Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13

Beschlussempfehlung:

 

Es wird empfohlen, die Fehlbeträge in den Reinigungsklassen 1 und 3 bei der Straßenreinigung in den Jahren 2013 und 2014 auszugleichen.

 


Sachverhalt:

 

Das Kommunalabgabenrecht schreibt für die o.a. öffentliche Einrichtung vor, dass die Gebühren die Kosten der Einrichtung decken (Kostendeckungsprinzip). Weichen am Ende eines Kalkulationszeitraumes die tatsächlichen von den kalkulatorischen Kosten ab, so sind Kostenüberdeckungen innerhalb der nächsten drei Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden.

 

Da sich die voraussichtlichen Kosten und Erlöse der öffentlichen Einrichtung für eine bestimmte Leistungsperiode nicht exakt ermitteln lassen, führen die Unwägbarkeiten jeder Kalkulation regelmäßig zu Kostenüberdeckungen oder Kostenunterdeckungen.

 

Das Jahresergebnis der öffentlichen Einrichtung wird durch eine Betriebsabrechnung nachgewiesen. Hiernach ergibt sich für die öffentliche Einrichtung folgendes Ergebnis:

 

 

Umlagefähige

Gesamtkosten

Gesamt-

erlöse

Kostenunter-

deckung

Kosten-

deckungs-

grad

v.H.

 

 

 

 

 

Straßenreinigung

 

 

 

 

a) Reinigungsklasse 1

102.205,36 €

100.552,10 €

1.653,26 €

98,38

b) Reinigungsklasse 3

 19.027,69 €

 16.846,74 €

2.180,95 €

88,54

 

 

Die festgestellten Fehlbeträge in den Reinigungsklassen 1 und 3 sollten im Rahmen der gesetzlich eingeräumten Möglichkeit verteilt über die Folgejahre ausgeglichen werden.