Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Enthaltungen: 4

Beschlussvorschlag:

 

Das Einvernehmen zum Bau des Bullenstalles Nr. 10 wird erteilt.

 

 

 

Ausschussmitglied Rohe hat an der Beratung und Beschlussfassung nicht mitgewirkt.


Die Verwaltung erläuterte, dass ein Landwirt den Bau eines Bullenstalles (Gebäude Nr. 10) für 78 Bullen (1 – 2 J.) mit den Abmessungen von ca. 32 x 12,5 m beantragt und stellte das Vorhaben anhand einer Präsentation vor. Insgesamt entstehen auf der Hofstelle 1.618 Mastschweine-, 100 weibliche Jungrinder- (1 – 2 J.) und 80 Mastbullenplätze (1 – 2 J).

 

Der Bauantrag ist gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu beurteilen, da es sich hier um einen landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetrieb mit einer 50 %igen Futtergrundlage (§ 201 BauGB) handelt.

 

Für den geplanten Anlagenstandort ist in Abstimmung mit dem Landkreis Vechta und dem Antragsteller ein Gutachten zu den Geruchsimmissionen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens durchgeführt worden. Die Gesamtbelastung liegt an vielen benachbarten Wohnhäusern bereits im Ist-Zustand über den Immissionswerten der GIRL. Nach Rücksprache mit dem Landkreis Vechta ist ein zusätzlicher Rinderstall genehmigungsfähig, wenn nachgewiesen wird, dass sich im Vergleich Ist/Plan die gerundeten Kenngrößen für die Geruchsbelastung an den benachbarten Wohnhäusern nicht erhöht. Das Ergebnis zeigt, dass sich die Kenngröße an keinem der untersuchten benachbarten Wohngebäude, an denen der Immissionswert überschritten ist, erhöht. Lediglich an einem Wohnhaus kommt es zu einer Erhöhung der Kenngrößen. Dort ist jedoch der Immissionswert der GIRL eingehalten.

 

Die Anforderung des Landkreises Vechta ist demnach erfüllt.

 

Der Bullenstall liegt in der Ortslage Kroge im Außenbereich von Lohne. Im Flächennutzungsplan der Stadt Lohne ist das Grundstück als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen.

 

 

Auf entsprechende Anfrage erläuterte die Verwaltung, dass das in der Nähe befindliche Wohnhaus der Hofstelle zuzurechnen sei und daher bei der Immissionsbetrachtung nicht berücksichtigt werde.