Sitzung: 08.08.2013 Bau-, Verkehrs-, Planungs- und Umweltausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 13
Beschlussempfehlung:
a)
Der Rat
der Stadt Lohne stimmt den Vorschlägen der Verwaltung zur Behandlung der während
der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgetragenen Stellungnahmen unter Abwägung
der öffentlichen und privaten Belange zu.
b)
Der Rat
der Stadt Lohne beschließt den Bebauungsplan Nr. 20 J für den Bereich
Kreuzstraße der Stadt Lohne als
Satzung sowie die Begründung hierzu.
Die Verwaltung erläuterte, dass der
Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 20 J für den Bereich Kreuzstraße von der Öffentlichkeit in der Zeit vom
08.04.2013 bis zum 03.05.2013 im Rathaus der Stadt Lohne eingesehen werden
konnte. Den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurde von der
Planung Kenntnis gegeben und die Unterlagen zur Stellungnahme übersandt.
Nach Durchführung dieser Beteiligung wurde der Entwurf des
Bebauungsplanes um eine textliche Festsetzung zum Schallschutz ergänzt und der
Verlauf der Baugrenze im Osten des Geltungsbereiches geändert. Mit Schreiben
vom 23.05.2013 wurde der betroffenen Öffentlichkeit sowie den berührten
Behörden gem. § 4a Abs. 3 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 07.06.2013
gegeben.
Die eingegangenen Stellungnahmen
sind dem Protokoll als Anlage beigefügt. Zu den vorgetragenen Stellungnahmen
werden nachfolgende Empfehlungen gegeben. Stellungnahmen, in denen keine
Bedenken zur Planung geäußert wurden, sind nicht beigefügt.
Landkreis Vechta vom 25.04.2013
Städtebau / Immissionsschutz
Der Hinweis zur Errichtung einer Lärmschutzanlage wird zur Kenntnis genommen. Unter Nr. 2 der textlichen Festsetzungen wird aufgeführt, dass die mind. 3,50 m hohe Lärmschutzanlage auch als Wall-Wand-Kombination errichtet werden kann. Die hierfür vorgesehene Breite von 6,00 m ist daher ausreichend.
Wasserwirtschaft
Die Hinweise zur Regelung des Oberflächenwasserabflusses werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Baumaßnahmen berücksichtigt.
Altlasten
Der Hinweis zur fachgerechten Entsorgung des Heizöltanks wird zur Kenntnis genommen.
Oldenburgisch-Ostfriesischer
Wasserverband vom 10.05.2013
Die Hinweise des OOWV zu den Wasserlieferungsbedingungen, zum Anschluss des Plangebietes an die zentrale Schmutzwasserentsorgung, zu den freizuhaltenden Schutzstreifen sowie zur Einhaltung der geltenden Richtlinien werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Baumaßnahmen berücksichtigt.
Niedersächsische Landesbehörde
für Straßenbau und Verkehr vom 15.04.2013
Die Hinweise der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und
Verkehr werden zur Kenntnis genommen.
Deutsche Bahn AG, DB Services
Immobilien GmbH vom 08.04.2013
Der Hinweis der Deutschen Bahn AG zum Bestandsschutz und zu Immissionen wird
zur Kenntnis genommen.
ExxonMobil Production Deutschland GmbH vom 08.04.2013
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine direkte Auswirkung auf das
vorliegende Plangebiet durch die öffentlich-rechtlich verliehene Berechtigung
zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl, Erdgas und anderen bituminösen Stoffen
liegt nicht vor, da für eine konkrete Exploration eine Genehmigung des
Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie erforderlich wäre. Voraussetzung
für eine solche Genehmigung wäre, dass alle übrigen gesetzlichen Rahmenrichtlinien
eingehalten werden. Allein durch die Berücksichtigung der zulässigen Richtwerte
der TA-Lärm wäre eine Suche nach Erdöl, Erdgas und anderen
Kohlenwasserstoffverbindungen im Bereich des Plangebietes nicht möglich.
EWE Netz GmbH vom 18.04.2013
Die Hinweise der EWE Netz GmbH zu den Versorgungsleitungen sowie zur
Erkundungs- und Sicherungspflicht werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen
der Baumaßnahmen berücksichtigt.
Bürger vom 29.05.2013
Die Stellungnahme zur textlichen Festsetzung Nr. 4 sowie zu den mit A und B gekennzeichneten schallvorbelasteten Bereichen wird zur Kenntnis genommen.
Die nach Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit (08.04.2013 bis
03.05.2013) als Ergänzung hinzugefügte textliche Festsetzung Nr. 4 ist
erforderlich, um im 1. Obergeschoss und im Dachgeschoss die Überschreitung der
maßgeblichen Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV am Tage in den
Ruhezeiten auf 5 dB(A) zu begrenzen. Im Erdgeschoss werden die Immissionsrichtwerte
eingehalten; eine Einschränkung ist daher nur für die Obergeschosse
erforderlich (s. Schalltechnischer Bericht TÜV-Nord vom 15.03.2013, Anhang 4,
Bl. 1-6).
Der Hinweis zur Verschiebung der Baugrenze wird zur Kenntnis genommen.
Durch die textliche Festsetzung Nr. 4 werden in dem mit B
gekennzeichneten schallvorbelasteten Bereich zu öffnende Fenster von
schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen oberhalb des Erdgeschosses ausgeschlossen.
Demnach können im Erdgeschoss schutzbedürftige Aufenthaltsräume ohne weitere
Einschränkungen errichtet werden. Die laut schalltechnischem Bericht verbleibende
Überschreitung der Immissionswerte von bis zu 5 dB(A) in den Obergeschossen
hält die Stadt Lohne in der Abwägung für hinnehmbar.
Der Anregung, bezüglich der Sportlärmimmissionen den gleichen Bewertungsmaßstab wie bei der Aufstellung des südöstlich angrenzenden Bebauungsplanes Nr. 20 H anzusetzen, wurde bereits gefolgt.
Der schalltechnische Bericht des
TÜV-Nord vom 15.03.2013 geht von denselben Rahmenbedingungen aus, die auch als
Grundlage für den schalltechnischen Bericht vom 19.10.2012 herangezogen wurden.
Der in der Stellungnahme genannte Unterschied zwischen den Festsetzungen des
vorliegenden Bebauungsplanes und des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 20
H „Wohnpark Klapphakenstraße“ ist durch die unterschiedlichen Abstände zwischen
Beachvolleyball-Anlage und jeweiliger Baugrenze begründet. Während die
Baugrenze im Bebauungsplan Nr. 20 H einen Abstand von ca. 25-27 m zur
Beachvolleyball-Anlage einhält, ist die Baugrenze im vorliegenden Bebauungsplan
bereits mit einem Abstand von ca. 17 m vorgesehen. Durch den geringen
Abstand entsteht – anders als im Bebauungsplan Nr. 20 H – ein Bereich, in
dem der Immissionsrichtwert der 18. BImSchV
am Tage in den Ruhezeiten um deutlich mehr als 5 dB(A) überschritten wird. Um
die durch § 1 Abs. 6 BauGB geforderten gesunden Wohn- und
Arbeitsverhältnisse zu erfüllen, hat sich die Stadt Lohne unter Abwägung aller
Belange dazu entschieden, dass in dem mit B gekennzeichneten Bereich zu
öffnende Fenster von schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen oberhalb des Erdgeschosses
nicht zulässig sind.