Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Enthaltungen: 2

Beschlussempfehlung:

 

a)   Der Rat der Stadt Lohne stimmt den Vorschlägen der Verwaltung zur Behandlung der während der erneuten öffentlichen Auslegung vorgetragenen Stellungnahmen unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange zu.

 

b)   Der Rat der Stadt Lohne beschließt den Bebauungsplan Nr. 130 „östliche der Straße Am Grevingsberg“ als Satzung sowie die Begründung hierzu.

 


Die Verwaltung erläuterte, dass der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 130 „östlich der Straße Am Grevingsberg“ sowie die Begründung vom 19.01.2013 bis zum 02.03.2013 im Rathaus der Stadt Lohne erneut öffentlich ausgelegen haben.

 

Die Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden von der Planung informiert und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

 

Die Stellungnahmen sind dem Protokoll als Anlage beigefügt. Zu den vorgetragenen Stellungnahmen werden nachfolgende Empfehlungen gegeben.

 

1.      Landkreis Vechta vom 26.02.2013

 

Bei dem vom Landkreis Vechta fälschlicherweise als Wallhecke angesprochenen Wall handelt es sich um eine am südlichen Rand des Plangebietes gelegene 10 breite Anpflanzfläche mit einem 3 m über Geländeoberkante hohen bepflanzten Wall. Dieser bepflanzte Wall soll die Funktionen von Sicht- und Schallschutz gegenüber den südlich gelegenen schützenswerten Wohnnutzungen übernehmen. Es handelt sich dabei um keinen neu oder ergänzend vorgetragenen Sachverhalt. Die Stadt Lohne hält die in der Planung vorgenommenen Regelungen hierzu für hinreichend.

 

Der Hinweis hinsichtlich des Erfordernisses von Befreiungsanträgen bei der Überplanung geschützter Landschaftsbestandteile wird zur Kenntnis genommen. Ein entsprechender Antrag ist bereits mit Datum vom 11.04.2013 bei der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Vechta gestellt worden.

 

2.      Exxon Mobil vom 01.02.2013

 

Die Hinweise zur Bergbauberechtigung der Exxon Mobil werden zur Kenntnis genommen. Eine direkte Auswirkung auf das vorliegende Plangebiet durch die öffentlich-rechtlich verliehene Berechtigung zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl, Erdgas und anderen bituminösen Stoffen liegt nicht vor, da für eine konkrete Exploration eine Genehmigung des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie erforderlich wäre. Voraussetzung für eine solche Genehmigung wäre, dass alle übrigen gesetzlichen Rahmenrichtlinien eingehalten werden. Allein durch die Pflicht die zulässigen Richtwerte der TA-Lärm einzuhalten, wäre eine Suche nach Erdöl, Erdgas und anderen Kohlenwasserstoffverbindungen im Bereich des Plangebietes wahrscheinlich nicht möglich.

 

3.      OOWV vom 20.02.2013

 

Gegenüber der Abwägung zur Stellungnahme vom 09.12.2010 wurde die Straße Am Grevingsberg nun doch als öffentliche Verkehrsfläche belassen. Damit ist zugleich eine planungsrechtliche Leitungssicherung innerhalb der Verkehrsfläche gewährleistet.

Die sonstigen Hinweise betreffen die nachfolgende Ebene der Erschließungsplanung bzw. der Bauausführung und werden soweit erforderlich rechtzeitig beachtet.

 

4.      Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg vom 28.02.2013

 

Zu 1:

Seitens der DEKRA wurden zu dem Sachverhalt mit Schreiben vom 28.02.2013 sowie der Mail vom 01.03.2013 abschließende Aussagen getroffen (s. Anlagen). Als Kernaussage bleibt festzuhalten, dass als gewerbliche Vorbelastung neben Wiesenhof auch der Rest der Gewerbetreibenden erfasst wurde. „Wiesenhof dominierte aber die Gesamtsituation. Die Schallimmissionen der anderen Betriebe waren eher von kurzer Dauer und können in der Gesamtbetrachtung als nicht immissionsrelevant eingestuft werden. Daher wurden die anderen Betriebe nicht ausführlich behandelt oder beschrieben“ (s. Mail DEKRA v. 01.03.2013).

 

Die Ergebnisse mit der gesamten gewerblichen Vorbelastung wurde in den weiteren Berechnungen des Planungsbüros Hahm im Rahmen der Geräuschkontingentierung zum Bebauungsplan Nr. 130 „Östlich der Straße Am Grevingsberg“ berücksichtigt.“

 

Zu 2:

Es besteht kein Widerspruch in den Aussagen der verschiedenen Gutachten, da das Gutachten der DEKRA allein auf den Anlagenzielverkehr auf allen Straßen nach TA Lärm abstellt. Das Gutachten von pbh stellt auf den Gesamtverkehr auf der Straße „Am Grevingsberg“ ab, um zu prüfen, ob es durch den an dieser Straße vorgenommenen erheblichen baulichen Eingriff zu einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV kommt. Bauliche Veränderungen finden nur auf der Straße „Am Grevingsberg“ statt, sodass nur dieser Straßenabschnitt Untersuchungsgegenstand war.

 

Die Einhaltung der Grenzwerte im Sinne der TA Lärm und der festgesetzten Geräuschkontingente wird im nachgelagerten Genehmigungsverfahren gesondert geprüft und ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens.

 

Bei den o.a. Aussagen ist zu berücksichtigen, dass Schallimmissionen aus einer gewerblichen Nutzung sowie Verkehrslärm nicht aufsummiert sondern getrennt berechnet und beurteilt werden. Aus diesem Grund wurde in der vorliegenden Planung eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt die zur Festsetzung von  Geräuschkontingenten im Plangebiet führte. Hierdurch wird gewährleistet, dass es durch den im Plangebiet erzeugten Gewerbelärm inklusive der Vorbelastungen durch die angrenzenden gewerblichen Nutzungen zu keinen Überschreitungen der zulässigen Immissionsrichtwerte der TA-Lärm an den umliegenden schützenswerten Nutzungen kommt. Darüber hinaus wurde auf Grund der wesentlichen Änderung der Straße Am Grevingsberg (Abbindung der Straße und Einbau einer Wendeanlage) eine Beurteilung nach der 16. BImSchV erforderlich, in der geprüft wird, ob durch die Umsetzung der Planung der Beurteilungspegel um 3 dB(A) oder auf Werte von mindestens 70/60 dB(A) (tags/nachts) erhöht wird; dabei ist allerdings nur der auf der Straße Am Grevingsberg selbst hervorgerufene Verkehr zu berücksichtigen.

Diese geschilderten zwei schalltechnischen Untersuchungen sind getrennt zu beurteilen.

 

Sachverhalte, die eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich machten, liegen nicht vor. D.h. durch die Festsetzung der Geräuschkontingente im vorliegenden Bebauungsplan werden die zulässigen Immissionsrichtwerte der TA-Lärm an dem Wohnhaus Brägeler Straße 83 nicht überschritten. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass es auch durch die Emissionen der Straße Am Grevingsberg an den Immissionspunkten (u.a. das Wohnhaus Brägeler Straße 83) weder durch die Verkehrsbelastung 2010 noch durch die Verkehrsbelastung 2012 zu Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV kommt.

 

5.      Bürger 1 vom 28.02.2013

 

Inhalt der Festsetzung des Bebauungsplanes sind die zukünftig im Plangebiet zulässigen Nutzungen und Aktivitäten. Zur Berechung der Lärmkontingente im Plangebiet wurden die Geräuschvorbelastungen der Firma Wiesenhof und anderer Betriebe von der DEKRA ermittelt und als Vorbelastungen in die Lärmkontingentierung aufgenommen.

 

Sachverhalte, die eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich machten, liegen nicht vor. D.h. durch die Festsetzung der Geräuschkontingente im vorliegenden Bebauungsplan werden die zulässigen Immissionsrichtwerte der TA-Lärm an dem Wohnhaus Brägeler Straße 83 nicht überschritten. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass es auch durch die Emissionen der Straße Am Grevingsberg an den Immissionspunkten (u.a. das Wohnhaus Brägeler Straße 83) weder durch die Verkehrsbelastung 2010 noch durch die Verkehrsbelastung 2012 zu Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV kommt.

 

 

In der Aussprache erläuterte die Verwaltung auf entsprechende Anfrage, dass sich die Lärmsituation durch die Verlegung von Schlachtkapazitäten auf andere Tage in der Gesamtsituation nicht ändert.

 

Ein Ausschussmitglied empfand es als bedauerlich, dass geschützte Landschaftsteile überplant werden, begrüßte jedoch grundsätzlich die Planung, da damit eine Planungssicherheit geschaffen werde.