Beschluss: mehrheitlich abgelehnt

Abstimmung: Ja: 2, Nein: 10, Enthaltungen: 1

Beschlussvorschlag:

 

Das Bauleitplanverfahren soll weiter geführt werden.

 

 

Ausschussmitglied Rohe hat an der Beratung und Beschlussfassung nicht mitgewirkt.


Die Verwaltung erläuterte, dass die Entwürfe der 70. Änderung des Flächennutzungsplanes ´80 sowie des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes III für den Bereich Bakumer Straße / Lohnerwiesen von der Öffentlichkeit in der Zeit vom 03.12.2012 bis zum 04.01.2013 im Rathaus der Stadt Lohne eingesehen werden konnten. Den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurde von der Planung Kenntnis gegeben und die Entwürfe zur Stellungnahme übersandt.

 

Während dieser Zeit sind Stellungnahmen von einer Anwohnergemeinschaft, einem Bürger, fünf Behörden, dem NABU sowie der Freiwilligen Feuerwehr eingegangen. Zu den vorgetragenen Stellungnahmen werden nachfolgende Empfehlungen gegeben. Stellungnahmen, in denen keine Bedenken zur Planung geäußert wurden, sind nicht beigefügt.

 

Landkreis Vechta vom 08.01.2013

 

Umweltschutz:

Die Anregungen zum Umweltbericht, zur Eingriffsbilanzierung sowie zur externen Kompensation werden zur Kenntnis genommen. Den Anregungen zur naturnahen Ausgestaltung des Regenrückhaltebeckens, zur vorhandenen Wallhecke und zum Abstand der Baugrenze wird gefolgt. Die Unterlagen sollten entsprechend überarbeitet und ergänzt werden.

 

Städtebau:

Der Anregung zu den textlichen Festsetzungen wird gefolgt.

 

Wasserwirtschaft:

Der Anregung zur Regelung des Oberflächenwasserabflusses wird gefolgt; die geforderten Berechnungen und Bemessungen werden zu gegebener Zeit vorgelegt.

 

 

Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr vom 19.12.2012

 

Den Anregungen zur Verkehrssicherheit, zur Erschließung des Plangebietes, zur Einfriedung, zu den Sichtdreiecken sowie zum Ausschluss von Werbeanlagen wird gefolgt. Die Planunterlagen werden entsprechend geändert und ergänzt. Die vorgetragenen Hinweise sollten als nachrichtliche Hinweise in den Bebauungsplan übernommen werden.

Über die Ablösung der dem Baulastträger der L 848 entstehenden Mehrunterhaltungskosten wird zu gegebener Zeit eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen. Um den vorhandenen Aufbau der L 848 bestimmen zu können, werden Probeentnahmen durch den Vorhabenträger veranlasst. Darüber hinaus hat der Vorhabenträger sicherzustellen, dass die LKW-Dächer vor Fahrtbeginn von Eis befreit werden.

 

 

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg vom 06.12.2012

 

Der Anregung wird gefolgt. Der Vorhabenträger hat durch ein qualifiziertes Gutachten nachzuweisen, dass die zulässigen Immissionsrichtwerte vor dem nächstgelegenen Wohnhaus im Außenbereich eingehalten werden. Über den Ausschluss bzw. die Zulassung von Lieferfahrten während der Nachtzeit (22:00 bis 06:00 Uhr) kann erst nach Vorlage des Gutachtens entschieden werden.

 

 

Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Bezirksstelle Oldenburg-Süd vom 18.12.2012

 

Der Anregung wird gefolgt. Die Ausgestaltung von Gebäuden bzw. Nutzungsarten wird so vorgenommen, dass der dauerhafte Aufenthalt von Personen im Freien sowie die Lagerung von Nahrungsmitteln und Textilien ausgeschlossen werden. Der Vorhabenträger hat zudem einen Nachweis zur konkreten Betrachtung der aktuell vorliegenden Geruchsimmissionen vorzulegen.

 

 

Oldenburgisch-Ostfriesischer Wasserverband vom 10.12.2012

 

Die Hinweise des OOWV werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Baumaßnahmen berücksichtigt.

 

 

NABU Kreisgruppe Vechta vom 09.01.2013

 

Die Forderung des NABU, das Bauleitplanverfahren aus städtebaulichen, raumordnerischen und naturschutzfachlichen Gründen einzustellen, da der Standort nicht geeignet und der geplante Eingriff laut Bundesnaturschutzgesetz unzulässig sei, wird zur Kenntnis genommen.

 

Stadtplanung / Raumordnung

Die Hinweise zur ungesteuerten Zersiedlung der freien Landschaft und zum Abweichen von den Zielen des Gewerbeflächenentwicklungskonzeptes der Stadt Lohne werden zur Kenntnis genommen.

 

Verkehr

Die Hinweise auf die unzureichende Einsehbarkeit der geplanten Zufahrt zum Gewerbegebiet sowie zur besonderen Gefahrensituation in diesem Bereich werden zur Kenntnis genommen.

 

Fehlerhafte Potenzialanalyse / Eingriffe / Naturschutz

Die vorgetragenen Hinweise zu Mängeln der Potenzialabschätzung und einer unterlassenen Bestandskartierung der Fauna, zur Kompensation, zum geplanten Regenrückhaltebecken sowie zum Vorkommen des Steinkauzes werden zur Kenntnis genommen.

 

 

Freiwillige Feuerwehren der Stadt Lohne vom 04.12.2012

 

Der Hinweis der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Lohne wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Baumaßnahmen berücksichtigt.

 

 

Anwohnergemeinschaft vom 27.12.2012

 

Die Forderung der Anwohnergemeinschaft, das Bauleitplanverfahren aus städtebaulichen Gründen einzustellen, da es sich bei der Planung um eine Legalisierung einer rechtswidrigen Nutzung handele, die gem. § 1 Abs. 3 BauGB als unzulässige „Briefmarkenplanung“ nicht erforderlich sei, wird zur Kenntnis genommen.

Eine Gemeinde hat bei der Gestaltung ihres Gemeindegebietes einen sehr weiten Handlungsrahmen. Eine Planung, von der nur ein Grundstückseigentümer profitiert, ist zulässig, wenn mit ihr auch städtebauliche Ziele verfolgt werden.

Der Gemeinde ist nicht verpflichtet an den im Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses mit der Aufstellung des Bebauungsplanes verbundenen städtebaulichen Zielvorstellungen festzuhalten. Eine Verpflichtung, ein einmal eingeleitetes Planverfahren auch abzuschließen besteht nicht.

 

 

Bürger aus Lohne vom 27.12.2012

 

Die vorgetragenen Bedenken, dass durch die Ausweisung eines Gewerbegebietes die Entwicklungsmöglichkeiten von benachbarten Betrieben eingeschränkt würden, werden zur Kenntnis genommen. Allerdings sind die Entwicklungsmöglichkeiten des landwirtschafatlichen Betriebes bereits jetzt eingeschränkt durch die im Umfeld vorhandene Wohnbebauung. Die Wohnbebauung hat einen höheren Schutzanspruch als die geplante gewerbliche Baufläche. Von daher sind abwägungsrelevante Einschränkungen des landwirtschaftlichen Betriebes durch die Bauleitplanung nicht zu erwarten. Ob eine angedachte Betriebsleiterwohnung durch die Bauleitplanung unmöglich gemacht würde, erscheint zweifelhaft. Aber die vage Absicht, ein Bauvorhaben zu errichten, ist nicht abwägungserheblich.

Die Hinweise zur Potenzialstudie Artenschutz und zur Erschließung des Plangebietes werden ebenfalls zur Kenntnis genommen.

Eine Erweiterung der gewerblichen Bauflächen wäre nur zulässig, wenn zuvor eine entsprechende Bauleitplanung erfolgt wäre. Hierüber hätte der Rat erneut zu entscheiden.

Sollte für die Erschließung des Gewerbegebietes eine rückwärtige Anbindung erforderlich werden, hätte der Straßenbaulastträger hierüber nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtung der Interessen der übrigen Anlieger zu entscheiden.

 

Die Verwaltung erläuterte, dass durch die Ausweisung des Speditionsgeländes als Gewerbegebiet die langfristig geplante Bereitstellung von Wohnbauland im Norden der Stadt Lohne erheblich eingeschränkt wird. Bei Abständen von gewerblichen Speditionsbetrieben wird laut Abstandserlass NRW ein Abstand von 300 Metern zu Wohngebieten vorgeschrieben. Auch wenn es in Niedersachsen keine verbindlichen Vorgaben zu den Abständen gibt, hat die Stadt Lohne Im Rahmen des Gebotes der Rücksichtnahme nachzuweisen, dass einer geplanten Wohnbebauung keine Nachteile durch Industriebetriebe – wie z. B. Speditionen – entstehen. Der Entwicklung von Wohnbauland steht – anders als den Flächen im östlichen Stadtgebiet (Moor, Naturschutzgebiet), im Süden (Burgwald, Naherholung) – nur wenig Konfliktpotenzial entgegen. Im westlichen Stadtgebiet wurden bereits umfangreiche Gewerbeflächen ausgewiesen. Auch hier ist daher eine langfristige Planung von Wohnbauland nur sehr eingeschränkt möglich.

 

Der Bereich nördlich der Siedlung Voßberg ist als langfristige Wohnbaulandreserve im Verhältnis zu anderen Flächen im Stadtgebiet hervorragend geeignet. Eine Einschränkung durch die Ausweisung von Gewerbeflächen würde bereits im Vorfeld Planungshindernisse  und Einschränkungen schaffen.

 

Es sollte daher entschieden werden, ob das Bauleitverfahren weiter geführt werden soll.

 

Ein Sprecher der SPD-Fraktion sprach sich deutlich gegen die Planung aus und betonte, dass  sich hier eine ursprüngliche Hofstelle bereits zu einem Gewerbebetrieb entwickelt habe. Die Weiterentwicklung eines bereits kleineren Gewerbegebietes zu einem noch größeren an diesem Standort entspricht jedoch nicht den städtebaulichen Zielen. Zudem sei mit zusätzlichen Erweiterungen zu rechnen. Die Planung sollte daher nicht weiter geführt und dem Antragsteller eine geeignete Fläche von der Stadt angeboten werden.

 

Ein Sprecher der Ratsgruppe Lohner sprach sich im Namen der Ratsgruppe ebenfalls gegen die Planung aus und äußerte auch Bedenken wegen möglicher Expansionen des Betriebes. Diese Entwicklung sollte verhindert werden.

 

Ein Ausschussmitglied sprach sich angesichts der Arbeitsplätze für eine Weiterführung der Planung aus.