Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 12

Beschlussempfehlung:

 

Ich beantrage, gemäß § 101 NGO die Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2007 zu beschließen und die Entlastung zu erteilen.


Sachverhalt:

 

Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2007 habe ich gemäß § 100 Abs. 3 NGO festgestellt. Die Grundlagen für diese Feststellung bilden

 

1.        die Jahresrechnung mit dem kassenmäßigen Abschluss und der Haushaltsrechnung, ferner folgende Anlagen:

 

a)        Vermögensübersicht

b)        Schuldenübersicht,

c)        Übersicht über die Rücklagen,

d)        Rechnungsquerschnitt und Gruppierungsübersicht,

e)        Rechenschaftsbericht,

 

2.        der Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes vom 20.03.2008 mit folgender Schlussbemerkung:

 

„Das Ergebnis der Prüfung für das Haushaltsjahr 2007 wird wie folgt zusammengefasst:

 

- Die Prüfung (erfolgte stichprobenweise und) erstreckte sich auf Teilbereiche.

- Die Jahresrechnung 2007 wurde richtig aufgestellt.

- Auf die durch Unterstreichen der Textziffer gekennzeichneten Prüfungsbemerkungen

  wird besonders hingewiesen.

 

Das Rechnungsprüfungsamt geht davon aus, dass die Prüfungsbemerkungen ausgeräumt werden. Es bestehen keine Bedenken, die der Beschlussfassung über die Jahresrechnung 2007 sowie der Entlastung des Bürgermeisters durch den Stadtrat gemäß § 101 NGO entgegenstehen.

 

Da diese Prüfung durch Stichproben erfolgt ist, wird darauf aufmerksam gemacht, dass nach den Ausführungsbestimmungen zu § 101 NGO durch die Entlastung Verstöße, die bis dahin nicht festgestellt worden sind, nicht geheilt werden.

 

Falls gewünscht, ist der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes des Landkreises Vechta bereit, das Ergebnis dieser Prüfung im Verwaltungsausschuss vorzutragen.“

 

3.        die Stellungnahme der Stadt Lohne zu den Prüfungsbemerkungen und –hinweisen.

 

Prüfungsbemerkungen ergaben sich zur Verfahrensweise bei der Barauszahlung von Sozialleistungen und zur Genehmigung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben. Beide Prüfungsbemerkungen sind zwischenzeitlich erledigt.