Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 3, Enthaltungen: 2

Beschlussvorschlag:

 

Das Einvernehmen zum beantragten Neubau Mastschweinestall Nr. 15 mit RiMU-Abluftwäscher für Stall Nr. 15 und vorhandenem Stall Nr. 7 und der Erweiterung Sauenstall Nr. 1 und Umbau der Remise Nr. 5 zum Ferkelstall einschl. Änderung der Aufstallungen in den Stallgebäuden 2, 3, 4 und 6 wird zugestimmt.


Die Verwaltung erläuterte, dass die Hofstelle Dinklager Landstraße 33 im Außenbereich der Stadt Lohne in völliger Alleinlage liegt und im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen ist. Benachbartes Wohnen im Außenbereich ist erst in Abständen von mehr als 300 m zur Hofstelle vorhanden.

 

Beantragt ist der Neubau eines Mastschweinestalles mit 1.502 Mastplätzen mit einer Abluftreinigungsanlage (RiMU). An die geplante Abluftreinigung soll zusätzlich ein vorhandener Mastschweinestall (720 Mastplätze) zur Emissionsminderung angeschlossen werden. Zusätzlich ist der Ausbau der Sauenhaltung um 59 Sauen und 491 Ferkelplätze beantragt. Außerdem wird die Aufstallung in den Ställen 2, 3, 4 und 6 geändert. Die Remise Nr. 5c wird zum Ferkelstall umgebaut sowie die Errichtung von 7 Außensilos beantragt.

 

Der Stallneubau Nr. 15 in Verbindung mit Stall Nr. 7 erhält eine Abluftreinigungsanlage, die den Anforderungen der DLG-Prüfung entspricht. Bei derartigen Anlagen wird allgemein davon ausgegangen, dass die verbleibenden Restemissionen in Abständen von 100 bis 200 m restlos abgebaut und somit nicht mehr erkennbar sind. Dabei wird der untere Wert als Sicherheitsabstand im Außenbereich/MD gesehen und der größere als Richtwert gegenüber allgemeinen Wohngebieten. Alle benachbarten Wohnhäuser liegen außerhalb dieser Abstandsbereiche.

Unzumutbare Geruchsbelästigungen können durch die Anlagenerweiterung (Neubau) nicht entstehen.

 

Durch den Einbau der Abluftreinigung wird zudem sichergestellt, dass die von der Anlage ausgehenden Ammoniakemissionen im Vergleich zum genehmigten Bestand nicht erhöht werden.

 

Bezüglich einer Genehmigungserteilung bestehen daher aus Sicht des Immissionsschutzes keine Bedenken, wenn die Anlage den Antragsunterlagen entsprechend eingerichtet und betrieben wird, teilt der Landkreis Vechta mit.

 

Auf entsprechende Anfrage teilte die Verwaltung mit, dass es sich hier um einen klassischen landwirtschaftlichen Betrieb handelt und erläuterte die baurechtliche Situation dieses privilegierten Vorhabens.