Beschluss: mehrheitlich abgelehnt

Abstimmung: Ja: 2, Nein: 9, Enthaltungen: 3

 

Beschlussvorschlag:

 

Die Bebauungspläne entlang der Brinkstraße, von der Josef-/Nieberdingstraße bis zur Krankenhausstraße, sollen dahingehend geändert werden, dass zukünftig die Stadt Lohne bei Verkäufen von Grundstücken angrenzend an die Brinkstraße ein  Vorkaufsrecht nach § 24 BauGB erhält.

 


 

Ein Mitglied der Ratsgruppe Lohner erläuterte den mit Schreiben vom 08.03.2012 gestellten Antrag:

„Der Ausschuss möge beschließen, die Verwaltung zu beauftragen, die B-Pläne entlang der Brinkstraße von der Josefstraße/Nieberdingstraße bis zur Krankenhausstraße dahingehend zu ändern, dass zukünftig die Stadt Lohne bei Verkäufen von Grundstücken angrenzend an die Brinkstraße ein Vorkaufsrecht nach § 24 BauGB erhält.“

 

 

Dieser Antrag wurde nach einer Beratung in der Sitzung des Bau-, Verkehrs-, Planungs- und Umweltausschusses am 19.03.2012 zurückgestellt und die Verwaltung beauftragt, Lösungsmöglichkeiten vorzustellen.

 

Seitens der Verwaltung wurde hierzu erläutert, dass ein gemeindliches Vorkaufsrecht der Sicherung städtebaulicher Planungen einer Gemeinde dient.

 

Voraussetzung und Verfahren sind in den §§ 24 bis 28 Baugesetzbuch geregelt. Grundvoraussetzung für die Ausübung eines Vorkaufsrechts ist stets, dass ein Grundstück verkauft wird und das Wohl der Allgemeinheit die Ausübung rechtfertigt.

 

Die Gemeinde hat ein gesetzliches Vorkaufsrecht in den im § 24 Abs. 1 BauGB aufgezählten Fällen, so z.B. an Verkehrsflächen in Bebauungsplangebieten oder an Grundstücken in Sanierungsgebieten. Die Entscheidung, ob sie von ihrem Recht Gebrauch macht, steht in ihrem Ermessen.

 

Nach § 25 BauGB kann die Gemeinde für Gebiete, in denen sie städtebauliche Maßnahmen durchführen will, durch Satzung Flächen bestimmen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht zusteht.

 

Um die Fuß- und Radwege zu optimieren, wäre es denkbar für den genannten Straßenzug Bebauungspläne aufzustellen bzw. vorhandene zu ändern und darin entsprechende Verkehrsflächen darzustellen. Möglicherweise könnte dann sukzessiv die Fuß- und Radweg Situation verbessert werden.

 

Ob die an gesprochenen Leerstände und die schlechte Bausubstanz etlicher Häuser die Durchführung einer Sanierung rechtfertigt, erscheint fraglich. Jedenfalls wäre vorher ein Sanierungsgebiet nach entsprechender Voruntersuchung, in der die Notwendigkeit der Sanierung festgestellt wird, förmlich festzulegen.

 

In der Beratung äußerte sich ein Ausschussmitglied dahingehend, dass es sinnvoll sei, wenn der Stadt Lohne ein Vorkaufsrecht zustehen würde und sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen kann, aber nicht zwingend muss.

 

Bürgermeister Gerdesmeyer führte aus, dass nach bisheriger Praxis auf dem Verhandlungswege bereits ansehnliche Fortschritte erreicht worden seien. Nach seiner Auffassung seien in dieser konkreten Situation formalrechtliche Verfahren eher erschwerend als von Nutzen.