Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13

Beschlussempfehlung:

 

Es wird empfohlen, der überplanmäßigen Ausgabe gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 9 in Verbindung mit § 117 NKomVG zuzustimmen.

 


Sachverhalt:

 

Das Budget B 2 / 01 umfasst einen Teilbereich der Vereinsförderung und insbesondere die abzuführenden Umlagen (Kreis-, Gewerbesteuer-, Finanzausgleichsumlage).

 

Haushaltsansätze des Budgets

(zahlungswirksam und nicht zahlungswirksam)                                                    15.168.500,00 €

Gebuchter Aufwand                                                                                                 17.006.669,50 €

 

Überplanmäßige Aufwendungen                                                                          1.838.169,50 €

 

Die überplanmäßigen Ausgaben sind durch eine nicht zahlungswirksame Rückstellungs-Zuführung im Rahmen des Jahresabschlusses entstanden. Durch die im Jahr 2011 im Vergleich zum Jahr 2010 höhere Steuerkraft erhöht sich die im Jahr 2012 abzuführende Kreis- und Finanzausgleichsumlage erheblich. Nach den gesetzlichen Bestimmungen wird eine Rückstellung in Höhe von 2,0 Mio. Euro gebildet.

 

Die überplanmäßigen Aufwendungen waren unvorhergesehen und unabweisbar, ihre Deckung ist gewährleistet.