Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 14

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadt Lohne verzichtet für einen Teilbereich der Verkehrsfläche auf das ihr zustehende Vorkaufsrecht, damit dort eine Rampe errichtet werden kann. Sollte es zu einem späteren Zeitpunkt möglich sein, hier einen durchgehenden Gehweg zu erhalten, verpflichtet der Bauherr sich und seine Rechtsnachfolger, die Rampe zurückzubauen. Mit dem Bauherrn sollen Gespräche darüber geführt werden, ob das Flachdach als Gründach erstellt werden kann.


Das Vorhaben wurde von der Verwaltung anhand einer Präsentation vorgestellt und erläutert. Der Bauherr hat das Grundstück erworben und plant, das vorhandene Gebäude abzubrechen und ein 3-geschossiges Wohn- und Geschäftshaus mit Flachdach zu errichten. Im Erdgeschoss ist eine gewerbliche Nutzung vorgesehen, im 1. und 2. OG eine Wohnnutzung. Sollte eine gewerbliche Nutzung im Erdgeschoss nicht realisiert werden können, ist dort ebenfalls eine Wohnnutzung vorgesehen. Über diese Ausnahme müsste dann aber noch zu gegebener Zeit beraten werden. Die erforderlichen Einstellplätze werden im hinteren Bereich des Grundstücks angelegt.

 

Die Verwaltung erläuterte, dass eine Teilfläche des Grundstücks im Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt ist. Für diese Fläche wurde das Vorkaufsrecht ausgeübt, um hier einen breiteren Gehweg zu erhalten. Mit der vorgestellten Planung wird ein Teil dieser Verkehrsfläche überplant. Die Verwaltung führte aus, dass jedoch eine noch akzeptable Fläche für den Gehweg verbleibt und schlägt vor, für die restliche Teilfläche auf das Vorkaufsrecht zu verzichten. Der Zugang zum unteren Bereich des Gebäudes erfolgt über eine Rampe, die im Bereich dieser Verkehrsfläche liegt. Sollte das Nachbargebäude später einmal ebenfalls abgebrochen werden, bestünde die Möglichkeit hier einen durchgehenden Gehweg durch Rückbau der Rampe zu erhalten. In diesem Fall verpflichtet sich der Bauherr, die Rampe zurück zu bauen.

 

In der Aussprache erläuterte die Verwaltung auf entsprechende Anfrage, dass der Bauherr mit dem Vorhaben die Festsetzungen des Bebauungsplanes einhält und die Verpflichtung des Rückbaus der Rampe für den Bauherrn und dessen Rechtsnachfolger gelten soll.

 

Zur Frage der Nutzung des Erdgeschosses für Wohnzwecke führte Herr Gerdesmeyer aus, dass über eine eventuelle Ausnahmeregelung zu gegebener Zeit beraten werden sollte.

 

Ein Ausschussmitglied regte an, das Dach als Gründach auszuführen.