Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13

Beschlussempfehlung:

 

Es wird empfohlen, die Überschüsse in den Reinigungsklassen 1 und 3 bei der Straßenreinigung in den Jahren 2014 und 2015 auszugleichen.

 


Sachverhalt:

 

Das Kommunalabgabenrecht schreibt für die o. a. öffentliche Einrichtung vor, dass die Gebühren die Kosten der Einrichtung decken (Kostendeckungsprinzip). Weichen am Ende eines Kalkulationszeitraumes die tatsächlichen von den kalkulatorischen Kosten ab, so sind Kostenüberdeckungen innerhalb der nächsten drei Jahre auszugleichen; Kostenunter-deckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden.

 

Da sich die voraussichtlichen Kosten und Erlöse der öffentlichen Einrichtung für eine bestimmte Leistungsperiode nicht exakt ermitteln lassen, führen die Unwägbarkeiten jeder Kalkulation regelmäßig zu Kostenüberdeckungen oder Kostenunterdeckungen.

 

Das Jahresergebnis der öffentlichen Einrichtung wird durch eine Betriebsabrechnung nachgewiesen. Hiernach ergibt sich für die öffentliche Einrichtung folgendes Ergebnis:

 

 

Umlagefähige

Gesamtkosten

Gesamt-

erlöse

Kostenüber-

deckung

Kosten-

deckungs-

grad

v. H.

 

 

 

 

 

Straßenreinigung

 

 

 

 

a) Reinigungsklasse 1

93.890,25 €

99.835,56 €

5.945,31 €

106,33

b) Reinigungsklasse 3

15.702,06 €

16.631,49 €

929,43 €

105,92

 

 

Die festgestellten Überschüsse in den Reinigungsklassen 1 und 3 sollten im Rahmen der gesetzlich eingeräumten Möglichkeit verteilt über die Folgejahre ausgeglichen werden.

 

Der Vorlage wurde ohne weitere Diskussion zugestimmt.