. Das Protokoll der
Informationsveranstaltung ist der
Niederschrift als Anlage beigefügt. Der Vorschlag, in einem Gespräch
zwischen der Grundstückseigentümerin, dem bauwilligen Nachbarn und der Stadt
nach einer Lösung zu suchen wurde von der Grundstückseigentümerin abgelehnt.
Von der Verwaltung wurde vorgetragen und anhand einer Fotomontage erläutert, dass es Ziel sei, entlang der Vogtstraße eine geschlossene Bauzeile zu errichten. Dies ist jedoch nur möglich, wenn im rückwärtigen Bereich eine zentrale Zufahrt geschaffen wird. Bei einer Einzelerschließung von der Vogtstraße aus würden mehrere Zufahrten entstehen. Damit würde die geschlossene Bauzeile nicht erreicht werden, die Ausnutzung der Grundstücke wäre geringer und die verkehrliche Situation unbefriedigend.
Das öffentliche Interesse zur
Verwirklichung dieser Planungsziele sei höher zu bewerten, als das Interesse
der Grundstückseigentümer, die Fläche nicht als Verkehrsfläche zur Verfügung zu
stellen.
Von der Verwaltung wird daher vorgeschlagen, den nachfolgend aufgeführten
Abwägungsvorschlägen zuzustimmen und den Bebauungsplan mit Begründung als
Satzung zu beschließen.
Landkreis Vechta vom 01.12.2010
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Die im rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 12/VI getroffene Festsetzung Nr. 7 wird in der vorliegenden 1. Änderung nicht festgesetzt, da die Flächen für Stellplätze und Garagen zukünftig über einen neuen Regenwasserkanal in der öffentlichen Straßenverkehrsfläche entwässert werden sollen. Bodenbeschaffenheit und Grundwasserspiegel lassen darauf schließen, dass eine Versickerung von Niederschlagswasser auf den Stellplatzflächen voraussichtlich nicht möglich ist. Auch die Festsetzung Nr. 9 erübrigt sich, da das planerische Ziel, die vorhandene Hecke dauerhaft zu erhalten, unmittelbar aus der Planzeichnung hervorgeht.
Oldenburgisch-Ostfriesischer
Wasserverband vom 02.12.2010
Die Hinweise des OOWV werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der
Baumaßnahmen berücksichtigt.
Deutsche Telekom Netzproduktion
GmbH vom 18.11.2010
Die Hinweise der Deutschen Telekom Netzproduktion GmbH werden zur
Kenntnis genommen.
EWE NETZ GmbH vom 21.12.2010
Die Hinweise der EWE NETZ GmbH werden zur Kenntnis genommen und im
Rahmen der Baumaßnahmen berücksichtigt.
Bürger 1 vom 01.12.2010
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Dem Vorschlag, mit den betroffenen Anliegern in einem gemeinsamen
Gespräch die Ziele und Zwecke des vorliegenden Bebauungsplanes zu erörtern,
wurde bereits gefolgt. Am 31.01.2011 fand hierzu eine Informationsveranstaltung
im Rathaus statt.
Bürger 2 vom 03.12.2010 und
vom 09.02.2011
1. Schreiben vom 03.12.2010
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Die vorgetragenen Zweifel zur Anwendung des § 13a BauGB sind
unbegründet: Bei der vorliegenden Bauleitplanung handelt es sich um eine
Maßnahme der Innenentwicklung, die gemäß § 13a Abs. 1 BauGB als
Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden kann. Durch die
vorliegende Änderungsplanung soll der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 12/ VI
in Teilbereichen geändert werden. Voraussetzung für die Anwendung des
beschleunigten Verfahrens ist ein Bebauungsplan der Innenentwicklung, das heißt
ein Bebauungsplan für einen bereits besiedelten Bereich. Das
Aufstellungsverfahren erfolgt somit ohne die Durchführung einer Umweltprüfung.
Gleichzeitig wird von einem Umweltbericht und von einer zusammenfassenden
Erklärung abgesehen. Eingriffe in Natur- und Landschaft, die aufgrund der Aufstellung
des Bebauungsplanes zu erwarten sind, gelten im Sinne des § 1a Abs. 3
Satz 5 BauGB als vor der planerischen Entscheidung erfolgt. Durch die
vorhandene Bestandssituation ist bereits jetzt absehbar, dass weitere Eingriffe
in Natur und Landschaft durch den vorliegenden Bebauungsplan nicht zu erwarten
sind.
Die Bedenken zur Lage des Geltungsbereiches und zur Kartengrundlage sind
für die bauleitplanerische Abwägung nicht relevant: Der Bebauungsplan Nr. 12/VI
„Vogt-, Deich- und Gertrudenstraße“ ist am 28.04.2001 in Kraft getreten. Der
Bebauungsplan und die Begründung werden gemäß § 10 Abs. 3 BauGB von
der Stadt Lohne zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.
Die zum Flächennutzungsplan
vorgetragenen Zweifel sind unbegründet: Der Flächennutzungsplan ’80 stellt für
den Geltungsbereich gemischte Bauflächen dar. Der Bebauungsplan ist damit gem.
§ 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.
Zu den unter Ziele und Zwecke der Planung / Verkehrserschließung / Ver-
und Entsorgung vorgetragenen Bedenken ist Folgendes anzumerken: Die städtebauliche
Zielsetzung des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 12/VI, eine durchgehend
geschlossene Bebauung entlang der Vogtstraße zu verwirklichen, besteht auch
heute noch. An diesem Planungsziel soll, um einen Anschluss an den ähnlich
strukturierten Geschäftsbereich der Innenstadt gewährleisten zu können,
ausdrücklich festgehalten werden. Aus der Begründung zum vorliegenden Bebauungsplan
geht deutlich hervor, dass als einzige Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12/VI lediglich
der bereits vorhandene private Zufahrtsweg als öffentliche Straße festgesetzt
werden soll. Dieser Zufahrtsweg wurde bisher über ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht
geregelt. Die übrigen Festsetzungen sollen nicht geändert werden. Im gesamten
Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplanes sind keine Bauflächen für
Gebäude als Hauptanlagen vorgesehen. Es sollen lediglich Stellplätze und
kleinere Garagen als Nebenanlagen, wie im rechtsverbindlichen Bebauungsplan
auch, zulässig sein.
Zu den unter Immissionsschutz vorgetragenen Bedenken ist anzumerken,
dass durch die öffentliche Straße mit nur geringen Steigerungen des
Verkehrsaufkommens zu rechnen ist. Vergleiche mit ähnlich strukturierten
Gebieten in Lohne zeigen, dass die Lärmimmissionen deutlich unter den
zulässigen Werten liegen werden.
2. Schreiben vom 09.02.2011
Die erneut vorgetragenen Bedenken zu den Zielen und Zwecken der Planung
wurden bereits im Schreiben vom 03.12.2010 thematisiert. Die übrigen Hinweise
und Bedenken sind für die bauleitplanerische Abwägung nicht relevant.
Bürger 3 vom 06.12.2010
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Die städtebauliche Zielsetzung des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes
Nr. 12/VI, eine durchgehend geschlossene Bebauung entlang der Vogtstraße zu
verwirklichen, besteht auch heute noch. An diesem Planungsziel soll, um einen
Anschluss an den ähnlich strukturierten Geschäftsbereich der Innenstadt gewährleisten
zu können, ausdrücklich festgehalten werden. Aus der Begründung zum
vorliegenden Bebauungsplan geht deutlich hervor, dass als einzige Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 12/VI lediglich der bereits vorhandene private Zufahrtsweg
als öffentliche Straße festgesetzt werden soll. Dieser Zufahrtsweg wurde bisher
über ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht geregelt. Die übrigen Festsetzungen
sollen nicht geändert werden. Im gesamten Geltungsbereich des vorliegenden
Bebauungsplanes sind keine Bauflächen für Gebäude als Hauptanlagen vorgesehen.
Es sollen lediglich Stellplätze und kleinere Garagen als Nebenanlagen, wie im
rechtsverbindlichen Bebauungsplan auch, zulässig sein.
Dem Vorschlag, mit den betroffenen Anliegern in einem gemeinsamen
Gespräch die Ziele und Zwecke des vorliegenden Bebauungsplanes zu erörtern,
wurde bereits gefolgt. Am 31.01.2011 fand hierzu eine Informationsveranstaltung
im Rathaus statt.
Bürger 4 vom 07.12.2010
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Bei der vorliegenden Bauleitplanung handelt es sich um eine Maßnahme der
Innenentwicklung, die gemäß § 13a Abs. 1 BauGB als Bebauungsplan im
beschleunigten Verfahren aufgestellt werden kann. Durch die vorliegende
Änderungsplanung soll der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 12/ VI in
Teilbereichen geändert werden. Voraussetzung für die Anwendung des beschleunigten
Verfahrens ist ein Bebauungsplan der Innenentwicklung, das heißt ein Bebauungsplan
für einen bereits besiedelten Bereich. Das Aufstellungsverfahren erfolgt somit
ohne die Durchführung einer Umweltprüfung. Gleichzeitig wird von einem Umweltbericht
und von einer zusammenfassenden Erklärung abgesehen. Eingriffe in Natur- und
Landschaft, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind,
gelten im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB als vor der
planerischen Entscheidung erfolgt. Durch die vorhandene Bestandssituation ist
bereits jetzt absehbar, dass weitere Eingriffe in Natur und Landschaft durch
den vorliegenden Bebauungsplan nicht zu erwarten sind.
Die städtebauliche Zielsetzung des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes
Nr. 12/VI, eine durchgehend geschlossene Bebauung entlang der Vogtstraße zu
verwirklichen, besteht auch heute noch. An diesem Planungsziel soll, um einen
Anschluss an den ähnlich strukturierten Geschäftsbereich der Innenstadt gewährleisten
zu können, ausdrücklich festgehalten werden. Aus der Begründung zum
vorliegenden Bebauungsplan geht deutlich hervor, dass als einzige Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 12/VI lediglich der bereits vorhandene private Zufahrtsweg
als öffentliche Straße festgesetzt werden soll. Dieser Zufahrtsweg wurde bisher
über ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht geregelt. Die übrigen Festsetzungen
sollen nicht geändert werden. Im gesamten Geltungsbereich des vorliegenden
Bebauungsplanes sind keine Bauflächen für Gebäude als Hauptanlagen vorgesehen.
Es sollen lediglich Stellplätze und kleinere Garagen als Nebenanlagen, wie im
rechtsverbindlichen Bebauungsplan auch, zulässig sein.
Bürger 5 vom 07.12.2010
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12/VI verfolgt die Stadt Lohne das städtebauliche Ziel, Freiflächen im Kernbereich der Stadt durch sinnvolle Nutzungen wie Wohnen und Gewerbe zu bebauen, um damit auch zu einer Belebung der Innenstadt beizutragen. Als einzige Änderung des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 12/VI soll lediglich der bereits vorhandene private Zufahrtsweg als öffentliche Straße festgesetzt werden. Dieser Zufahrtsweg wurde bisher über ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht geregelt. Die übrigen Festsetzungen sollen nicht geändert werden. Im gesamten Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplanes sind keine Bauflächen für Gebäude als Hauptanlagen vorgesehen. Es sollen lediglich Stellplätze und kleinere Garagen als Nebenanlagen, wie im rechtsverbindlichen Bebauungsplan auch, zulässig sein.
In der Aussprache wurde von der Verwaltung auf entsprechende Anfrage das gewählte beschleunigte Verfahren erläutert. Danach ist es unter bestimmten gesetzlichen Vorgaben möglich, dieses Verfahren zu wählen. Die Rechte der betroffenen Grundstückseigentümer werden dadurch in keiner Weise beeinträchtigt. Die Art der gewerblichen Nutzung richtet sich nach der Festsetzung im Bebauungsplan, in diesem Fall Mischgebiet. Ausgeführt wurde nochmals die Problematik der Erschließung von der Vogtstraße aus bzw. über den Hermanns Pad. Von der Verwaltung wurde weiter erläutert, dass ein Zuwachs an Verkehr von der Art der gewerblichen Nutzung abhängig sei.
Hinsichtlich der zu erwartenden Kosten für die Anlieger wurde mitgeteilt, dass diese, wie bei anderen Straßenbauten auch, nach der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Lohne berechnet werden.