Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 14

Beschlussempfehlung:

 

Es wird empfohlen, die 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für den Betrieb von Spielgeräten (Spielgerätesteuer) in der vorliegenden Fassung beschließen. Die Satzung tritt zum 01.04.2013 in Kraft.


Sachverhalt:

 

Die Stadt Lohne hat mit der Neufassung der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für den Betrieb von Spielgeräten (Spielgerätesteuer) zum 01.01.2011 die Basis für die Berechnung der Vergnügungssteuer vom Stückzahlmaßstab (Anzahl der aufgestellten Geldspielgeräte) auf die Höhe der Einspielergebnisse von Geldspielgeräten umgestellt. Der Steuersatz beträgt gemäß § 7 Abs. 1 der Satzung 12 % des Einspielergebnisses. Diesen Steuersatz hat das OVG Lüneburg als rechtmäßig bestätigt.

 

Die SPD-Fraktion hat am 09.10.2012 beantragt, eine Änderung des § 7 Abs. 1 der Spielgerätesteuersatzung dahingehend vorzunehmen, dass der Steuersatz für Geldspielgeräte von 12 % des Einspielergebnisses auf 15 % erhöht wird. Der Antrag wurde in der Finanzausschusssitzung am 20.11.2012 beraten und die Verwaltung beauftragt, das Verfahren zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung mit einer Anhebung des Steuersatzes auf 15 % zum 01.04.2013 vorzubereiten.

 

Ein Steuersatz von 15 % liegt nach einer Entscheidung des OVG Lüneburg vom 08.11.2010 an der Obergrenze des rechtlich höchstens Zulässigen. Eine Kommune darf den Steuersatz nicht so hoch ansetzen, dass eine „erdrosselnde“ Wirkung eintritt, d.h., dass der gewählte Beruf des Spielautomatenaufstellers hierdurch wirtschaftlich unmöglich gemacht wird.

 

Sofern sich durch die Anhebung des Steuersatzes die Anzahl der Geldspielgeräte nicht verringert, ist mit einem zusätzlichen Aufkommen von ca. 70.000 € zu rechnen.

 

In der verwaltungsseitigen Erläuterung der Vorlage wurde auch auf ein anhängiges Geridhtsverfahren zur Rechtmäßigkeit der Vergnügungssteuer beim Europäischen Gerichtshof hingewiesen. Nach kurzer Diskussion über die Anzahl der Spielstätten (14) und den sozialen Status der Besucher, wurde der Änderung der Vergnügungssteuersatzung zugestimmt.