Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13

Beschlussempfehlung:

 

Die derzeitige gültige Richtlinie der Stadt Lohne zu Förderung des Wohnungsbaues für ‚Familien ist bis zum 31.12.2015 unverändert zu verlängern.


Sachverhalt:

 

Der Rat der Stadt Lohne hat in seiner Sitzung am 20.04.1994 eine Richtlinie zur Förderung des eigengenutzten Wohnraumes für Familien mit Kindern durch die Vergabe städtischer Wohnbaugrundstücke im Wege von Erbbaurechten sowie durch Zuschüsse zum Kaufpreis für solche Grundstücke beschlossen. Diese am 01.05.1994 in Kraft getretene Richtlinie war zunächst bis zum 31.12.1996 befristet und wurde zwischenzeitlich mehrmals verlängert, zuletzt bis zum 31.12.2012. Des Weiteren hat der Rat der Stadt Lohne in seiner Sitzung am 29.04.2003 auch den Kauf städt. Erbbaugrundstücke durch die jeweiligen Erbbauberechtigen in die Richtlinie mit einbezogen. 2011/2012 wurden nach Maßgabe der Richtlinie an neun Familien insgesamt 39.027,30 € an Zuschüssen zum Kaufpreis gezahlt (2009 = 15.715,40; 2010 = 43.475,66; 2011 = 14.455,74 €; 2012 = 24.571,56).

 

Die Richtlinie der Stadt Lohne zur Förderung des Wohnungsbaues für Familien hat sich in der jetzigen Fassung bewährt. Verwaltungsseitig wird empfohlen, die Geltungsdauer nunmehr um 3 Jahre bis zum 31.12.2015 zu verlängern. Die heute geltende Einkommensregelung sollte unverändert bleiben. Eine Kopie der aktuellen Richtlinie ist als Anlage beigefügt.

 

In der anschließenden kurzen Erörterung wurde von den Ausschussmitgliedern nochmals die städt. Wohnungsbauförderung als äußerst erfolgreiches Programm in den fast 20 Jahren seit dem ersten Richtlinienbeschluss gewürdigt. Zur Frage der Bereitstellung von Erbbaugrundstücken wurde erläutert, dass die Stadt fast 200 Erbbaugrundstücke verwaltet und wegen der hohen Kapitalbindung in den letzten Jahren entsprechende Bewerber auf die Kirchengemeinde verwiesen hat. Auch ist eine allgemeine Bereitstellung von Erbbaugrundstücken wegen der niedrigen Zinsen für die Baufinanzierung zunehmend uninteressanter geworden. Dennoch ist in besonderen sozialen Härtefällen, wo eine Eigentumsbildung nur in Verbindung mit einem Erbbaugrundstück möglich ist, eine entsprechende Einzelfallentscheidung durch den Rat möglich. Im Übrigen fand der Verwaltungsvorschlag allgemeine Zustimmung.