Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 1, Enthaltungen: 3

Beschlussempfehlung:

 

a)   Der Rat der Stadt Lohne stimmt den Vorschlägen der Verwaltung zur Behandlung der während der öffentlichen Auslegung vorgetragenen Stellungnahmen unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange zu.

 

b)   Der Rat der Stadt Lohne beschließt den Bebauungsplan Nr. 111 „Zwischen Jägerstraße und Vulhopsweg“ mit örtlichen Bauvorschriften als Satzung sowie die Begründung hierzu.


 

Die Verwaltung erläuterte, dass der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 111 „Zwischen Jägerstraße und Vulhopsweg“ sowie die Begründung hierzu in der Zeit vom 18.06.2012 bis zum 20.07.2012 im Rathaus der Stadt Lohne öffentlich ausgelegen haben.

 

Den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurde von der Planung Kenntnis gegeben und zur Stellungnahme übersandt.

 

Die Stellungnahmen sind der Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt. Zu den vorgetragenen Stellungnahmen werden nachfolgende Empfehlungen gegeben.

 

 

Landkreis Vechta, 20.07.2012

 

zum Umweltschutz

 

Der Anregung, die textliche Festsetzung Nr. 5 zum Ausschluss von Nebenanlagen so zu ändern, dass diese auch im Bauwich zur Maßnahmenfläche hin ausgeschlossen werden, wird nicht gefolgt. Nach Auffassung der Stadt ist es eher unwahrscheinlich, dass erhebliche Nebenanlagen wie z.B. Garagen im Bauwich zur Maßnahmenfläche errichtet werden. Das Erschließungssystem im Bebauungsplan ist so angelegt, dass die Baugrundstücke von den der Maßnahmenfläche abgewandten Grundstückseiten erschlossen werden. Die Erfahrung aus anderen Baugebieten hat gezeigt, dass die Bebauung sich i.d.R. am Erschließungssystem ausrichtet und somit künftig zur Maßnahmenfläche i.d.R. Hausgartenflächen entstehen werden. Sollten einzelne Gartenschuppen oder ähnliches dort entstehen, wird dies für die zielgerichtete Entwicklung der Maßnahmenfläche als unschädlich angesehen. Diesbezüglich wird auch der gewählte Abstand der Baugrenze von 3 m als ausreichend betrachtet und weiterhin beibehalten.

 

Wie erwartet, wird die Kompensationsbilanz zum Satzungsbeschluss an den ausgelegten Entwurf angepasst. Die entfallene private Grünfläche und die 8 entfallenen Einzelbäume werden in die Bilanzierung eingestellt. Der externe Kompensationsbedarf erhöht sich damit leicht, kann aber wie geplant auf der vorgesehenen externen Kompensationsfläche ausgeglichen werden.

 

Der Hinweis zum Artenschutz wird redaktionell um den Hinweis auf den Schutzbedarf der Fledermäuse sowie der Brutphase der Vögel während der Sommerlebensphase ergänzt.

 

zur Wasserwirtschaft

 

Die wasserrechtlichen Hinweise vom 15.11.2011 werden zur Kenntnis genommen. Rechtzeitig werden die erforderlichen Erlaubnisse bzw. Genehmigungen beantragt und die Maßnahmen mit den zuständigen Stellen abgestimmt werden. Darüber hinaus sei hier noch erwähnt, dass auf Grund neuer Erkenntnisse zur Bodenbeschaffenheit eine Versickerung von Oberflächenwasser auf den einzelnen Baugrundstücken nicht mehr geplant ist. Das anfallende Oberflächenwasser wird in einem vom OOWV zu erstellenden Regenwasserkanal eingeleitet. Die Oberflächenentwässerung fällt in der Stadt Lohne auf Basis vertraglicher Regelungen in den Zuständigkeitsbereich des OOWV. Diesem wird die Stellungnahme der Wasserwirtschaft zur Kenntnis gegeben.

 

 

Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, Osnabrück, 04.07.2012

 

Der Anregung, eine Festsetzung zur Bereitstellung von Leitungszonen im Bereich von Straßen und Wegen in den Bebauungsplan aufzunehmen, wird nicht gefolgt. Es ist allgemein üblich, dass Leitungen im Straßenland verlegt werden. Die festgesetzten Straßenflächen wie auch die vorhandenen Straßen- und Wegeflächen haben eine ausreichende Breite, um Leitungen darin verlegen zu können. Einzelheiten werden sachgerecht im Zuge der Erschließungsplanung bzw. der Bauausführung mit den Leitungsträgern bzw. den Ver- und Entsorgungsunternehmen abgestimmt. Auch die übrigen Hinweise betreffen die nachfolgende Ebene der Erschließungsplanung bzw. der Bauausführung und werden soweit erforderlich rechtzeitig beachtet.

 

 

OOWV Brake, 29.06.2012

 

Der OOWV verweist auf seine Stellungnahme vom 10.01.2005 zum damaligen Verfahren des Bebauungsplanes (früherer, nicht mehr aktueller Entwurf). Der Verweis auf eine mehr als 6 Jahre alte Stellungnahme ist nach Auffassung der Stadt unbefriedigend bzw. kaum hilfreich. Der OOWV ist zwischenzeitlich durch entsprechende vertragliche Regelungen für das Wasserver- und entsorgungsnetz in der Stadt Lohne zuständig geworden. Dies ist in der Stellungnahme nicht berücksichtigt.

 

Die Hinweise zu den im Plangebiet erwartungsgemäß vorhandenen Einrichtungen des Leitungsträgers werden zur Kenntnis genommen.

 

Für die angesprochene wichtige Trinkwasserleitung wurde ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht im Bereich Ecke Jägerstraße / Vulhopsweg festgesetzt, da nur dort die Leitung das Baugebiet am Rande quert. Im Übrigen ist der Leitungsverlauf im Vulhopsweg nachrichtlich in den Plan übernommen worden.

 

Die sonstigen Hinweise betreffen die nachfolgende Ebene der Erschließungsplanung bzw. der Bauausführung und werden soweit erforderlich rechtzeitig beachtet.

 

 

Hase-Wasseracht, Essen (Oldenburg), 26.06.2012

 

Wie erwartet, wird die Satzung des Unterhaltungsverbandes beachtet und die Planung der Regenrückhaltung rechtzeitig mit der Hase-Wasseracht abgestimmt

 

 

Freiwillige Feuerwehren der Stadt Lohne, 18.06.2012

 

Wie angeregt, werden die Zufahrten und Aufstellflächen für Rettungsfahrzeuge  sowie die erforderlichen Löschwasserentnahmestellen im Zuge der Erschließungsplanung bzw. der Bauausführung mit dem Brandschutzprüfer des Landkreises Vechta abgestimmt werden.

 

 

Bürger aus Lohne vom 18.07.2012

 

Im Rahmen einer Oberflächenentwässerungsplanung vom OOWV ist für den 1. Bauabschnitt folgendes Konzept vorgesehen. Auf Grund der abschnittsweisen Erschließung muss für die Oberflächenentwässerung eine vorläufige Planung erfolgen, da das für das geplante Regenrückhaltebecken ausgewiesene Grundstück sich in Eigentum des Einwenders befindet und somit derzeit nicht zur Verfügung steht. In der vorläufigen Planung ist vorgesehen, von RW-Schacht R 1.10 eine Rohrleitung DN 500 zu verlegen, die in einen aufgeweiteten, offenen Graben von ca. 65 m Länge übergeht. Sowohl die Rohrleitung als auch dieser Graben liegen auf städtischen Grundstücken. Dieser mündet in einen auszubauenden Graben von ca. 165 m Länge, der im Nordwesten des Plangebietes parallel zur Bahnlinie verläuft, zum geplanten Entwässerungskonzept gehört und dessen Gefälle in Richtung Jägerstraße ausgebildet wird. Der Grabenablauf erfolgt gedrosselt über eine Rohrleitung DN 400 in den vorhandenen RW-Kanal der Jägerstraße. Von diesem RW-Kanal wird das Oberflächenwasser weiter nördlich in die Schellohne abgeleitet. Mit dieser vorläufigen Lösung ist eine geregelte Oberflächenentwässerung des zukünftigen 1. Bauabschnitts gewährleistet und eine Verschlechterung gegenüber den bestehenden Verhältnissen auch auf den nordwestlich der Bahn gelegenen Grundstücken nicht zu erwarten.

 

Die Stadt Lohne hat im Rahmen des vorliegenden Geruchsgutachtens alle betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe berücksichtigt. Dabei werden i.d.R. der Bestand als auch die Entwicklungsabsicht der einzelnen landwirtschaftlichen Betriebe abgefragt und aufgenommen. Die Flächen, die dann nach den Werten der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) für eine Wohnbebauung zulässig sind, können im Rahmen der Planungshoheit von der Stadt Lohne als Wohnbaugebiet festgesetzt und bebaut werden. Dies ist mit der vorliegenden Planung und der beabsichtigten Realisierung des 1. Bauabschnitts auch geschehen. Darüber hinaus hat bereits derzeit der Einwender mit seinem landwirtschaftlichen Betrieb Rücksicht auf die bereits vorhandene nördlich und westlich gelegene Wohnbebauung am Pirsch- und Biberweg  zu nehmen, die einen erheblich geringeren Abstand zur Hofstelle des Einwenders einhalten als die Wohnbebauung des 1. Bauabschnitts (WA1) des vorliegenden Bebauungsplanes. Somit wäre eine uneingeschränkte Betriebserweiterung auch ohne die vorliegende Planung nicht möglich.

 

Die zukünftige weitere Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen des Einwenders wie z.B. das Ausbringen von organischem Dünger, ist im Rahmen einer ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung auch weiterhin möglich. Auch hier gilt natürlich das Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme auch zu der bereits vorhandenen Wohnbebauung am Pirschweg, die erheblich dichter an der Hofstelle des Einwenders liegt als das Allgemeine Wohngebiet 1 des vorliegenden Bebauungsplanes. Das gleiche gilt auch für die vom Einwender betriebene Hobbygeflügelzucht.

 

Die vorliegende Planzeichnung beinhaltet eine unabhängig von Grundstücksgrenzen geplante Gesamtkonzeption, wobei mindestens bis zur Reduzierung der Geruchsimmissionen der umliegenden landwirtschaftlichen Betriebe und dem Grunderwerb einzelner im Plangebiet gelegener Flächen das Allgemeine Wohngebiet 2, einige Straßenabschnitte, ein Teil der öffentlichen Grünfläche sowie ein Teil der Flächen zur Rückhaltung des Niederschlagswassers nicht realisiert werden können. Dennoch ist mit einer vorläufigen Lösung der Oberflächenentwässerung (s.o.) sowie mit einer vorläufigen alternativen Wegeführung der Planstraße A auch ohne die Inanspruchnahme von Flächen des Einwenders eine Realisierung des Allgemeinen Wohngebietes 1 (1. Bauabschnitt) ohne weiteres möglich und wird von der Stadt Lohne auch weiterhin angestrebt.

 

Zu den Erweiterungsmöglichkeiten des Betriebes des Einwenders erläuterte die Verwaltung, dass entgegen der Annahme des Einwenders und des TÜV eine Erweiterung unzulässig wäre. Durch die 42. Änderung des Flächennutzungsplanes vor etwa 10 Jahren wurde das Grundstück als Wohngebiet dargestellt. Eine Erweiterung des Betriebes würde somit den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widersprechen und wäre damit unzulässig. Der Betrieb genießt zwar Bestandsschutz, aber eine Ausweitung der Tierhaltung ist nicht zulässig. Die Verwaltung empfiehlt daher, den Bebauungsplan wie vorgestellt zu beschließen.