Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 4

Beschlussvorschlag:

 

a)    Der Verwaltungsausschuss der Stadt Lohne stimmt den Vorschlägen der Verwaltung zur Behandlung der während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung sowie der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange vorgetragenen Anregungen nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange zu.


mehrheitlich beschlossen

Ja-Stimmen: 9, Nein Stimmen: 4

 

b)    Der Verwaltungsausschuss der Stadt Lohne stimmt dem Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 138 sowie der Begründung für das Gebiet „Nördlich Lindenweg/Ehrendorf“ zu und beschließt die Entwurfsunterlagen öffentlich auszulegen.

      
mehrheitlich beschlossen

       Ja-Stimmen: 9, Nein-Stimmen: 1, Enthaltungen: 3

 

c)    Die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen, ob und in welcher Form eine Nachverdichtung der Baugebiete Lindenweg/Wöhrde möglich ist.

      
mehrheitlich beschlossen

       Ja-Stimmen: 9, Enthaltungen: 4


Zu diesem Tagesordnungspunkt begrüßte der Vorsitzende Herrn Dr. Lübbe vom Büro Ingenieurgeologie Dr. Lübbe aus Vechta.

 

Die Verwaltung erläuterte, dass das Konzept des Bebauungsplanes Nr. 138 für das Gebiet „Ehrendorf, nördlich Lindenweg von der Öffentlichkeit in der Zeit vom 02.06.2012 bis zum 14.07.2012 im Rathaus der Stadt Lohne und im Internet eingesehen werden konnte.

Die Träger öffentlicher Belange wurde von der Planung informiert und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

 

Die Stellungnahmen sind dem Protokoll als Anlage beigefügt. Zu den vorgetragenen Stellungnahmen werden nachfolgende Empfehlungen gegeben.

 

Landkreis Vechta vom 19.07.2012 und 01.08.2012

 

zum Städtebau

Die Anregung wird zur Kenntnis genommen und im weiteren Planverfahren berücksichtigt. In der Nutzungsschablone wird künftig der Hinweis auf die Höchstzulässigkeit von 2 Wohnungen pro Wohngebäude gestrichen.

 

zum Umweltschutz

Eine Weitergehende Konkretisierung der Aussagen zur Gestaltung der Maßnahmefläche wird nicht für erforderlich gehalten, da die Stadt Lohne als Eigentümerin der Fläche ein Eigeninteresse daran hat, dass diese Flächen sachgerecht hergestellt und unterhalten wird.

Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes wird nachrichtlich in den Entwurf übernommen.

Der Hinweis bezüglich der Waldfläche wird berücksichtigt.

Im weiteren Planverfahren werden die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen für die Avifauna ermittelt und in die Abwägung eingestellt.

 

zur Wasserwirtschaft

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

Zur Altablagerung

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Der Bodengutachter hat jedoch bestätigt, dass:

­         Durch die Sondierungen wurden ausschließlich organoleptisch unauffällige Bodenarten nachgewiesen.

­         Lediglich in RKS 3, 4 und 5 konnten sandige Auffüllungen identifiziert werden.

­         Es liegen keine Hinweise auf wilde Verkippungen von gewerblichen oder hausmüllartigen Abfällen vor.

­         Die Analyseergebnisse der Feststoff- und Bodenluftproben lassen keine Gefährdung der Umweltmedien bzw. für die geplante Nutzung als Wohngebiet erkennen.

 

Diese Annahme wird auch durch ein Bodengutachten untermauert, das im Jahr 2005 / 2006 auf Grund einer vermuteten Altablagerung im Plangebiet durchgeführt worden ist.

 

Auf Grund von Stellungnahmen zum vorliegenden Planverfahren wurden des Weiteren zur Erkundung der Bodenverhältnisse sechs verrohrte Trockenbohrungen bis in eine Aufschlusstiefe von jeweils 10,0 m unter Geländeoberkante abgeteuft. Aus dieser neuen Untersuchung zieht der Gutachter folgendes Fazit:

­         „Es wurden ausschließlich organoleptisch (Farbe, Geruch) unauffällige Bodenarten erbohrt.

­         Lediglich in Bohrung 1 besteht die Vermutung, dass es sich bei den bis 2,70 m unter Geländeoberkante erbohrten Sanden um Verfüllmaterial einer ehemaligen Geländesenke handeln könnte.

­         Hinweise auf flächenhafte wilde Verkippungen von gewerblichen oder hausmüllartigen Abfällen liegen nicht vor. Eine „Altlast“ im Sinne von §2 Abs. 5 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) konnte nicht nachgewiesen werden.

­         „Aus baugrundtechnischer Sicht sind die nicht humosen Sande und Kiese im Hinblick auf die wahrscheinliche Bebauung mit Einfamilienhäusern grundsätzlich tragfähig. Lokal begrenzte Flächen mit angefüllten Sanden können nicht ausgeschlossen werden. Sollten diese locker gelagert sein, können sie zur Verbesserung der Tragfähigkeit z.B. nachverdichtet oder ausgetauscht werden. Diese grundsätzliche Einschätzung des Baugrundes im Plangebiet ersetzt keine auf das jeweils geplante Bauvorhaben angepasste Baugrunduntersuchung mit Erstellung eines Gründungsgutachtens“.

 

Das zusätzlich erstellte Bodengutachten ist dem Protokoll als Anlage beigefügt.

 

Der Landkreis Vechta hat sich den Aussagen des Gutachters angeschlossen. Die Äußerung des Landkreises Vechta ist ebenfalls als Anlage beigefügt.

 

Folglich ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass das Gebiet nicht mit Wohnhäusern bebaut werden kann.

 

Deutsche Telekom Technik GmbH vom 29.06.2012

Die Hinweise der Deutschen Telekom Technik GmbH werden zur Kenntnis genommen. Die Festsetzung von Leitungszonen im Bereich von Straßen und Wegen in den Bebauungsplan aufzunehmen wird nicht für erforderlich gehalten. Es ist allgemein üblich, dass Leitungen in der Verkehrsfläche verlegt werden. Einzelheiten werden sachgerecht im Zuge der Erschließungsplanung bzw. der Bauausführung mit den Leitungsträgern bzw. den Ver- und Entsorgungsunternehmen abgestimmt. Auch die übrigen Hinweise betreffen die nachfolgende Ebene der Erschließungsplanung bzw. der Bauausführung und werden soweit erforderlich rechtzeitig beachtet.

 

EWE Netz GmbH, Cloppenburg vom 16.07.2012

Die Hinweise betreffen die nachfolgende Ebene der Erschließungsplanung bzw. der Bauausführung und werden soweit erforderlich rechtzeitig beachtet.

 

Kabel Deutschland Vertrieb + Service GmbH vom 05.07.2012

Die Hinweise betreffen die nachfolgende Ebene der Erschließungsplanung bzw. der Bauausführung und werden soweit erforderlich rechtzeitig beachtet.

 

Freiwillige Feuerwehren der Stadt Lohne vom 04.06.2012

Wie angeregt werden die Zufahrten und Aufstellflächen für Rettungsfahrzeuge im Zuge der Erschließungsplanung bzw. der Bauausführung soweit erforderlich mit dem Brandschutzprüfer des Landkreises Vechta abgestimmt werden.

 

Die Stellungnahmen der Bürger bezogen sich im Wesentlichen auf folgende Punkte:

1.       Löschung eines Teilbereiches des Landschaftsschutzgebietes VEC – 32.

2.        Eignung des vorliegenden Plangebietes als Erweiterung der Wohnbauflächen in Kroge / Ehrendorf / Standortfrage

3.       Erschließungsproblematik bezüglich der zusätzlichen Nutzung des Lindenwegs als auch der geplanten Erschließung des Baugebietes.

4.       Vermutete Altlasten im Plangebiet nach ehemaligem Kiesabbau.

5.       Belastung mit Geruchs- und Schallemissionen verursacht durch landwirtschaftliche Betriebe und einer höheren Verkehrsbelastung des Lindenwegs.

6.       Verminderung der Wertigkeit von Fauna und Flora im Plangebiet.

 

Um Wiederholungen zu vermeiden und im Interesse einer besseren Lesbarkeit der Vorlage wird zu den angesprochenen Punkten eine thematisch gegliederte Stellungnahme der Verwaltung abgeben:

 

Zu 1. und 2.

Das Konzept des Bebauungsplanes ist aus dem Flächennutzungsplan der Stadt Lohne entwickelt worden. Der Landkreis Vechta als zuständige Genehmigungsbehörde hat zwar zunächst für die Teilflächen 40.14 und 40.15 der vom Rat der Stadt Lohne beschlossenen 40. Flächennutzungsplanänderung die Genehmigung mit dem Hinweis versagt, dass die Teilflächen im Landschaftsschutzgebiet liegen. Auf Antrag der Stadt Lohne hat der Landkreis Vechta die Teilfläche 40.14 aus dem Landschaftsschutzgebiet herausgenommen und die Genehmigung für die Teilfläche 40.14 erteilt. Die Erteilung der Genehmigung ist durch die Stadt Lohne ordnungsgemäß bekannt gemacht worden.

 

Die Hinweise bezüglich der Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes Nr. 138 sind daher nicht begründet.

 

Zur Erinnerung sei darauf hingewiesen, dass im Rahmen des Planverfahrens zur 40. Flächennutzungsplanänderung eine umfangreiche Standortuntersuchung zur Festlegung einer Wohnbaufläche in Kroge / Ehrendorf durchgeführt wurde. Dabei sind u.a. Kriterien wie Naturhaushalt, Biotoptypen, Landschafts-/Ortsbild, Schutzgebiete, Erschließungsaufwand, Lage zur infrastrukturellen Versorgung (Schule, Kindergarten) und die siedlungsstrukturelle Lage bewertet worden. In der Gesamtschau wurden die Teilflächen 40.14 und 40.15 als am geeignetsten angesehen, obwohl sie innerhalb des Landschaftsschutzgebietes (LSG) VEC-32 lagen.

 

Aufgrund der Entscheidung des Landkreises Vechta nur für eine Fläche das Löschungsverfahren durchzuführen wurde- da beide Flächen in etwa als gleichwertig zu betrachten sind - in Absprache mit dem Landkreis Vechta, Herr Dr. Reichenbach beauftragt ein faunistischen Gutachten für beide Flächen zu erstellen um dadurch ein Entscheidungskriterium zu erhalten. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass die Fläche am Lindenweg weniger Bedeutsam sei. Von daher wurde – in Abstimmung mit dem Landkreis- die Löschung dieser Fläche beantragt mit dem Hinweis, dass an der Fläche am Pickerweg gleichwohl festgehalten werden soll. Der Landkreis hat das gesetzlich vorgeschriebene Löschungsverfahren durchgeführt und die Landschaftsschutzverordnung entsprechend geändert.

 

Zum angesprochenen Wohnraumbedarf in Kroge / Ehrendorf ist auf Folgendes hinzuweisen. Der in den letzten Jahren festgestellte Bauplatzbedarf von 2 - 4 Bauplätzen pro Jahr ist kein fester Wert sondern kann sich durch äußere Bedingungen (wie z.B. fallendes oder steigendes Zinsniveau) verändern. Fakt ist, dass sich die Stadt Lohne nicht alleine auf freie Wohnbauflächen, die durch eine sogenannte Nachverdichtung bzw. durch den Verkauf von frei werden Grundstücken entstehen, bei der Planung der infrastrukturellen Einrichtungen (Schule, Kindergarten) sowie der Bevölkerungsentwicklung Kroge/Ehrendorfs verlassen kann. Der private Wohnungsmarkt ist von der Stadt nicht beeinflussbar. Aus diesem Grund ist es erforderlich, Wohnbauland zu erschließen, um auch zukünftig mit diesem Mittel die Bevölkerungsentwicklung der Bauerschaft Kroge / Ehrendorf sowie die infrastrukturellen Einrichtungen zu steuern. Auch wenn nach den Erfahrungen der letzten Jahre nur wenige Bauplätze vergeben werden konnten, würde der Verzicht auf die Ausweisung der Flächen quasi zu einem Stillstand der Entwicklung führen. Junge Menschen aus Kroge-Ehrendorf müssten dann auf  die Möglichkeit, in „ihrem Dorf“ zu bauen, verzichten

 

Zu 3.

Der Lindenweg wurde 1988 von der Stadt nach den anerkannten Regeln der Technik ausgebaut und ist daher auch in der Lage die Belastungen aus der Verkehrszunahme aufzunehmen. Die vorhandene Fahrbahnbreite von 5 m ist für den Begegnungsverkehr bei mäßiger Geschwindigkeit auch im Begegnungsfall Lkw / PKW ausreichend.

Die Planstraße B ist für die Erschließung des Gebietes gut geeignet, da sie ausreichenden Abstand zu dem angrenzenden Wohnhaus einhält und in einer verkehrstechnisch sinnvollen und erforderlichen Breite hergestellt werden kann. Darüber hinaus wird durch die Lage der beiden Erschließungsstraßen B und C ein relativ günstiger Erschließungsabstand für das „langgezogene“, schmale neue Baugebiet hergestellt. Mit den beiden Wendeanlagen wird damit eine relativ günstige Erschließungsform für das Plangebiet erzielt und eine Anbindung an das örtliche und überörtliche Verkehrsnetz geschaffen. Die von Einwendern vorgeschlagene Erschließung im Osten des Plangebietes wäre nur denkbar, wenn der gesamte z.T. ältere Baumbestand gefällt werden würde.

 

Eine andere Erschließung des Gebietes, als über eine Verbindung zum Lindenweg ist aber auch wegen der Grenzen des Landschaftsschutzgebietes nicht möglich. Außerdem ist eine Anbindung direkt an die Kreisstraße unmittelbar neben der vorhandenen Anbindung aus Sicherheitsgründen abzulehnen.

 

Zu 4.

Zu den in verschiedenen Stellungnahmen erwähnten früheren Kiesabbau bzw. vermuteter Altablagerungen wird auf die Stellungnahme zum Schreiben des Landkreises Vechta verwiesen. Darüber hinaus wird auf die Stellungnahme von Herrn Dr. Lübbe vom 30.07.12 und des Landkreises Vechta verwiesen, die ebenfalls als Anlage beigefügt sind.

 

Wie bereits oben erwähnt, lassen die Ergebnisse der Untersuchungen eine Bebauung zu.

 

Zu 5.

Zum Thema Geruchsimmissionen wird darauf hingewiesen, dass die derzeit vorhandene Wohnbebauung am Lindenweg im gleichen Abstand und in der gleichen Richtung zu den angesprochenen beiden Hofstellen liegt wie das hier vorliegende neue Baugebiet. So ist bereits jetzt bei potentiellen Erweiterungsabsichten im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes die vorhandene Wohnbebauung immissionstechnisch zu berücksichtigen. In einer Stellungnahme vom 28.05.2009 zu einer geplanten Erweiterung von Tierhaltungsanlagen wird vom Landkreis Vechta folgendes festgestellt: „Aus der Immissionsdarstellung ist ersichtlich, dass auch im beantragten Betrieb die Geruchshäufigkeiten selbst im westlichen Teil des Baugebietes nicht über 10% der Jahresstunden liegen. Dies gilt auch für die geplante Erweiterung Nr. 40.14 des Flächennutzungsplans“.

 

Aufgrund der schon vorhandenen und zu erwartenden Bebauung kann davon ausgegangen werden, dass die tägliche Verkehrsbelastung rd. 1.000 Fahrzeuge beträgt. Bei einem derartigen Verkehrsaufkommen ist keine unzumutbare Lärmbeeinträchtigung zu erwarten.

 

Zu 6.

Bezüglich der Annahme, dass durch das geplante Wohngebiet Lebensraum von Fledermäusen zerstört werden könnte, ist folgendes aus der Speziellen Artenschutzprüfung (SAP) zum Bebauungsplan Nr. 138 (27.04.2011, Dr. Marc Reichenbach) zu zitieren: „Es sind keine Verletzungen oder Tötungen von Fledermäusen zu erwarten, da sich auf den von der Planung betroffenen Ackerflächen keine Quartiersstandorte befinden. Der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird daher in Bezug auf Fledermäuse nicht erfüllt.

Die festgestellten Fledermausarten sind in ihren Jagdgebieten nicht störungsempfindlich. Sie jagen häufig auch in Siedlungs- und Gewerbegebieten, sofern sich dort ein entsprechendes Nahrungsangebot findet. Lediglich auf Störungen im Quartier reagieren einige Arten sehr empfindlich. Es wird somit davon ausgegangen, dass Fledermäuse auch innerhalb oder am Rand des geplanten Wohngebietes jagen können, ohne dass es zu störungsbedingten Verschiebungen der Raumnutzung dieser Tiere in den angrenzenden Bereichen kommt. Dies gilt auch für Jagdaktivitäten in dem vorhandenen Siedlungsgebiet. Die vorhandenen Quartierstandorte sind nicht durch Störungen betroffen“. Weitere Ausführungen hierzu können in der Artenschutzprüfung vom 27.4.12 auf Seite 5 nachgelesen werden die als Anlage der Begründung des Bebauungsplanes beigefügt ist.

 

Der Kommentar des Dipl.-Biol., Dipl.-Ökol. Dr. Marc  Reichenbach zu Einwendungen, die das Faunistische Gutachten zur LSG-Löschung Kroge/Ehrendorf, Stadt Lohne vom 12.09.2008 betreffen ist ebenfalls als Anlage beigefügt.

 

Er kommt zu dem Schluss:

Die dargestellte Abgrenzung hat somit keinen Bezug zur Raumnutzung des Uhus und erlaubt  daher keine Schlussfolgerungen bezüglich möglicher Beeinträchtigungen dieser Art. Es wird im Gegenteil vielmehr deutlich, dass die Realisierung des B-Plans Nr. 138 auf einer offenen Ackerfläche an einem ökologisch geringwertigen Siedlungsrand nur einen sehr geringen Einfluss auf die Habitatqualität des Uhus hat. Unabhängig davon werden entsprechende Kompensationsmaßnahmen vorgesehen, die auf eine Verbesserung der Nahrungsbedingungen des Uhus zielen.

 

Zu einzelnen noch nicht behandelten Anregungen:

 

Frau H.-S. vom 07.07.2012

Die Entwässerung des Gebietes ist nicht Teil der Bauleitplanung. Unabhängig davon ist voraussichtlich eine Entwässerung im Freigefälle möglich. Im Übrigen werden häufig Pumpwerke für die Entwässerung errichtet.

 

Fam. V. vom 25.06.2012

Die Fläche ist nicht Eigentum der Stadt Lohne. Eine Entscheidung, ob und an wen der Eigentümer Flächen verkauft, ist und bleibt Angelegenheit des Eigentümers. In Gebieten, für die ein Flächennutzungsplan Wohnbauflächen vorsieht, kann die Gemeinde ein Vorkaufsrecht ausüben. Allerdings kann auf die Ausübung verzichtet werden, wenn daran kein öffentliches Interesse besteht(weil z.B. die Realisierung des Baugebietes nicht infrage gestellt ist).

 

Herr g. K. vom 12.07.2012

Die Erschließung landw. Nutzflächen wird durch die vorgesehene Erschließung des Gebietes berücksichtigt.

 

Herr S. vom 13.06.2012

Die Nachverdichtung vorhandener rechtskräftiger Bebauungspläne (hier Bebauungsplan Nr. 25 und Nr. 25A) ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Unabhängig davon ist es das Ziel der Stadt Lohne vorhandene Baugebiete sinnvoll nachzuverdichten. Ob dies auch für das Baugebiet Lindenweg in Betracht kommt ist in einem gesonderten Verfahren zu entscheiden.

 

Herr M. vom 09.07.2012

Die erforderlichen Kompensationsflächen für die Realisierung des Plangebietes werden ermittelt und bis zum Abschluss des Verfahrens festgelegt.

 

Fam. B. vom 12.07.2012

Zum geplanten Fuß- und Radweg: Die Stadt Lohne hat weiterhin die Absicht, das neue Baugebiet über die Planstraßen B und C verkehrlich zu erschließen. Der am Ostrand des Plangebietes gelegene Fuß- und Radweg soll zukünftig nur in Ausnahmefällen für Pflegefahrzeuge zur Verfügung stehen, zumal der westlich gelegene Gehölzbestand von der Stadt auch gepflegt werden muss (Verkehrssicherungspflicht der Stadt). Eine Nutzung durch landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge ist grundsätzlich nicht vorgesehen.

 

Zum Wohnwert des Lindenwegs: Seit der Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 25 im Jahre 1984 ist die Siedlung Ehrendorf nicht unmaßgeblich gewachsen. Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans waren 1984 ca. 36 Wohnhäuser vorhanden, heute besteht die Siedlung Ehrendorf aus insgesamt ca. 80 Wohngebäuden. Es kann somit schon von einer stetigen Siedlungsentwicklung in Ehrendorf ausgegangen werden. Darüber hinaus ist es städtebaulich sinnvoll, Siedlungsränder zum Außenbereich hin einzugrünen. Eingegrünte Siedlungsränder bestärken nicht den Siedlungscharakter sondern schaffen einen harmonischen Übergang zwischen Baugebieten und der freien Landschaft. Auch aus diesem Grund ist es städtebaulich sinnvoller einen nicht eingegrünten Siedlungsrand wie in Ehrendorf durch ein Baugebiet zu erweitern, anstatt einen eingegrünten Siedlungsbereich durch ein neues Baugebiet quasi unwirksam werden zu lassen.

 

Die Traufhöhe wird im neuen Plangebiet um 3 m höher festgesetzt und somit auch eine Zweigeschossigkeit. Damit wird den Wünschen der heute bauwilligen Bevölkerung Rechnung getragen und ist für diesen Bereich städtebaulich auch vertretbar, da sich gleichzeitig durch die Festsetzung von maximalen Gebäudehöhen (9 m) die Gebäudemassen und der Gesamteindruck des neuen Baugebietes sich nicht wesentlich von der vorhandenen Siedlung unterscheiden werden. Darüber hinaus wird das Plangebiet zum Außenbereich hin mit einer 10 m breiten Maßnahmenfläche eingegrünt, so dass negative Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild vermieden werden.

 

Zu Beginn der Aussprache erläuterte die Verwaltung das vorgeschriebene Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes.

 

Herr Dr. Lübbe erläuterte die durchgeführten Bodenuntersuchungen. Alle durchgeführten Bohrungen (Tiefe 5,00 bis 10,00 Meter), Boden-/Luftuntersuchungen sowie Schurfe zeigten keine Auffälligkeiten. Hinweise auf Altablagerungen ergaben sich somit nicht. Auf entsprechende Anfrage erläuterte Herr Dr. Lübbe die Positionen der Bohrungen und wies darauf hin, dass bei der Auswahl die Hinweise eines Anliegers berücksichtigt wurden.

 

Verschiedene Ausschussmitglieder bezweifelten die Tragfähigkeit des Baugrundes und wiesen auf die damit verbundenen Gefahren hin. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es dadurch auch zu Regressansprüchen an die Stadt Lohne kommt. Nach Auffassung eines Ausschussmitgliedes weise das Bodengutachten große Schwächen auf. Da zum Teil natürlicher Boden nicht vorhanden ist, sei es ein großes Risiko für bauwillige Familien hier zu bauen.

 

Ein Ausschussmitglied wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Tragfähigkeit des Baugrundes bei jedem Bauvorhaben zu prüfen sei und mit den anerkannten Verfahren der Bautechnik auch in diesem Baugebiet tragfähiger Baugrund hergestellt werden könne.

 

Herr Dr. Lübbe erläuterte dazu die Verfahren zur Untersuchung des Baugrundes.

 

Zur Thematik der Erschließung erläuterte die Verwaltung, dass der Lindenweg 1988 ausgebaut wurde und in der Lage sei, den zusätzlichen Verkehr aufzunehmen. Eine Beschädigung sei, wie in anderen Baugebieten auch, nicht auszuschließen. Finanzielle Belastungen für die Anlieger entstehen dadurch jedoch nicht.

 

Ein Ausschussmitglied sprach sich deutlich für die vorgestellte Planung aus und wies darauf hin, dass in der Bevölkerung von Kroge und Ehrendorf der Wunsch nach weiteren Bauplätzen besteht.

 

Im Laufe der Aussprache erläuterte ein Sprecher der SPD-Fraktion den Antrag auf Beendigung des Planverfahrens und betonte, dass man nicht grundsätzlich gegen eine Bebauung in Kroge – Ehrendorf sei, dafür jedoch besser geeignete Flächen zur Verfügung stehen.

 

Der Antrag eines Ausschussmitgliedes auf namentliche Abstimmung wurde mit 4 Jastimmen und 9 Neinstimmen abgelehnt.

 

Der Antrag der SPD-Fraktion auf Einstellung des Verfahrens wurde mit 4 Jastimmen und 9 Neinstimmen abgelehnt.

 

Im Anschluss an die Diskussion betonte Bürgermeister Gerdesmeyer, dass hier nicht gegen alle Widerstände ein Baugebiet durchgesetzt werden soll und wies auf das Verfahren und die umfangreichen Untersuchungen zur Planung hin.