Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 1, Enthaltungen: 2

Beschlussvorschlag:

 

1.  Das Einvernehmen zum Bau eines Güllerundbehälters wird erteilt.

2.  Das Einvernehmen zur geänderten Vergrößerung der Fahrsiloanlage, der Vergrößerung des Technikgebäudes und der Bau einer Trafostation wird erteilt.

3.  Das Einvernehmen zur Standortverschiebung des Mastschweinestalles Nr. 20 und Änderung
der Abluftreinigungsanlage auf einen RIMU-Wäscher wird erteilt.

4. Das Einvernehmen zur Errichtung eines Erdwalls zur Einwallung der Biogasanlage wird
erteilt.


Die Verwaltung erläuterte, dass der Bau eines Güllerundbehälters mit Foliendach für eine genehmigte Biogasanlage beantragt wird und stellte das Vorhaben anhand einer Präsentation vor. Der Behälter hat einen Durchmesser von ca. 33 Metern bei einer sichtbaren Gesamthöhe von ca. 8 Metern. Der Güllebehälter wird ca. 2,30 Meter in das Erdreich eingegraben und hat ein Fassungsvermögen von 5.079 m³.

 

Der Behälter hat eine dienende Funktion zur genehmigten Biogasanlage und wird das Lagervolumen für die Lagerung von Separationswasser auf 240 Tage erhöhen, da nach der Ernte von Mais und Hackfrüchten (Kartoffeln, Zuckerrüben usw.) keine weiteren Nährstoffe mehr ausgebracht werden dürfen.

 

Mit dem Bau des geschlossenen Güllebehälters werden sich die Geruchsemissionen an dem Standort nicht verschlechtern. Daher gibt es keine Bedenken gegen den Bau des Güllerundbehälters.

 

Des weiteren wird die geänderte Ausführung von den nachfolgend aufgeführten baulichen Anlagen beantragt:

 

·         Vergrößerung der Fahrsiloanlage, des Technikgebäudes und Bau einer Trafostation,

  • Standortverschiebung des Mastschweinestalles Nr. 20 und Änderung der Abluftreinigungsanlage auf einen RIMU-Wäscher,
  • Errichtung eines Erdwalls zur Einwallung der Biogasanlage (geänderte/abweichende Ausführung).

 

Der Anlagenstandort der Baumaßnahmen liegt in Märschendorf im Außenbereich. Im Flächennutzungsplan 80 der Stadt Lohne ist die Hofstelle als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen. Die Bauvorhaben sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zu beurteilen.