Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 1

Beschlussempfehlung:

 

a)      Der Rat der Stadt Lohne stimmt den Vorschlägen der Verwaltung zur Behandlung der während der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgetragenen Stellungnahmen unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange zu.

 

b)      Der Rat der Stadt Lohne beschließt den Bebauungsplan Nr. 101 - 1. Änderung für den Bereich südlich des Gewerberinges der Stadt Lohne als Satzung sowie die Begründung hierzu.


Die Verwaltung erläuterte, dass der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 101 - 1. Änderung für den Bereich südlich des Gewerberinges von der Öffentlichkeit in der Zeit vom 19.08.2013 bis zum 13.09.2013 im Rathaus der Stadt Lohne eingesehen werden konnte. Den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurde von der Planung Kenntnis gegeben und die Unterlagen zur Stellungnahme übersandt. Während dieser Zeit sind Anregungen und Hinweise von den Behörden eingegangen; Bedenken zur Planung wurden nicht geäußert. Von der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen vorgetragen.

 

Zu den Anregungen und Hinweisen werden nachfolgende Empfehlungen gegeben. Stellungnahmen, in denen keine Bedenken zur Planung geäußert wurden, sind nicht beigefügt.

 

 

Landkreis Vechta vom 09.09.2013

Städtebau

Der Hinweis zu den Belangen des Klimaschutzes und der Klimaanpassung wird zur Kenntnis genommen. Die Begründung wird um entsprechende Ausführungen ergänzt.

 

Wasserwirtschaft

Der Hinweis zur Regelung des Oberflächenwasserabflusses wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Baumaßnahmen berücksichtigt. Sofern eine Versickerung von nicht verunreinigtem Niederschlagswasser auf den Grundstücken vorgesehen ist, werden die erforderliche Durchlässigkeit und ein ausreichender Abstand zum Grundwasser im Baugenehmigungsverfahren durch ein Bodengutachten nachgewiesen. Für die Einleitung in das Grundwasser bzw. den Rießeler Graben wird zu gegebener Zeit eine Erlaubnis gem. § 10 WHG beantragt.

Der Hinweis zum Rießeler Graben wird zur Kenntnis genommen; die vorliegende Planung ist im Einvernehmen mit der Hase-Wasseracht aufgestellt worden. Von dort aus bestehen gegen die Änderung des Bebauungsplanes keine Bedenken.

 

Planentwurf

Die Hinweise zum Landes-Raumordnungsprogramm, zum vereinfachten Verfahren, zur Benennung einer Anlage sowie zu einer Korrektur in der Begründung werden zur Kenntnis genommen und redaktionell berichtigt.

 

 

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg vom 12.09.2013

Der Hinweis zum Geruchsgutachten des TÜV Nord wird zur Kenntnis genommen. Die Berechnungen wurden entsprechend der aktuellen Fassung der Geruchs-Immissionsrichtlinie (GIRL) unter Berücksichtigung der Belästigungsrelevanz mit dem Programmsystem AUSTAL2000G durchgeführt. Dabei wurden alle relevanten Quellen berücksichtigt.

 

Der Anregung zur möglichen Zusatzbelastung, die durch die Planung selbst hervorgerufen werden kann, wird gefolgt. Aus Gründen der Vorsorge werden die Planunterlagen um folgende Festsetzung ergänzt: „Es sind nur Betriebe zulässig, deren Geruchsimmissionen nur irrelevant im Sinne der GIRL zu den Geruchsimmissionen beitragen (Zusatzbelastung weniger als 0,02 bzw. 2 % der Jahresstunden).“

 

 

Oldenburgisch-Ostfriesischer Wasserverband vom 05.09.2013

Die Hinweise des OOWV zu den Erschließungsarbeiten, zur Löschwasservorhaltung sowie zur Einhaltung der geltenden Richtlinien werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Baumaßnahmen berücksichtigt.

 

 

ExxonMobil Production Deutschland GmbH vom 20.08.2013

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine direkte Auswirkung auf das vorliegende Plangebiet durch die öffentlich-rechtlich verliehene Berechtigung zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl, Erdgas und anderen bituminösen Stoffen liegt nicht vor, da für eine konkrete Exploration eine Genehmigung des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie erforderlich wäre. Voraussetzung für eine solche Genehmigung wäre, dass alle übrigen gesetzlichen Rahmenrichtlinien eingehalten werden. Allein durch die Berücksichtigung der zulässigen Richtwerte der TA-Lärm wäre eine Suche nach Erdöl, Erdgas und anderen Kohlenwasserstoffverbindungen im Bereich des Plangebietes nicht möglich.