Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 12

Beschlussvorschlag:

 

Die Angelegenheit wird zurückgestellt und soll fraktionsintern beraten werden.


Das Vorhaben wurde von der Verwaltung anhand einer Präsentation vorgestellt und erläutert.

 

Das bisherige Textilhaus Leffers liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 19 A – 1. Änderung. Nach den textlichen Festsetzungen sind im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 19 A – 1. Änderung Vergnügungsstätten, wie Spielhallen und ähnliche Unternehmen, im Sinne von § 33 j Gewerbeordnung sowie Diskotheken nicht zulässig.

 

Der Eigentümer der Immobilie Bahnhofstraße 3 hat beantragt, den Ausschluss von Vergnügungsstätten aufzuheben.

 

Er hat der Verwaltung mitgeteilt, dass die Verhandlungen über eine Nachfolgenutzung für das Objekt kurz vor dem Abschluss stehen und hierfür voraussichtlich noch einige Umbauarbeiten erforderlich sind.

 

Das vorhandene Kellergeschoss möchte er an einen Spielhallenbetreiber vermieten, der darin ein „Spielcasino“ errichten möchte. Dies ist nach den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes jedoch nicht zulässig.

 

Spielhallen wurden in der Vergangenheit häufig in Kerngebieten ausgeschlossen, um den von ihnen ausgehenden sozialen und städtebaulichen Problemen präventiv zu begegnen.

 

Nach kurzer Aussprache beschloss der Ausschuss, die Angelegenheit zunächst fraktionsintern zu beraten.