Sitzung: 24.05.2011 Bau-, Verkehrs-, Planungs- und Umweltausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 12
Vorlage: 6/126/2011
Beschlussempfehlung:
a)
Der Rat
der Stadt Lohne stimmt den Vorschlägen der Verwaltung zur Behandlung der während
der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit
sowie der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgetragenen Stellungnahmen unter Abwägung
der öffentlichen und privaten Belange zu.
b)
Der Rat der Stadt Lohne beschließt den
Bebauungsplan Nr. 7 D - 8. Änderung für den Bereich zwischen Roggenkamp und
Bergweg der Stadt Lohne als Satzung sowie die Begründung hierzu.
Die Verwaltung erläuterte, dass der
Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 7 D - 8. Änderung für den Bereich zwischen
Roggenkamp und Bergweg sowie die
Begründung hierzu der betroffenen Öffentlichkeit sowie den berührten Behörden
und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gem. § 13a Abs 2
Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 u. 3 BauGB mit
Schreiben vom 26.04.2011 zur Stellungnahme bis zum 13.05.2011 übersandt wurden.
Während dieser Zeit wurden von der Öffentlichkeit eine und von den Behörden
zwei Stellungnahmen vorgetragen. Zu diesen als Anlage beigefügten Stellungnahmen
werden nachfolgende Empfehlungen gegeben. Stellungnahmen, in denen keine
Bedenken zur Planung geäußert wurden, sind nicht beigefügt.
Landkreis Vechta vom 12.05.2011
Städtebau:
Der Anregung wird gefolgt. Die die oberen
und unteren Bezugspunkte für die zulässige Trauf- und Firsthöhe werden zur
Klarstellung in den textlichen Festsetzungen ergänzt.
Umweltschutz:
Den artenschutzrechtlichen
Verbotstatbeständen wird Rechnung getragen. Eine Beseitigung der Gehölze
erfolgt ausschließlich außerhalb der Sommerlebenszeit der Fledermäuse sowie
außerhalb der Brutperiode der Vögel. Hierzu wird ein entsprechender Hinweis in
den Bebauungsplan aufgenommen. Die Begründung wird entsprechend ergänzt.
Planentwurf
Die zu diesem Punkt vorgetragenen Hinweise sind für die Abwägung von
öffentlichen und privaten Belangen gem. § 1 Abs. 7 BauGB nicht
relevant und werden daher nicht in die Prüfung eingestellt.
Oldenburgisch-Ostfriesischer
Wasserverband vom 05.05.2011
Die Hinweise zu den Ver- und Entsorgungsanlagen des OOWV sowie zu den
technischen Regelwerken werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der
Baumaßnahmen berücksichtigt.
Bürger 1 vom 13.05.2011
Den Anregungen wird nicht gefolgt.
Ziel der vorliegenden Planung ist es, durch Nachverdichtung einen Beitrag zur geordneten städtebaulichen Entwicklung der Stadt Lohne zu leisten. Eine Nachverdichtung dieses Wohngebietes ist sinnvoll. Dadurch kann die Neuausweisung entsprechender zusätzlicher Wohnbauflächen am Ortsrand vermieden werden, was dem Grundsatz eines sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden entspricht. Der vorgetragenen Anregung, auf eine bauliche Nachverdichtung im Planungsgebiet zu verzichten, wird daher entgegengehalten, dass es sich um eine moderate Nachverdichtung eines bereits erschlossenen Baugrundstückes handelt und die geplante Nutzung städtebaulich integriert ist. Grundsätzlich wird aufgrund der zentrumsnahen Lage einer moderaten Nachverdichtung ein höheres Gewicht beigemessen als der Erhaltung der bestehenden Freiflächensituation. Gewicht gebend ist dabei, dass entsprechend des Verdichtungsgrades ein Verbrauch unbesiedelter Natur vermieden wird und die vorhandene Infrastruktur des Wohngebietes besser ausgenutzt werden kann.
Aus Gründen der Vorsorge wird das gesamte Plangebiet als Lärmpegelbereich IV festgesetzt. Diese Festsetzung ist erforderlich, um die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten. Es wird daher vorgeschlagen, Außenwohnbereiche, wie Terrassen, Balkone und Freisitze, nicht an der Hausseite anzuordnen, die dem vollen Schalleinfall unterliegen, oder durch bauliche Maßnahmen vor den Einwirkungen infolge des Straßenverkehrslärms abzuschirmen. Die östlich des Geltungsbereiches liegende Fläche an der Landesstraße 846 ist durch Verkehrslärm stark vorbelastet. Aus städtebaulicher Sicht können die im Geltungsbereich getroffenen Festsetzungen nicht zu einer Beeinträchtigung der östlich angrenzenden Grundstücksflächen beitragen.