Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13

Beschlussempfehlung:

 

a)      Der Rat der Stadt Lohne stimmt den Vorschlägen der Verwaltung zur Behandlung der während der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgetragenen Stellungnahmen unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange zu.

 

b)      Der Rat der Stadt Lohne beschließt den Bebauungsplan Nr. 20 J für den Bereich Kreuzstraße der Stadt Lohne als Satzung sowie die Begründung hierzu.


Die Verwaltung erläuterte, dass der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 20 J für den Bereich Kreuzstraße von der Öffentlichkeit in der Zeit vom 08.04.2013 bis zum 03.05.2013 im Rathaus der Stadt Lohne eingesehen werden konnte. Den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurde von der Planung Kenntnis gegeben und die Unterlagen zur Stellungnahme übersandt.

 

Nach Durchführung dieser Beteiligung wurde der Entwurf des Bebauungsplanes um eine textliche Festsetzung zum Schallschutz ergänzt und der Verlauf der Baugrenze im Osten des Geltungsbereiches geändert. Mit Schreiben vom 23.05.2013 wurde der betroffenen Öffentlichkeit sowie den berührten Behörden gem. § 4a Abs. 3 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 07.06.2013 gegeben.

 

Die eingegangenen Stellungnahmen sind dem Protokoll als Anlage beigefügt. Zu den vorgetragenen Stellungnahmen werden nachfolgende Empfehlungen gegeben. Stellungnahmen, in denen keine Bedenken zur Planung geäußert wurden, sind nicht beigefügt.

 

 

Landkreis Vechta vom 25.04.2013

Städtebau / Immissionsschutz

Der Hinweis zur Errichtung einer Lärmschutzanlage wird zur Kenntnis genommen. Unter Nr. 2 der textlichen Festsetzungen wird aufgeführt, dass die mind. 3,50 m hohe Lärmschutzanlage auch als Wall-Wand-Kombination errichtet werden kann. Die hierfür vorgesehene Breite von 6,00 m ist daher ausreichend.

 

Wasserwirtschaft

Die Hinweise zur Regelung des Oberflächenwasserabflusses werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Baumaßnahmen berücksichtigt.

 

Altlasten

Der Hinweis zur fachgerechten Entsorgung des Heizöltanks wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Oldenburgisch-Ostfriesischer Wasserverband vom 10.05.2013

Die Hinweise des OOWV zu den Wasserlieferungsbedingungen, zum Anschluss des Plangebietes an die zentrale Schmutzwasserentsorgung, zu den freizuhaltenden Schutzstreifen sowie zur Einhaltung der geltenden Richtlinien werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Baumaßnahmen berücksichtigt.

 

 

Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr vom 15.04.2013

Die Hinweise der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr werden zur Kenntnis genommen.

 

 

Deutsche Bahn AG, DB Services Immobilien GmbH vom 08.04.2013

Der Hinweis der Deutschen Bahn AG zum Bestandsschutz und zu Immissionen wird zur Kenntnis genommen.

 

 

ExxonMobil Production Deutschland GmbH vom 08.04.2013

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine direkte Auswirkung auf das vorliegende Plangebiet durch die öffentlich-rechtlich verliehene Berechtigung zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl, Erdgas und anderen bituminösen Stoffen liegt nicht vor, da für eine konkrete Exploration eine Genehmigung des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie erforderlich wäre. Voraussetzung für eine solche Genehmigung wäre, dass alle übrigen gesetzlichen Rahmenrichtlinien eingehalten werden. Allein durch die Berücksichtigung der zulässigen Richtwerte der TA-Lärm wäre eine Suche nach Erdöl, Erdgas und anderen Kohlenwasserstoffverbindungen im Bereich des Plangebietes nicht möglich.

 

 

EWE Netz GmbH vom 18.04.2013

Die Hinweise der EWE Netz GmbH zu den Versorgungsleitungen sowie zur Erkundungs- und Sicherungspflicht werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Baumaßnahmen berücksichtigt.

 

 

Bürger vom 29.05.2013

Die Stellungnahme zur textlichen Festsetzung Nr. 4 sowie zu den mit A und B gekennzeichneten schallvorbelasteten Bereichen wird zur Kenntnis genommen.

Die nach Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit (08.04.2013 bis 03.05.2013) als Ergänzung hinzugefügte textliche Festsetzung Nr. 4 ist erforderlich, um im 1. Obergeschoss und im Dachgeschoss die Überschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV am Tage in den Ruhezeiten auf 5 dB(A) zu begrenzen. Im Erdgeschoss werden die Immissionsrichtwerte eingehalten; eine Einschränkung ist daher nur für die Obergeschosse erforderlich (s. Schalltechnischer Bericht TÜV-Nord vom 15.03.2013, Anhang 4, Bl. 1-6).

 

Der Hinweis zur Verschiebung der Baugrenze wird zur Kenntnis genommen.

Durch die textliche Festsetzung Nr. 4 werden in dem mit B gekennzeichneten schallvorbelasteten Bereich zu öffnende Fenster von schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen oberhalb des Erdgeschosses ausgeschlossen. Demnach können im Erdgeschoss schutzbedürftige Aufenthaltsräume ohne weitere Einschränkungen errichtet werden. Die laut schalltechnischem Bericht verbleibende Überschreitung der Immissionswerte von bis zu 5 dB(A) in den Obergeschossen hält die Stadt Lohne in der Abwägung für hinnehmbar.

 

Der Anregung, bezüglich der Sportlärmimmissionen den gleichen Bewertungsmaßstab wie bei der Aufstellung des südöstlich angrenzenden Bebauungsplanes Nr. 20 H anzusetzen, wurde bereits gefolgt.

Der schalltechnische Bericht des TÜV-Nord vom 15.03.2013 geht von denselben Rahmenbedingungen aus, die auch als Grundlage für den schalltechnischen Bericht vom 19.10.2012 herangezogen wurden. Der in der Stellungnahme genannte Unterschied zwischen den Festsetzungen des vorliegenden Bebauungsplanes und des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 20 H „Wohnpark Klapphakenstraße“ ist durch die unterschiedlichen Abstände zwischen Beachvolleyball-Anlage und jeweiliger Baugrenze begründet. Während die Baugrenze im Bebauungsplan Nr. 20 H einen Abstand von ca. 25-27 m zur Beachvolleyball-Anlage einhält, ist die Baugrenze im vorliegenden Bebauungsplan bereits mit einem Abstand von ca. 17 m vorgesehen. Durch den geringen Abstand entsteht – anders als im Bebauungsplan Nr. 20 H – ein Bereich, in dem der Immissionsrichtwert der 18. BImSchV am Tage in den Ruhezeiten um deutlich mehr als 5 dB(A) überschritten wird. Um die durch § 1 Abs. 6 BauGB geforderten gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu erfüllen, hat sich die Stadt Lohne unter Abwägung aller Belange dazu entschieden, dass in dem mit B gekennzeichneten Bereich zu öffnende Fenster von schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen oberhalb des Erdgeschosses nicht zulässig sind.